Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

366 Die Staatsbehörden. (8. 71.) 
der Zuständigkeit zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem grund- 
sätzlichen Gesichtspunkte, daß nur für solche Gegenstände, deren Entscheidung nach 
formal juristischen Erwägungen zu erfolgen hat, die Verwaltungsbehörden unter die 
einschränkende Kontrolle der Verwaltungsgerichte gestellt werden können und dürfen; 5. die 
Überführung der gesamten Polizeigerichtsbarkeit, auch der Polizei str afgerichtsbarkeit, als 
eines Bestandteils der Verwaltung, in das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gemäß 
dem Prinzipe der Trennung von Justiz und Verwaltung. 
Zweiter Titel. 
Die Zentralverwaltung.1 
8. 71. 
A. Das Gesamtstaatsministerium. 
I. Weder das Gesamtstaatsministerium, noch der Staatsrat, noch das Geheime 
Kabinett sind Verwaltungsorgane im eigentlichen Sinne des Wortes; das Ministerium 
des königlichen Hauses ist nicht Staatsministerium. liber die W. Stellung dieser 
Organe, auch insoweit sie Bedeutung für die Verwaltung haben, s. Bd. J S. 243 —261.2 
II. Dem Staatsministerium als solchem sind folgende Behörden unterstellt: 
1. Das Zentraldirektorium der Vermessungen im Preußischen Staate. 
Seit dem Jahre 1863 ist das militärische Vermessungswesen nebst der Landestriangu- 
lation vom Großen Generalstabe abgezweigt und als besondere Behörde mit dem Namen: 
„Zentraldirektorium der Vermessungen im Preußischen Staate“ unter das Gesamtstaats- 
ministerium gestellt worden. Chef dieser neuen Behörde ist der Chef des Großen General= 
stabes der Armee; das Personal ist dasselbe geblieben, wie es unter dem Generalstabe 
war, und ebenso die Einrichtungen und Zwecke. Mitglieder der Behörde sind die von 
den einzelnen Ministerien zu entsendenden Kommissare, unter denen sich die Vorstände 
und Vertreter derjenigen Abteilungen der einzelnen Ministerien befinden müssen, von 
welchen die in das betreffende Ressort fallenden Vermessungsarbeiten ausgeführt werden. 
Der Kommissarius des Ministers der geistlichen usw. Angelegenheiten ist der Präsident 
des geodätischen Instituts. Zu den Obliegenheiten und Befugnissen des Zentraldirektoriums 
gehört nach Maßgabe der Allerhöchst bestätigten Satzungen v. 1. Mai 1901: a von 
allen denjenigen Projekten und Arbeitsplänen Kenntnis zu nehmen, welche für Ver- 
messungen und Kartierungen aufgestellt werden, die aus Staatsmitteln ausgeführt werden 
sollen, b die Kenntuisnahme und Einsicht aller aus Staatsmitteln bewirkten Vermessungen 
und Kartierungen, c die Feststellung der bei den Vermessungs und Kartenarbeiten des 
Staates zu grunde zu legenden Methoden und Anforderungen, d) die obere Leitung der 
im allgemeinen Staateinteresse zu betreibenden Vermessungen und Rartenarbeiten, sowie 
e# die Verpflichtung zur Registrierung aller mit Staatsmitteln ausgeführten Vermessungen 
und Kartenarbeiten.“ 
  
1 Das beste Hilfomittel, den Uberblick über 2 Bezüglich der Rechtsstellung des Haus- 
die prenische Behördenorganisation zu gewinnen, ministeriums und bes. des von ihm ressortieren- 
bietet das alljährlich erscheinende, im königlichen den Heroldsamtes s. noch Kekulé v. Stradoniy 
Zivilkabinett herausgegebene Handbuch für im Archiv f. öff. Recht, Bd. XVIII, S. 191 f. 
den königlich preußischen Hof und Staat, VBVgl. Landbuch über den königlich preußischen 
das auch in seinen sachlichen Angaben sehr sorg Hof und Staat für das Jahr 1905, S. 54.— 
fältig redigiert ist. Was die eigentlich ökonomische Landesvermessung,
	        
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