Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium für Handel und Gewerbe. (8. 74.) 393 
(§. 1 a. a. O.). — Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 21. Mai 18501 wurde auch 
die Errichtung einer besonderen Zentralkommission für die Angelegenheiten der Renten- 
banken angeordnet, welche ihren Sitz in Berlin hatte und aus einem Vorsitzenden und 
je einem oder zwei vortragenden Räten des Finanzministeriums und des Ministeriums 
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, die von den betreffenden Ministern 
zu diesem Zwecke beauftragt werden, bestand. Sie bildete das Organ der genannten 
Ministerien zur Oberaufsicht über die Provinzialrentenbanken.: Das Gesetz v. 26. April 
1858 3 ermächtigte die Minister für die Finanzen und für die landwirtschaftlichen An- 
gelegenheiten zur Festsetzung einer Frist, mit deren Ablauf die Vermittelung der Renten- 
banken behufs der Ausführung des Gesetzes v. 2. März 1850, betreffend die Ablösung 
der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nicht 
weiter stattfinden dürfe, und durch die Bekanntmachung der beiden gedachten Minister 
v. 31. Jan. 1859“ wurde demnächst der Termin zur Schließung der damaligen sieben 
Provinzialrentenbanken auf den 31. Dez. 1859 festgesetzt. Infolgedessen hat der Aller- 
höchste Erlaß v. 2. Juli 1859 die Auflösung der Zentralkommission für die Angelegen- 
heiten der Rentenbanken angeordnet und bestimmt, daß fortan die obere Aufsicht über 
die Provinzialrentenbanken von dem Finanzminister und dem Minister für die landwirt- 
schaftlichen Angelegenheiten unmittelbar zu führen sei. Durch das Gesetz v. 17. Jan. 
1881, betreffend die Wiederzulassung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung 
der Reallasten" ist aber nunmehr bestimmt worden, daß die Vermittelung der Renten- 
banken zur Ablösung der Reallasten bei dinglichen Kapitalablösungen, welche bei der 
zuständigen Auseinandersetzungsbehörde bis zum 31. Dez. 1883 beantragt werden, wieder 
gestattet sein solle. Weiteres s. unten bei der Provinzialverwaltung §. 89. 
X. Vom Finanzminister ressortieren ferner die Landmesserangelegenheiten, die 
1887 vom Bautenministerium überwiesen wurden. Zum gemeinschaftlichen Ressort des 
Finanzministers, des Landwirtschaftsministers und des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
gehört die Oberprüfungskommission für Landmesser, welche den Prüfungs- 
kommissionen bei den landwirtschaftlichen Schulen zu Berlin und Bonn vorgesetzt ist, 
deren Verfahren zu regeln, über die Befähigung zum Landmesser endgültig zu entscheiden 
und die Bestallungen auszufertigen hat. Die Kommission besteht aus je einem Kommissar 
der drei Minister. * 
S. 74. 
III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 
I. Durch das Publikandum v. 16. Dez. 18087 (88. 4, 7, 8) war angeordnet 
worden, daß im Ministerium des Innern besondere Abteilungen für den Handel und 
die Gewerbe, sowie für das Postwesen, bestehen sollten, und die Verordnung v. 27. Okt. 
1810 1 bestimmte gleichfalls, daß in dem genannten Ministerium Abteilungen für den 
  
1 G. S. 1850, S. 334. 25 G. S. 1859, S. 421. 
: Dieser Zentralkommission wurde auch die * Die Auflösung der Zentralkommission für 
obere Leitung und Aufsicht über die für einzelne die Angelegenheiten der Rentenbanken ist mit 
Landesteile schon früher errichteten Rententilgungs= dem 1. Okt. 1859 erfolgt (vgl. Bekanntmachung 
anstalten (nämlich die Tilgungskasse zur Er= der Ministerien der Finanzen und für die land- 
leichterung der Ablösung der Reallasten in den wirtschaftlichen Angelegenheiten v. 22. Aug. 1859, 
Kreisen Paderborn, Büren. Warburg und Höxter, M. Bl. d. i. Verw. 1859, S. 240). 
und die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ab- *;G. S. 1881, S. 5 ff. Dazu jetzt nach Ges. 
lösung der Reallasten in den Kreisen Heiligen= v. B. Juli 1891 (G. S. 279) über die Mitwirkung 
stadt, Mühlhausen und Worbis) übertragen (vgl. der Rentenbanken bei Errichtung von Rentengütern. 
Nr. 2 des Erlasses v. 21. Mai 1850, G. S. * Allerhöchster Erlaß v. 4. Nov. 1887 (G. S. 
1850, S. 334, und Ministerialbekanntmachung 1888, S.4, Landmesserprüfungsordnungv. 4. Sept. 
v. 17. Sept. 1851, M. Bl. d. i. Verw. 1801, 1882 mit Abänderungen v. 12. Juni 1893, 29. Jan. 
S. 206, Nr. 231). 13896, 21. Febr. 1901, publiziert im Staatsanzeiger. 
2 G. S. 1858, S. 273. [.. Vgl. Rabe, Samml., Bd. IX, S. 385 ff. 
4 UMmr. Bl. d. i. Verw. 1 S.0, S. 68§. 1% G. S. 1810, S. 12 und 14. 
  
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