Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

400 Die Staatsbehörden. (8. 74.) 
geradezu bedingenden, Handelsverträge auf der Grundlage der allgemeinen Zolltarifgesetz# 
gebung ausschließlich Sache des Reiches, als dessen Zentralbehörde für diese Angelegen- 
heiten das Reichsamt des Innern besteht. 1 
Das Handelsministerium ist eingeteilt in drei Abteilungen: I. für Berg-, 
Hütten= und Salinenwesen; II. Handels-Abteilung; III. Gewerbe-Abteilung. 
IV. Vom Handelsministerium in seiner jetzigen Organisation ressortieren: 
A. Von der Berg-, Hütten= und Salinenabteilung: 
1. Die geologische Landesanstalt und Bergakademie zu Berlin. Die geo- 
logische Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Untersuchung des preußischen Staats- 
gebietes auszuführen und die Ergebnisse derselben in solcher Weise zu bearbeiten, daß sic 
ebenso für die Wissenschaft, wie für die wirtschaftlichen Interessen des Landes allgemein 
zugänglich und nutzbringend werden.? Die Leitung der gesamten Tätigkeit der geologischen 
Landesanstalt ist einem Vorstande, welcher aus zwei vom Könige ernannten Direktoren, 
deren einer der Direktor der Königlichen Bergakademie ist, übertragen, und unter der 
Leitung dieser Direktoren werden die Arbeiten der Anstalt durch mit Staatsdienereigen- 
schaft angestellte Landesgeologen und eine Anzahl von Mitarbeitern ausgeführt. Mit 
der geologischen Landesanstalt ist die Königliche Bergakademie verbunden, in welcher der 
Unterricht auf einen dreijährigen Lehrgang berechnet ist.“ 
2. Die Prüfungskommissionen über die Befähigung zu den technischen Amtern 
bei den Bergbehörden des Staates.?5 
3. Die Oberbergämter in den Provinzen, s(. unten §. 88, 
B. Von der Handelsabteilung ressortieren: 
1. Die technische Deputation für Gewerbe, welche schon durch das Publi- 
kandum v. 16. Dez. 1808, §. 8, Nr. 1“ angeordnet und durch die Verordnung v. 
27. Okt. 18107 bestätigt worden ist.5¾ Sie soll nach dieser Verordnung aus einigen 
Staatsbeamten, aus Gelehrten, Künstlern, Landwirten, Manufakturisten und Kaufleuten 
bestehen", und ihr Zweck ist: das Wissenschaftliche der ganzen Gewerbkunde in ihren 
Fortschritten zu verfolgen und unter Mitteilung der Resultate mit ihrem Gutachten dem 
Ministerium zur Hand zu gehen. 10 
2. Die Eichungsbehörden. 11 
S. 496 ff. 
  
1 S. hierher Laband, 1V, 405 ff.; Zorn, 
II, 724, 738 ff. 
: Vgl. §. 1 des durch die Kab. O. v. 6. März 
1875 genehmigten Statuts der königlichen geolo- 
und Handelsdeputation bezeichnet. Die Verord- 
nung v. 27. Okt. 1810 bestimmt zugleich, daß 
auch der Finanzminister sich dieser Deputation 
bedienen könne. 
gischen Landesanstalt und Bergakademie v. 8. April 
1875, und über die der geologischen Landesanstalt 
obliegenden Aufgaben §. 2 des Statuts (Staats- 
anzeiger, Nr. 85), jetzt revidierte Satzungen v. 
21. Aug. 1903 (Staatsanzeiger, Nr. 203); j. 
Staatshandbuch 1905, S. 121 f. 
2 F. 3 des zitierten Statutes. 
" 98. 5— 15 a. a. O. 
5 Nämlich die Kommissionen in Berlin und 
bei den Oberbergämtern zu Breslau, Klausthal, 
Halle a. S., Dortmund und Bonn für die erste 
Prüsfung (das Bergreferendariat? und die Ober- 
prüfungskommission für die zweite Prüfung über 
die Befähigung zu den technischen Amtern bei 
den Bergbehörden (Bergassessorat) in Berlin. 
Vgl. die Vorschriften über die Ausbildung und 
Prüfung für den höheren Staatedienst in der 
Berg-, Hütten= und Salinenverwaliung v. 
18. Sept. 1897 (Staatoanzeiger 1897, . 224). 
4 gl. Rabe, Sammlung, Bd. XI, . 388. 
* G. S. 1810, S. 13. 
Nach dieser Verordnung war sie der S 
für Gewerbepolizei im Ministerium des 
untergeordnet, und wurde als technische Gewerbe- 
ektion 
  
Innern 
band, Dd. III, S. 186; Zorn, Bd. II, S. 319. 
° Nach der Verordnung v. 27. Okt. 1810 (G. 
S. 1810, S. 13) ist der Minister für Handel 
und Gewerbe verpflichtet, bei der Ernennung der 
Mitglieder der technischen Deputation für Ge- 
werbe die Genehmigung des Königs einzuholen. 
1% Publikandum v. 16. Dez. 1808, §. 8, Nr. 1, 
wo auch bemerkt wird, daß eine besondere Ver- 
ordnung die innere Organisation der Deputation 
bestimmen solle. Eine solche Verordnung ist in- 
des nicht ergangen. 
11 G. v. 26. Nov. 1869, betreffend die Eichunge- 
behörden (G. S. 1869, S. 1165 ff.), Instruktion 
v. 6. Jan. 1870 zur Ausführung dieses Gesennzes 
(M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 57 ff.), Zirk. Restkr. 
des Ministeriums für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten v. 26. April 1870, betreffend 
die Beaufsichtigung der Amtsführung der Eichungs- 
inspektoren durch die Oberpräsidenten (a. a. O., 
S. 124), Zirk. Reskr. desselben Ministeriums r. 
14. April 1870 nebst Instruktion, betreffend die 
Wahrnehmung der Bergeichungsgeschäfte (a. a. C., 
S. 121—123). Über den Zusammenhang dieser 
Behörden mit dem Reichsverwaltungerecht s. La-
	        
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