Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

390 Die Staatsbehörden. (§. 73.) 
Lage der Dinge beschlossen die Kammern im Jahre 1850 1, daß die Seehandlung ihre 
Wirksamkeit auf das ihr durch die Kabinettsorder v. 17. Jan. 1820 vorgezeichnete Ge- 
biet zurückführen, neue gewerbliche Etablissements nicht anlegen, die angelegten wie die 
erworbenen Landgüter und Forstreviere allmählich veräußern und über die Ergebnisse 
ihrer Verwaltung alljährlich den Kammern einen Bericht vorlegen solle. Diese Beschlüsse 
wurden im Jahre 1851 dahin modifiziert, daß die Verwaltungsberichte nur den Zentral- 
budgetkommissionen der Kammern alljährlich vorzulegen seien und mit der Abführung von 
jährlich 100000 Talern an die Staatskasse wieder zu beginnen sei.) Demgemäß hat 
bis zum Jahre 1853 eine spezielle Prüfung der Geschäftsführung der Sechandlung durch 
Vertrauensmänner der beiden Kammern stattgefunden. In der Folge ist dies zwar nicht 
mehr geschehen; es sind aber statt dessen der Budgetkommission Verwaltungsberichte der 
Seehandlung mitgeteilt und in derselben vorgetragen worden.? Das Junstitut führt jetzt 
jährlich erhebliche Beträge seines Reingewinnes an die Generalstaatskasse ab, welche im 
Staatshaushaltsetat in Einnahme erscheinen", bewegt sich übrigens nunmehr vorzugs- 
weise nur als ein Handels= und Geldinstitut, welches neben der Verwaltung seines eigenen 
Vermögens und Wahrung der Staatsinteressen dem Handel und Fabrikstande des Landes 
in geeigneten Fällen seine Unterstützung zuwendet. Im Jahre 1904 wurde das Kapital 
der Seehandlung um 65 Millionen Mark erhöht, welche durch den Finanzminister in 
Staatsschuldverschreibungen dem Institut zur Verfügung gestellt wurden. Zugleich wurde 
die Firma abgeändert in: „Königliche Seehandlung Preußische Staatsbank)“.5 
Zufolge der Kabinettsorder v. 25. Febr. 1834 verwaltet die Seehandlung auch 
das durch diese gegründete Königliche Leihamt zu Berlin?, mit dem verbunden ist die 
Rother-Stiftung für unverheiratete arme Beamten und Offizierstöchter." 
VII. Der oberen Leitung des Finanzministers unterliegt als eine, von der allge- 
  
wickelt der erwähnte Bericht der Budgerkommission der Budgetkommission des Abg. H. v. 2. Aug. 
die auch bei der Plenarberatung darüber in der 1862 (s. Stenogr. Ber. desselben 1862, Bd. VI, 
Sitzung des Abg. H. v. 11. Aug. 1862 (vgl. Anl. Nr. 109, S. 836. — Bgl. den Verwalmuge- 
Stenogr. Ber. 1862, Bd. II. S. 1151 ff.) des bericht für das Jahr 1868 in den Anlagen zum 
Näheren erörterte Ansicht, daß das Fortbestehen Entwurfe des Staatehaushaltsetats für das Jahr 
der Seehandlung mit der gegenwärtigen konstitu= 1870, Bd. J, Nr. 17. 
tionellen Verfassung nicht im Einklange stehe und * Nach dem Staatehauehaltsetat für das Jahr 
nicht in Einklang zu bringen sei. Er wurde 1881 82 ist der zur Generalstaatskasse zum Staats- 
indee ein Beschluß des Abg. H. auf Aufhebung haushalte von dem Seehandlungsinstimt abzu- 
des Instituts oder durchgreifende Anderung des= führende Gewinnbetrag für das Jahr 1881 82) 
selben nicht gefaßt, wohl aber hat das Abg. H. auf 3 Millionen Mark festgestellt worden val. 
in der Sitzung v. 11. Aug. 1862 (vgl. Stenogr. G. S. 1881, S. 52. Staatshaushalt für 1905: 
Ber. a. a. O., S. 1154) beschlossen, „die Staatse M. 2912200 „G. S. 1005. S. 152). 
regierung aufzufordern, den Erläuterungen des 56 G. v. 4. Ang. 1904, &&. 1—3 „G. S., 
Staatshauehalteetats alljährlich den Verwaltungs= S 2381. " 
bericht und den Hauptabschluß der Seehandlung G. S. 1834, S. 23. 
beizufügen“, wozu die Staateregierung sich auch *Die Verwaltung desselben erfolgt nach dem 
bereit erklärt hat, und was denn auch im Jahre Reglement v. S. Febr. 1834 (G. S. 1834, S. 23 
1863 (ogl. den Bericht der Budgetkommission des —29/. Die jährlichen Überschüsse aus dem Ge- 
Abg. H. v. 25. Nov. 1863 in den Stenogr. Ber. schäftsbetriebe fließen nicht in die Kasse der Ser- 
desselben 1864, Bd. 1II, Anl. Nr. 17, S. 55 ff.; handlung, sondern an die durch die Lab. O. 
zum ersten Male geschehen ist. v. 19. Juli 1840 und das Statut v. 19. Mai 
1 Vgl. Stenogr. Ber. der II. Rammer 1849 1840 (G. S. 1810, S. 187—194 begründete 
—50, Bd. IV (92. Sitzung v. 28. Jan. 1850), Stiftung zur Unterstützung armer unverheirateter 
deegleichen der 1. Kammer, Bd. V (126. Situng Töchter von Beamten und Offzzieren, deren Kura- 
v. 25. Febr. 1850). torium seinen Sitz in Berlin hat und in welchem 
: Vgl. den Bericht der Zeutralbndgetkommission der Chef des Seehandlungeinstituts den Vorsiv 
der II. Kammer v. 14. März 1851 und die Ver= führt. Die Revision und die Dechargierung der 
bandlungen darüber Stenogr. Ber. der II. Kimmer Zahresrechnungen dee königlichen Leihamtes er- 
1850—51, Bd. III, Nr. 72, S. 533 ff., und folgt setzt nach dem Allerhöchsten Erlaß v. 12. Aug. 
1 
  
Bd. 1 135. Sinungl, S. 631 ff.,, deogleichen Be- 1850 (G. S. 1850,. S. 370) durch die Oberrech= 
richt der Zentralbudgetkommission der I. Kammer nungekammer, wogegen die spezielle Revision und 
v. 14. April 1851 und die Verhandlungen darüber Aufsicht der Seehandlung zusteht. 
(Stenogr. Ber. der l. Kammer 1850—51, Md. II, § Allerhöchste Ordre v. 19. Juli 1840 G. S., 
S. 1190 und 1216 1. S. 187) und Revidiertes Stamt v. 6. Sett. 169° 
3 Vgl. das Nähere hierüber in dem Bericht Reichranzeiger v. 13. Nov. 1897).
	        
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