Das Finanzministerium. (8. 73.) 381
Stelle des Regierungspräsidenten für die Stadt Berlin auszuüben. 1 Die Stellung des
allmählich zu ungeheuren amtlichen Dimensionen herangewachsenen Berliner Polizeipräsi—
diums? ist somit eine aus verschiedenen verwaltungsrechtlichen Momenten gemischte; die
Gesamtdarstellung s. unten bei der Darstellung des exemten Stadtbezirkes Berlin, §. 92 C.
Das Polizeipräsidium ist bureaukratisch organisiert und zerfällt in sieben Abteilungen.5
Vom Polizeipräsidenten ressortieren noch: a) die Polizeidirektionen zu Charlottenburg,
Schöneberg und Rixdorf; b) das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung in Berlin;
c) die Strafanstalt (Zuchthaus) in Moabit; d) die Schutzpockenimpfanstalt für die
Provinz Brandenburg in Berlin."
3. Das Domkapitel zu Brandenburg.=
4. Die Landgendarmerie, gemeinsam mit dem Kriegsminister, s. darüber unten
sub K.
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II. Das Finanzministerium.
I. Das Finanzministerium sollte nach den Bestimmungen des Publikandums v.
16. Dez. 1808, §§. 21—28 ", die gesamte Staatseinnahme, sie bestehe aus Domänen
oder landesherrlichen Einkünften, leiten und verwalten. Die Staatsausgaben ressortierten
nur insoweit von diesem Departement, als sie durch die Finanzverwaltung selbst veran-
laßt werden. Die Bedürfnisse der übrigen Verwaltungszweige sollte der Finanzminister
den betreffenden Verwaltungschefs anweisen, und diese sollten dann die weitere Disposition
darüber haben. Es gehörte hingegen vor das Finanzministerium die Verwaltung der
Überschüsse, die Leitung des Staatsschuldenwesens und der unmittelbaren Geldinstitute des
Staates, namentlich der Bank und der Seehandlung. Das Finanzministerium war in
drei Sektionen geteilt: a) des Generalkassen-, Bank-, Seehandlungs= und Lotteriewesens;
b) für die Domänen und Forsten, und c) der direkten und indirekten Abgaben.
Die Verordnung v. 27. Okt. 18107 übertrug dem Staatskanzler außer dem
Ministerium des Innern auch das Finanzministerium und bestimmte, daß dieses zwei
Hauptabteilungen erhalten solle, nämlich: a) für die Einkünfte des Staates, wohin
insbesondere zu rechnen: die Verwaltung und Veräußerung der Domänen und landes-
herrlichen Forsten und Jagden, sowie alle direkten und indirekten landesherrlichen Ab-
gaben; b) für die Generalkassen und die Geldinstitute des Staates, welche zu besorgen
hatte: die Verwaltung des öffentlichen Schatzes und der überschüsse, die Generalkasse,
die Generalbuchhaltung, das Etatswesen, das Schuldenwesen, die Lotterie, die Leitung der
Geldinstitute des Staates, namentlich der Bank und der Seehandlung, das Münzwesen in
Absicht auf das Finanzielle dabei, die wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes zu
machenden Operationen und zu nehmenden Maßregeln, und den Salzverkauf und Salz-
handel.
Durch den königlichen Befehl v. 24. April 1812 3 wurde angeordnet, daß das
Finanzministerium in drei Departements abgeteilt werden solle, nämlich die Abteilungen:
a) für die Einkünfte des Staates; b) für die Generalkassen, die Verwaltung der Über-
schüsse derselben und des öffentlichen Shles und der Buchhalterei über solche, wie auch
für das Etatswesen — welche besondere Chefs erhielten — und c) das Finanzkollegium,
1 L. V. G., §. 44, ferner Verordnung v. 9. Sept.
1876 (G. S., S. 395), Art. III; Verordnung
v. 30. Jan. 1893 (G. S., S. 10), Art. I; Ver-
ordnung v. 5. Sept. 1877 (G. S., S. 215),
Art. III; Verordnung v. 20. Okt. 1896 (G. S.,
S. 203), Art. IV (Berliner Stadtsynode).
Staatshandbuch 1905, S. 126—131.
3 S. über die Abteilungen und deren Zu-
ständigkeit Handbuch für den Preußischen Staat
1905, S. 127 ff.
* Vgl. Instruktion v. 28. Dez. 1876 für die Schutz-
pockenimpfanstalten (M. Bl. d.i. Verw. 1877, S. 9).
5 Vgl. Neues Statut desselben v. 30. Nov. 1826
und über das dadurch veränderte Rechtsverhält-
nis des Domstiftes: Bekanntmachung der Re-
gierung zu Potodam v. 23. April 1827 (Amts-
blatt der Regierung zu Potsdam 1827, S. 85).
6 Vgl. Rabe, Samml., Bd. IX, S. 394 ff.
7 G. S. 1810, S. 3 f.
* G. S. 1812, S. 45.