Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

3600 Die Staatsbehörden. (F. 69.) 
fünf Ministern ! bestehen, und jeder Minister sollte alleiniger Chef seines Departements 
und der demselben untergeordneten Behörden sein. Die Wirksamkeit eines jeden Departe- 
ments sollte sich in Rücksicht der Gegenstände desselben über sämtliche Provinzen 
erstrecken (§. 2 a. a. O.), dagegen jedes Ministerialdepartement in verschiedene Sektionen 
nach gewissen Hauptzweigen der Geschäfte zerfallen.? Diese Ressortgliederung der Mini- 
sterien und deren weitere sachliche Gliederung in Abteilungen ist bis heute die Grund- 
lage der preußischen Verwaltung. 
III. Gleichzeitig erfolgte eine Umgestaltung der Provin zialverwaltung durch die 
Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei= und Finanzbehörden 
v. 26. Dez. 18083 und die damit in Verbindung stehende Geschäftsinstruktion für die 
Regierungen in samtlichen Provinzen von demselben Datum.“ Es wurde hier für die 
Regierungen, in welchen die eigentliche Provinzialverwaltung zusammengefaßt war, 
das Kollegialsystem beibehalten. Das Ressort der früheren Kriegs= und Domänenkammern 
wurde dadurch wesentlich vermindert, daß die von den bisherigen Kammerjustizdeputationen 
bearbeiteten Angelegenheiten auf die Gerichte (Justizkollegien übergingen und überhaupt 
der erste ernsthafte Versuch einer grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung 
gemacht wurde, bei dessen Verwirklichung allerdings auch der berechtigte Gedanke der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit zunächst völlig verloren ging, um erst durch die Gesetzgebung 
seit 1872 eine Wiederaufnahme zu finden. Andererseits dagegen erweiterte sich nach 
dem gleichen prinzipiellen Gesichtspunkte der Geschäftsbereich der nunmehrigen Regierungen 
sehr erheblich durch liberwersung der gesamten Landespolizei, der Landeshoheitssachen, 
der sämtlichen Staatsfinanzen, der Fortifikations-, Aushebungs= und Militärverpflegungs- 
angelegenheiten, der Kultus-, Schul-, Medizinal-, Handels-, Schiffahrts-, Chaussee-, Bau-, 
Landarmen-, Gestüts-, Lotterie= und Bergwerkssachen, und ferner durch die Aufsicht über 
das Post-, Intelligenz und Adreßcomptoirwesen, sowie über alle ständischen und Ge- 
meindcangelegenheiten. Deshalb wurde darauf Bedacht genommen, der aus einem so 
umfangreichen Ressort zu befürchtenden Schwerfälligkeit der Geschäftsbehandlung und dem 
schädlichen Einflusse mangelnder Sachkenntnis bei der Bearbeitung der Geschäfte vorzu- 
beugen und zu diesem Zwecke wurden die Regierungen in ähnlicher Weise, wie die 
Ministerien, in gewisse, den Hauptzweigen entsprechende Abteilungen gegliedert, und es 
sollten die besonderen Gegenstände in diesen Abteilungen wiederum möglichst von einzelnen 
Mitgliedern, jedoch ohne Aufhebung des Zusammenhanges der besonderen Teile und der 
gemeinschaftlichen Kontrolle durch das Plenum der gesamten Regierung bearbeitet werden.“ 
Die Regierungskollegien zerfielen daher in verschiedene Abteilungen, und zwar: 1. für die 
Polizei, 2. die geistlichen und Schulangelegenheiten, 3. die Finanzen mit der Unter- 
abteilung für Akzise= und Jollwesen, und 4. die Militärangelegenheiten, welche nur zur 
Beratung über solche Gegenstände, die in das Ressort mehrerer Departements einschlugen, 
Hauptprinzipien der Verwaltung oder nene Einrichtungen oder Gesetze betrafen, zu einem 
Plenum vereinigt wurden. Das Präsidium war gleichfalls kollegial organisiert und be- 
stand aus dem Präsidenten und den Direktoren, welche den Vorsitz in den Abteilungen 
führten; es hatte insbesondere die Anstellungs- und 2 Disziplinarangelegenheiten zu bearbeiten 
und den Geschäftsgang zu beaussichtigen. 
über den hochinteressanten, aber vollständig mißglückten Versuch, in die Regierungen 
Elemente der Selbstverwaltung einzufügen, vgl. Bd. I. S. 27 zu c. 
  
-— 
ES 
1 Den Ministern des Innern, der Finanzen, Vgl. Rabe, Sammüung, Bd. IX, S. 467. 
der auswärtigen Angelegenheiten, des Krieges Vgl. a. u. O., S. 415. 
und der Zustiz. " * Mit Ausnahme der Rechtspflege, Homagual= 
2 
Das Ministerium des Junern in 6 Sek= vereidigungen, Münz-, Bank, und Seebandlunge 
tionen allgemeine Polizei, Gewerbepolizei, Kultus angelegenheiten. 
und Unterricht, allgemeine Gesetzgebung, Medizi- 6 Vgl. Steine Bericht an den König v. 23. Nov. 
nalwesen, Bergbau nebst Salzfabrikation, Por- JOT, sub lIll, bei Pertz, a. a. O., Bd. II, 
zellanmanufaktur und Münze, das Finanz- 661 ff.: M. vehmann, Stein, Bod. lI. 
ministerium in 3 Sektionen General-Bank Kassen- 101 ff. " 
Seehandlungs- und Lotteriewesen, Domänen und 
Forsten, direkte und indirekte Steuern. 
— 
6 G.
	        
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