Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium des Innern. (§. 72.) 
geordnet wurde.1 Nach seinem Tode (26. Nov. 1822) trat im Jahre 1823 die gemein- 
same Oberleitung des Archivwesens durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
und den Minister des Königlichen Hauses ein. Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 
20. März 18522 ist indes angeordnet worden, daß, nachdem aus dem Geheimen Staats- 
und Kabinettsarchiv zu Berlin zwei Abteilungen, ein Königliches Hausarchiv und ein Ge- 
heimes Staatsarchiv, gebildet worden, beide Archive nach wie vor als ein Ganzes be- 
trachtet und unter die gemeinsame höhere Leitung des Ministers des Königlichen Hauses 
und des Präsidenten des Staatsministeriums gestellt werden sollen, welchem letzteren zu- 
gleich die Provinzialarchive speziell untergeordnet geblieben sind. An der Spitze der 
Archive steht ein Generaldirektor. Die geltende Dienstanweisung ist v. 21. Jan. 1904, 
die Prüfungsordnung für Archivbeamte v. 6. April 1894 und 18. Dez. 1896.“ 
3. Das Gesetzsammlungsamt.? 
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S§. 72. 
B. Die einzelnen Ministerien. 
I. Das Ministerium des Innern. 
I. Dies Ministerium begriff nach dem Publikandum v. 16. Dez. 1808 
(§§. 3—20)7 die ganze innere Landesverwaltung im ausgedehntesten Sinne des Wortes 
in sich, mit Ausnahme der eigentlichen Finanz-, Militär= und Rechtsangelegenheiten. 
  
1 Dabei verblieb es auch nach der Kab. O. 
v. 3. Juli 1814 (G. S. 1814, S. 42) und nach 
der Kab. O. v. 11. Jan. 1819, Nr. 6 (G. S. 
1819, S. 3). Der Staatskanzler veranlaßte im 
April 1822 die Einsetzung eines Direktoriums des 
Geh. Staatsarchivs, dessen Wirkungskreis auch auf 
die sämtlichen Provinzialarchive erstreckt worden ist. 
* M. Bl. d. i. Verw. 1852, S. 80, Nr. 67. 
Der Erlaß v. 20. März 1852 bestimmt zu- 
gleich, daß die spezielle Aufsicht über die Ab- 
teilung des Hausarchivs, die dazu aus dem 
Kronfideikommißfonds augsgesetzten Fonds und 
die Disziplinargewalt über alle bei demselben 
angestellten Beamten von dem Minister des König- 
lichen Hauses, sowie andererseits die spezielle Auf- 
sicht über die Abteilung des Geh. Staatvarchivs, 
dessen aus der Staatskasse dotierte Fonds, sowie 
die Disziplinargewalt über die bei dem Staats- 
archiv angestellten Beamten von dem Minister- 
präsidenten auszuüben ist. — Vgl. über die Be- 
obachtung dieser Ressortverhältnisse das Zirk. 
Reskr. des M. des Inn. v. 21. Juli 1852 (M. 
Bl. d. i. Verw. 1852, S. 160, Nr. 156), desgl. 
das Zirk. Restr. des Präsidenten des Staats- 
ministeriums v. 6. Jan.. 1875 (M. Bl. d. i. 
Verw. 1875, S. 3). — Uber die Benutzung der 
Provinzialarchive vgl. das Reglement des Minister- 
präsidenten v. 28. Mai 1856 (M. Bl. d. i. Verw. 
1856, S. 177, Nr. 119). Für die Beamten 
der Staatsarchive in den Provinzen hat der 
Präsident des Staatsministeriums die Jnstr. v. 
31. Aug. 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, 
S. 327) nebst Nachtrag v. 12. Jan. 1877 (M. 
Bl. d. i. Verw. 1877, S. 8) erlassen. Der Er- 
laß des Präsidenten des Staatsministeriums v. 
  
9. Jan. 1876 (M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 10 
ermächtigt die Direktoren der Staatsarchive, von 
der angeordneten Revision der bei der Benutzung 
archivalischer Dokumente zu wissenschaftlichen 
Zwecken gemachten Notizen und Exzerpte Abstand 
zu nehmen, und bestimmt, daß nur in dem Falle, 
wenn der Benutzer von einem Dokumente voll- 
ständige und wörtliche Abschrift nimmt, die Frage, 
ob dieses zulässig, dem Archivvorstande zur Prüfung 
und Entscheidung vorher vorzulegen und daß der 
Benutzer vor Beginn seiner Arbeit durch Hand- 
schlag zu gewissenhafter Beobachtung dieser Vor- 
schrift zu verpflichten sei. — Über die Abliefe- 
rung von Akten und Urkunden von seiten der 
Gerichte an die Staatsarchive vgl. die Zirk. Reskr. 
des Justizministers v. 14. Febr. 1880 (J. M. Bl. 
1880, S. 33) und v. 13. Sept. 1881 (a. a. O. 
1881, S. 186). 
4 M. Bl. d. i. Verw. 1904, S. 34 ff.; 1891, 
S. 67; über die Amtstitel ebendaf. 1885, S. 64; 
1894, S. 212; 1900, S. 5; 1897, S. 3. 
* Die Geschäfte des Gesetzsammlungsamtes 
werden von dem kaiserlichen Postzeitungsamte 
mit wahrgenommen. BVgl. Handbuch über den 
königlich preußischen Hof und Staat für das 
Jahr 1905, S. 62. 
* Staateshandbuch 1905, S. 12# ff. 
* Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 385 ff. 
Der S. 3 a. a. O. bestimmt, daß demgemäß 
zu diesem Ministerium alles gehöre, was auf die 
Grundverfassung des Staates und das innere 
Staatsrecht Bezug hat, ingleichen die Polizeiver- 
waltung in ihrem ganzen Umfange:; dagegen 
wurde die polizeiliche Aufsicht über das Forst- 
und Jagdwesen ausgenommen. 
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