Das Ministerium für Handel und Gewerbe. (§S. 74.) 399
wesens unmittelbar unter dem Gewerbedepartement im Ministerium des Innern stehen
und daß demselben ein Berghauptmann als Direktor vorgesetzt sein solle, unter dem
alle Salzwerks-, Berg-, Hütten-, auch Torfämter und 5behörden stehen sollten. Die
Kabinettsorder v. 13. Dez. 18131 übertrug dann aber dem Finanzministerium die ganze
Leitung des Salz-, Berg= und Hüttenwesens, und ordnete den Oberberghauptmann diesem
Ministerium unter. Hiernächst bestimmte die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1817, sub III2,
daß das Berg= und Hüttenwesen dem Ministerium des Innern beigelegt werde, und der
Oberberghauptmanns zu diesem in demjenigen Verhältnisse bleibe, in welchem er
bisher zum Finanzminister stand."“ Die Kabinettsorder v. 11. Jan. 1819 (sub 3)5 be-
ließ es in betreff des Berg= und Hüttendepartements bei dessen Unterordnung unter das
Ministerium des Innern; allein die Kabinettsorder v. 28. April 1834" ordnete an, daß
das Bergwerks-, Hütten- und Salinenwesen wieder auf das Finanzministerium übergehen
und bei diesem von einer besonderen Abteilung, unter der Leitung des Oberberghaupt-
manns, bearbeitet werden solle. Hierbei ist es bis dahin verblieben, wo der Allerhöchste
Erlaß v. 17. April 18487 die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten anordnete. Durch diesen Erlaß (sub Nr. 1) wurde
dann bestimmt, daß die sämtlichen Geschäfte der im Finanzministerium bestehenden Ab-
teilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen auf das neugebildete Ministerium über-
gehen sollten. Nach der Abtrennung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten von
dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wurde das Berg-,
Hütien= und Salinenwesen von der I. Abteilung des Ministeriums der öffentlichen
Arbeiten bearbeitet. Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 16. Febr. 1867 8 ist angeordnet
worden, daß die obere Leitung des Bergweseus, einschließlich der Staats= oder Domanial-=
bergwerke, Hiltten und Salinen in den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes= und
Gebietsteilen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unmittelbar
zugewiesen werden, so daß die Provinzialbergbehörden und die Verwaltungen der Staats-
oder Domanialwerke in derselben Weise von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten
unmittelbar ressortieren, wie dies in den älteren Landesteilen der Fall war. Den Ab-
schluß der ganzen Entwicklung bildet nunmehr die Verordnung v. 17. Febr. 1890.v
III. Dem jetzigen Ministerium für Handel und Gewerbe sind, wie sich aus dem
Vorstehenden ergibt, die vordem von der I. und IV. Abteilung des früheren Ministeriums
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bearbeiteten Angelegenheiten überwiesen.
Dieselben umfassen einmal alle Berg-, Hütten= und Salinensachen, sodann alle Sachen,
welche mit Handel und Gewerbe in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen,
namentlich auch die Angelegenheiten der Schiffahrt, der Reederei und des Lotsenwesens,
der Navigationsschulen, der Privatbankinstitute, der Korporationen und Sozietäten für
Handel, Gewerbe und Industrie (Handelskammern, Gewerbegerichte), des Maß= und Ge-
wichtswesens, die Eichungsbehörden, die Fabrikeninspektion usw. Diese Verwaltungs-
zweige aber sind jetzt fast alle gemäß Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 2, 3, 7 in die Zu-
ständigkeit des Reiches derart übergegangen, daß die Gesetzgebung in der Hand des
Reiches liegt, indes die behördenmäßige Durchführung der Gesetze zur Verwaltung der
Einzelstaaten gehört.0 Iunsbesondere ist der Abschluß der, das deutsche Wirtschaftsleben
A
1 G. S. 1814, S. 3. *G. S. 1848, S. 109.
2 G. S. 1817, S. 290. * G. S. 1867, S. 228.
2 Diese Bezeichnung gebraucht sowohl die Kab. ° Uber die weitausgreifenden sozialen und inter-
O. v. 3. Nov. 1817, als die Rangordnung v. nationalen Ideen (internationale Arbeiterkonferenz
7. Febr. 1817, S. 2 G. S. 1817, S. 635. in Berlin v. 105.—29. März 1890), mit denen
* Die Kab. O. v. 3. Nov. 1817, Nr. 11 und diese Umgestaltung der Behördenorganisation in
III (G. S. 1817, S. 290) bestimmte zugleich, Unmittelbarem Zusammenhange steht und von der
daß die Salzfabrikation bei dem Berg, und sie einen Bestandteil bildet, s. Bd. III bei Dar-
Hüttenwesen bleibe, wogegen die Einnahmen und legung des materiellen Rechtes.
Auegaben der Generalfalzdirektion zum Schau- ! über diese Selbstverwaltung von Reichs
ministerium gehören sollten. angelegenheiten durch die Einzelstaaten Laband,
5 G. S. 1819, S. 3. St. R., Bd. lI, S. 197 ff.: Zorn, Bod. I,
* Vgl. v. Rönne, Baupolizei 3. Ausg., . 20. S. 100, 110.