Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

398 Die Staatsbehörden. (8. 74.) 
einigten Verwaltungszweige in diesem Ministerium, welches die Bezeichnung „Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten“ zu führen hat, verbleibe. Das Gesetz v. 13. März 18791 
hat demnächst in Art. II vorgeschrieben, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die 
Zuständigkeiten des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dahin ab- 
geändert werden, daß in Beziehung auf die Handels= und Gewerbeangelegenheiten der 
Minister für Handel und Gewerbe, im übrigen der Minister der öffentlichen Arbeiten 
an die Stelle desselben tritt. 
e:! Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 14. Okt. 18782 ist angeordnet worden, daß 
das technische Unterrichtswesen, soweit dasselbe bis dahin mit der Handels= und Gewerbe- 
verwaltung verbunden war, jedoch mit Ausnahme des Navigationsschulwesens, an den 
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten zu überweisen sei.)7 
f) Weiter ist noch der Allerhöchste Erlaß v. 3. Sept. 1884 (G. S. S. 1885, 
S. 95) ergangen, welcher dem Handelsministerium die gewerblichen und kunstgewerb- 
lichen Fachschulen und Zeichenschulen, die Pflege des Kunstgewerbes, einschließlich der 
Verwaltung der Porzellanmannfaktur, sowie des Fortbildungswesens überweist. Dagegen 
ist das ländliche Fortbildungsschulwesen vom Handelsminister auf den Landwirtschafts- 
minister übertragen worden (Allerhöchster Erlaß v. 24. Jan. 1895, G. S. S. 77). 
8) Endlich ist noch durch Allerhöchsten Erlaß v. 17. Febr. 1890 (G. S. S. 35, 
die gesamte hochwichtige Verwaltung des Berg-, Hütten= und Salinenwesens, einschließ- 
lich der polizeilichen Aufsicht über den gesamten Bergbau in der Monarchie, vom Mini- 
sterium der öffentlichen Arbeiten abgetrennt und wieder auf das Handelsministerium über- 
tragen worden. Dazu gehören auch die Bernsteinwerke, die durch Gesetz v. 1. Mai 
1899 (G. S. S. 105) in den Kreisen Fischhausen, Memel und Königsberg für den 
Staat erworben worden sind. 
II. Die historische Entwicklung in bezug auf das Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesen war folgende: 
Das Publikandum v. 16. Dez. 1808 (§. 4, Nr. 67“ hatte angeordnet, daß die An- 
gelegenheiten des Bergbaues und der Salzfabrikation von einer besonderen Sektion im 
Departement des Ministeriums des Innern zu bearbeiten seien.5 Die Verordnung v. 
27. Okt. 1810“ bestimmte dann, daß die obere Leitung des Salz-, Berg= und Hütten- 
  
1 G. S. 1879, S. 123. soweit sie nicht unter a fallen, an den „Minister 
2 G. S. 1879, S. 26, M. Bl. d. i. Verw. 1879, für Handel und Gewerbe“, c) in den zu a und 
S. 65. b nicht genannten Sachen, nämlich in den An- 
: Das Abg. H. hat in der Sitzung v. 21. Jan. gelegenheiten des Bauwesens und des Eisenbahn- 
1879 nachträglich zu dieser Ressortveränderung wesens, sowie in den zum Geschäftsbereiche der 
seine Zustimmung erteilt ivgl. Stenogr. Ber. des Verwaltung des Berg-, Hütten= und Salinen- 
Abg. H. 1878—79, Bd. II. S. 775 und den wesens gehörigen Angelegenheiten an den „Mi- 
Kommissionsbericht v. 13. Jan. 1879, a. a. O., nister der öffentlichen Arbeiten“ zu richten sind. 
Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 109, S.989—991). Vgl. * Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 38). 
auch die Denkschrift über das technische Unter- 5 Nach §. 18 a. a. O. wurden dieser Abteilung 
richtswesen in den Stenogr. Ber. des Abg. H. inobesondere übertragen: die ganze Bergwerke- 
1878—79,. Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 65, S. 679 ff. und Hüttenverwaltung im ausgedehntesten Um- 
Mit Bezugnahme auf die beiden Kab. O. v. 7. Aug. fange, sowohl in polizcilicher, als administrativer 
und v. 14. Okt. 1878 bringt die Bekanntmachung und technischer Rücksicht. Sie sollte daher die 
des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffente= technische Aufsicht und Leitung der Berg= und 
liche Arbeiten v. 18. März 1879 (M. Bl. d. i. Hüttenwerke, welche für Rechnung des Staates 
Verw. 1879, S. 67) zur öffentlichen Kenntmis, betrieben werden, der dazu gehörigen Etablisse- 
daß Berichte, Gesuche und Eingaben, welche biss ments, ihrer Bewirtschaftung und ihree Ein- 
her an den Minister für Handel, Gewerbe und bringens, des Handels mit den gewonnenen berg- 
öffentliche Arbeiten zu richten waren, nunmehr männischen Produkten und Materialien, der Auf- 
an in Angelegenheiten, welche sich auf das ge suchung, Gewinnung und Fortschaffung der Brenn- 
werbliche Unterrichtswesen, ausschlielich des Navi# materialien, Steinkohlen, Braunkohlen, des Torfê 
gatonsschulwesens, und auf die zur Hebung des auf Domänen, ferner die Leitung aller konig- 
Kunstgewerbes bestimmen Anstalten beziehen, zu lichen und die Aussicht auf alle privat chemischen 
denen auch die königliche Porzellanmannfaktur ge= Fabrikationen, ingleichen der Gießereien, vorzüg- 
hört, an den „Minister der geinlichen, Unterrichts: lich des Geschünes und der Ammunition, Gewehr 
und Medizinalangelegenheiten“", b in Sachen, fabriken, Hammerwerke, Drahtzüge ., haben. 
welche sich auf „Handel und Gewerbe“ beziehen, 4 (G. S. 1810, S. 13. 
 
	        
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