Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium des Innern. (8. 72.) 379 
Ministerien erfolgt durch die betreffenden Ministerialkommissarien. Von den letzteren 
werden auch solche Gegenstände, über welche das Gutachten der Kommission von den 
einzelnen Ressortchefs gewünscht wird, derselben vorgelegt (§. 5). Jedem Kommissions- 
mitgliede steht es frei, bei der Kommission Anträge zu stellen oder derselben Anträge zu 
unterbreiten, welche neue oder abzuändernde statistische Einrichtungen, Erhebungen oder 
Aufstellungen bezwecken. Die den Ministerien und dem statistischen Bureau angehörigen 
Mitglieder der Kommission haben sich zu dergleichen Anträgen oder Vorschlägen vorher 
der Zustimmung ihrer vorgesetzten Verwaltungschefs zu versichern (§. 6). Der Vor- 
sitzende leitet die Beratungen und Geschäfte der Kommission, vertritt dieselbe nach außen 
und vollzieht die von ihr ausgehenden Gutachten, Berichte usw. Nach seiner Bestim- 
mung versammelt sich die Kommission zu regelmäßigen und nötigenfalls zu außerordent- 
lichen, speziell anzuberaumenden Sitzungen (§. 7). Die Kommission beschließt nach 
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag (§. 10). Die Berichte und Gutachten der Kommission, 
sowie ihre Vorschläge zu neuen oder abzuändernden Einrichtungen, Erhebungen, Aufstel- 
lungen usw. sind den beteiligten Verwaltungschefs zur weiteren Veranlassung zuzustellen. 
Von den auf ihre Anträge gefaßten Beschlüssen und getroffenen Entscheidungen ist die 
Kommission demnächst in Kenntnis zu setzen (§. 13).1 
Zum Zwecke der Heranbildung statistisch vorbereiteter Staatsbeamten ist die Errich- 
tung eines alljährlich wiederkehrenden „theoretisch-praktischen Kursus zur Ausbildung in 
der amtlichen Statistik“ bei dem Statistischen Landesamt (früher königlichen statistischen 
Bureau) angeordnet worden, in welchem sowohl theoretische Lehrvorträge gehalten werden, 
als auch praktische Übungen stattfinden.? 
Mit dem statistischen Bureau war früher auch das jetzt dem Kultusministerium 
(G. S. 1886, S. 152) unterstellte meteorologische Institut 3 verbunden; auch sind dem- 
selben die Geschäfte der früheren Kalenderdeputation“ übertragen worden. 
UÜber die für Zwecke der Statistik hergestellten analogen Reichseinrichtungen s. Laband, 
St. R. I, 372 ff. 
  
1 Die übrigen Paragraphen des Erlasses v. dagegen von jedem Buchhändler verlegt und 
21. Febr. 1870 enthalten Bestimmungen über vertrieben werden dürfen. Die Kab. O. v. 
die Geschäftsordnung der Kommission. 28. April 1820 (v. Kamptz, Ann., Bd. IV, 
Uber die Einrichtung dieses Lehrkurses und S. 310) dispensierte die Kalenderdeputation auch 
die Zulassung zu demselben vgl. die Zirk. Reskr. von der Herausgabe der Volkskalender und über- 
der Minister der Finanzen und des Innern ließ das Geschäft der Herausgabe und des Ver- 
v. 15. Aug. 1862 (M. Bl. d. i. Verw. 1862, lags derselben gänzlich der Privatindustrie. Da- 
S. 257) und v. 30. April 1866 (a. a. O. 1866, gegen verblieb der Kalenderdeputation die Re- 
S. 73). daktion a) des astronomischen, kirchlichen und 
s Uber die Entstehung, erste Einrichtung und bürgerlichen Kalenders, b) des Verzeichnisses der 
weitere Entwicklung des bei dem statistischen inländischen Jahrmärkte, c) des Verzeichnisses der 
Bureau errichteten meteorologischen Instituts vgl. Hreußischen Postkurse, und d) der Genealogie der 
den Aufsatz von Dieterici und Dove in regierenden Häuser, fürstlichen Personen usw. 
Meyer, Archiv für Landeskunde der preußischen Diese Materialien lieferte die Kalenderdeputation 
Monarchie, Bd. II, S. 11—98, wo auch die den einzelnen Kalenderverlegern auf deren Begehr 
Instruktion für die Beobachter an den meteoro- gegen eine von denselben zu erlegende Gebühr. 
logischen Stationen im Preußischen Staate v. (Publikat. der Kalenderdeputation v. 18. Mai 
20. Okt. 1847 mitgeteilt ist. und 19. Nov. 1820; v. Lampo, Ann., Bd. IV, 
4 In früheren Zeiten hatte die Akademie der S. 310 und 816, desgl. v. 6. Dez. 1829, a. a. 
Wissenschaften das ausschließliche Privilegium des „Bd. XIII, S. 903, ferner Zirk. Resir. der 
Kalenderverlags (vgl. das Edikt v. 7. März 1744 - der geistl., Unterr.= und Med. Ang., des J. 
und das Publikandum v. 24. April 1796. Mylius,# . d. P. und der ausw. Ang. v. 31. März 1834, 
N. C. C., Tom. X, pag. 309, No. 38 de 1796, a. a. O., Bd. XVIII, S. 139, Schreiben des 
Rabe, Sammlung, Bd. III, S. 3321. Das M. d. Inn. u. d. P. v. 26. Aug. 1834, a. a. 
Edikt v. 10. Jan. 1811 (G. S. 1811, S. 115)| O., S. 790, Jirl- Reskr. der M. d. Inn. u. d. 
ordnete jedoch die Errichtung einer „(öniglichen P. u. d. * v. 5. Juni 1838, a. a. O., Bd. 
Kalenderdeputation“ an, welcher die Herausgabe X II, 151, Jirt. Reskr. derselben Min. v. 
der unter öffentlicher Autorität erscheinenden 5. Apeil 1870, M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 130, 
Kalender übertragen und welche dem Departement und Zirk. Nestr. des Fin. Min. v. 31. Mär; 
für Handel und Gewerbe untergeordnet wurde. 1870, a. a. O., S. 242). Die Kab. O. v. 
Dieselbe sollte ausschließlich zur Herausgabe 8. Juni 1825 (G. S 1825, S. 151) mit Kab. O. 
von Volkskalendern berechtigt sein, Luxuskalender v. 21. Dez. 1825 I II Nr. 4 (G. S. 1826, S. 8) 
 
	        
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