Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

394 Die Staatsbehörden. (8. 74.) 
Handel und die Gewerbe ! und für das Postwesen? zu errichten seien. Die Kabinetts- 
order v. 3. Juni 1814 3 vereinigte indes die Ministerien der Finanzen und des Handels; 
ein Teil der Geschäfte des letzteren ging an das Ministerium des Innern über, das 
Postwesen aber wurde selbständig dem Generalpostmeister überwiesen. Auch die Kabinetts- 
order v. 3. Nov. 1817“ beließ es bei der Vereinigung des Handels= und Gewerbe- 
departements mit dem Finanzministerium; allein die Verordnung v. 2. Dez. 1817 
ordunete die Errichtung eines besonderen Ministeriums für Handel und Gewerte an, 
welches indes nur kurze Zeit bestand. Die Kabinettsorder v. 8. Juni 1825“ hob das- 
selbe wieder auf und übertrug seine Geschäfte teils dem Ministerium des Innern, teils 
dem Finanzministerium. Durch die Kabinettsorder v. 11. Sept. 18307 wurde dann das 
Ministerium des Innern in zwei besondere Ministerien geteilt, nämlich das Ministerium 
des Innern und der Polizei, und das Ministerium des Innern für Handels= und Ge- 
werbeangelegenheiten; die Kabinettsorder v. 28. April 1834 aber ordnete die völlige Ab- 
trennung der den Handel und das Fabrikwesen, nebst dem dahin zu rechnenden Teile 
der das Bauwesen betreffenden Angelegenheiten, von dem Ministerium des Innern und 
deren Uberweisung an das Finanzministerium an, bei welchem dafür eine besondere „Ab- 
teilung für den Handel und das Fabrikwesen“ gebildet wurde. Mittelst Kabinetts- 
order v. 12. Jan. 18357 wurde dann aber wieder die Verbindung des Handels, 
Fabrik= und Bauwesens mit dem Finanzministerium aufgehoben und es wurde für diese 
Angelegenheiten, zu welchen noch die gesamten Wege= und Chausseesachen hinzutraten, 
eine besondere Oberbehörde unter der Benennung: „Verwaltung des Handels, Fabrik- 
und Bauwesens“ gebildet.0 Die Kabinettsorder v. 26. Jan. 1835 11 übertrug dem. 
Staatsministerium den Erlaß einer unterm 6. Febr. 1835 ergangenen Bekanntmachungt2, 
welche die Ressortverhältnisse näher festsetzte. 3 Schon durch die Kabinettsorder v. 4. April 
1837 14 wurde indes jenc besondere Oberbehörde wieder aufgehoben und es wurden die 
beiden Verwaltungen für Handel, Fabrik= und Bauwesen und für Chausseebauwesen 
anderweitig dem Finanzministerium überwiesen, bei welchem sie jedoch besondere Ab- 
teilungen bilden sollten. Die Kabinettsorder v. 6. Juni 1837 löste auch das Ministerium 
  
1 Dieser Abteilung wurde zu ihrem Geschäfts= polizei, die landesherrlichen Gießereien, besondere 
kreise alles, was auf den Gang der Gewerbe des Geschützes und der Ammunition, der Ge- 
bei der Nation, also die Produktion, Fabrikation wehrfabriken und Pulvermühlen, in Konkurren; 
und den Handel Bezug hat, überwiesen. Es mit dem Kriegsdepartement. — Einige Ande- 
sollten dazu gehören: a) die ganze landwirt= rungen in diesen Ressortverhältnissen traf bereits 
schaftliche Polizei, alle Anstalten zur Beförderung der königliche Befehl v. 24. April 1812 G. S 
der Landwirtschaft, Gemeinheitsteilungen, Melio= 1812, S. 44). 
rationen, das Landgestütwesen, letzteres jedoch nur Dieser Abteilung wurde der Generalpost 
in Hinsicht der Gewerbepolizei und gemeinschaft= meister als Chef vorgesetzt, und bestimmt, daß 
lich mit dem Oberstallmeister, b die Polizei der dabei das Departement der allgemeinen Polizci 
Fabrikation, das Zunstwesen, die Schauanstalten, konkurricre, wenn dessen Hilfe nötig ist. 
  
das Bau= und Münzwesen gemeinschaftlich mit G. S. 1814, S. 40. 
dem Finanzministerium, c die Polizei des Handels 4 G. S. 1817, S. 289. 
im weitesten Umfange des Wortes, also alle Be- 5 G. S. 1817, S. 304. 
stimmungen über den in= und ausländischen. 1 G. S. 1825, S. 151. 
Handel, alle Anordnungen über den Verkehr mit * Vgl. v. Kampt, Annalen, Bd. XIV, S. 715. 
5 
Unter Leitung des Wirkl. Geh. Oberregierunge- 
inländischen Produkten, die Marktrechte, Taxen, 
ratd Beuth. 
alle Anstalten und Meliorationen zur Beförde- 
rung des Handels, die Sorge für die Seehäfen, # " Vgl. v. Rönnc, Baupolizei (3. Ausg.), S.31. 
Schiffbarmachung der Ströme, Anlegung von 1°0 Unter dem Wirkl. Geh. Oberfinanzrat Rother. 
Kanälen, Chausscen und Landstraßen, 1 die Mit. 11 G. S. 1835, S. 11. 
aufsicht mit dem Finanzministerium auf die Geld— 12 Vgl. a. a. O. 
instinte, namentlich Bank, Seehandlung, die Uber die Bearbeitung der betreffenden Ge— 
Geldinstitute und das Kredinvesen der Provinzen, schäfte und deren Verteilung unter die Ministerien 
Korporationen und Gemeinden, mithin anch des Innern für Gewerbeangelegenheiten, des 
die landschaftlichen Rreditiysteme in gewerbe= Junern und der Polizei, und die Verwaltung für 
polizeilicher Rücksicht, # die Salzfabrikation, die Handel, Fabrik= und Bauwesen erging das (vom 
Porzellanmannfaktur und alle sonst für Rechnung Pönige genehmigte" Regulativ v. 25. Febr. 1835 
des Staates gehende Fabrikation, I# das gesamte (v. Kamptz, Jahrbücher, Bd. XIV. S. 237, 
Berg= und Hüttenwesen, mit Anbegriff der Brann= Gräff, Samml., Bd. VIII, S. 4061. 
kohlen und dees Torfs auf Domänengründen und 11 G. S. 1837, S. 40. 
der Aneübung ders Bergregale und der Berg- 
n.— 
6·#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.