Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Gesamtstaatsministerium. (8. 71.) 367 
2. Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, welcher 
durch die Verordnung v. 1. Ang. 1879, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden!, eingesetzt ist, aber in seiner Tätigkeit die volle 
Unabhängigkeit als Gericht hat. 
3.). Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte, welcher nach Vor- 
schrift des Gesetzes v. 21. Juli 18522 über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen 
Beamten und über die zwangsweise Versetzung derselben in den Ruhestand entscheidet; 
auch diese Behörde hat die Unabhängigkeit als Gericht. 
4. Das königliche Oberverwaltungsgericht, welches zufolge §. 2 des Gesetzes 
2 an. 46# als oberster Gerichtshof zur Entscheidung der durch das Gesetz be- 
stimmten Streitsachen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts besteht 5, aber gleichfalls 
in seiner Tätigkeit die volle Unabhängigkeit als Gericht hat; das Oberverwaltungsgericht 
hat jetzt acht Senate, dazu einen besonderen Digziplinarsenat.“ 
5. Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte. Diese 
Kommission, welche ihren Sitz in Berlin hat, wurde durch das mittelst Kabinettsorder 
v. 27. Febr. 1846 genehmigte Regulativ v. 14. desselben Monats' neu organisiert." 
Dieses Regulativ ist jedoch durch den §. 17 des an seine Stelle getretenen Gesetzes v. 
11. März 1879, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst?, aufgehoben 
worden. Die Kommission ist zur Prüfung derjenigen Kandidaten bestimmt, welche ihre 
Befähigung zur Berufung zu den Stellen a) der Abteilungsdirigenten und Mitglieder bei 
einer Regierung und der dem Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten 
höheren Verwaltungsbeamten, mit Ausnahme der Justitiarien und technischen Beamten 
dieser Behörden (der Forst-, Schul-, Bau= und Medizinalräte, und bi derjenigen Mit- 
glieder des Oberverwaltungsgerichtes und der Bezirksverwaltungsgerichte (jetzt Bezirks- 
ausschüsse), welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungsämtern besitzen müsssen, 
dartun wollen. 16 Über die Zusammensetzung der Kommission hat das Staateministerium 
auf Grund der ihm hierzu durch den §. 15 des Gesetzes v. 11. März 1879 erteilten 
Ermächtigung die näheren Bestimmungen durch das von ihm zur Ausführung dieses 
Gesenzees erlassene Regulativ vom 29. Mai 1879 11, jetzt v. 30. Nov. 1883 nebst einigen 
Abänderungen 12, erteilt. Die Kommission besteht, zufolge §. 18 des Regulativs, aus 
cinem vom Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums ernannten Präsidenten und 
mindestens vier, zurzeit acht, auf Vorschlag der Minister des Innern und der Finanzen 
  
also auch das Grundsteuerkataster betrifft, so 
werden die bezüglichen Vermessungearbeiten teils 
vom Finanzministerium, teils vom Handels- und Verw. 1892, S. 133; 1893, S. 123. gurr ben 
vom landwmirtschaftlichen Ministerium, jedoch in Digziplinarsenat G. v. 8. Mai 1889 (G. S., 
neuester Zeit auch im Anschlusse an das trigono S. 107. 
metrische Dreieckonctz des Grosen CGeneralstabes * Vgl. hierüber Bd. III. 
geleitet: vom landwirtschaftlichen Ministerium Geschaffen durch G. v. 8. Mai 1889 (G. 
ressortiert das Landeemeliorationswesen und dasS., S. 103); über seine Bedeutung im System 
Separationswesen. Vgl. Fr. W. Toussaint, der Verwaltungegerichtsbarkeit s. Bd. III. 
S. 327. Dazu Regulativ v. 22. Febr. o 
mit Nachtrag v. 10. Mai 1873 (M. Bl. 
Uber die Organisation des Vermessungewesens * G. S. 1846, S. 199 ff. 
und die Anfertigung neuer Gemarkungokarten in * Diese Kommission war früher der Sektion 
v. Holvendorffo und Brentanos Jahrb. für für die allgemeine Gesengebung im Ministerium 
Geselgebung usw. im Deutschen Reiche. Neue des Innern untergeordnet Publikandum v. 16. Dez. 
Folge. Jahrgang IlII 1879“, S. 69 ff. 1808, §. 10, Nr. 1! Rabe, Sammlung, Bd. IX, 
1 G. S. 1879, S. 573 ff. S. 3#3), später dem Staaterate, dessen Staats- 
: Vgl. das Nähere hierüber Bd. III. sekretar den Vorsin führen sollte Verordnung 
* G. S. 18.2, S. 100.)0. — Dazu Verordnung v. 27. Okt. 1810, G. S. 1810, S. 4, 70. Die 
v. 23. Sept. 1867, betr. die Anedehnung der erste Organisation rührt von Friedrich Wilheim I. 
preußischen Dioziolinargesette auf die Bramten her: s. dazu E. Meier, Reform, S. 34 ff. 
  
in den neuerworbenen Landesteilen „G. S. 18367, G. S. 1870, S. 100 fl. 
S. 1#13, und dads (G. v. 1. April 1879, ben. 1% S. den G. v. 11. Mär; 1877. 
die Abanderung von Bestunmungen der Diezi 11 . Bl. d. i. Verw. 1879, S. 141 ff. 
plinargesete G. S. 1870, S. 315.. V9gl. oben 12 Im. Bl. d. i. Verw. 1884, S. 1: 1887, 
MBd. I. S. 470. 
* G. S. 1875, S. 375 und G. S. 1880, 
' 
1#30, Staalsanzeiger 1831, Nr. 200.
	        
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