Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. (8. 75.) 403
1890 1 — das gesamte Berg-, Hütten= und Salinenwesen auf das Handelsministerium
übertragen wurde.?
Auf Grund dieser Vorschriften besteht dermalen das Ministerium der öffentlichen
Arbeiten aus zwei Gruppen von Abteilungen:
A. Abteilungen für das Eisenbahnwesen), nämlich:
1. Bauabteilung für Bauausführungen auf den Eisenbahnstrecken, Konstruktion
und Unterhaltung der Bahnen, Betriebs= und Bahnordnung, Bahnpelizei in technischer
Beziehung, Signal= und Sicherheitswesen , technischer Fahrdienst, Konstruktion und Unter-
haltung der Betriebsmittel und Werkstätten, Personalien der höheren technischen Beamten.
2. Verkehrsabteilung für Verkehrsordnung, internationales Transportrecht,
Landeseisenbahnrat und wissenschaftliche Beiräte, Tarif-, Abfertigungs= und Reklamations-
wesen, Wagendispositionen, Fahrplanwesen.
3. Abteilung fehlt; früher für die Privatbahnen.
4. Abteilung für Verwaltung: Gesetzentwürfe, Verwaltungsordnung, Per-
sonalbedarf und Dienstdauer, Personalien, Arbeiter= und Wohlfahrtswesen, Rechtssachen,
Aufsicht über die Privatbahnen, Kleinbahnwesen.
5. Finanzabteilung: Etats= und Kassenwesen, Lieferungsverträge, Bahn-
erwerbungen, Reichs= und Vereinsstatistik, finanzielle Beteiligung an Privatbahnen.
Dazu kommen drei geheime Expeditionen: (A. Verwaltung, B. Personalien, C. Be-
trieb), drei geheime Kontrollen, (A. Verwaltung, B. Bauten, C. technische Sachen), zwei
geheime Registraturen, ein kartographisches Bureau, endlich die Schriftleitung des amt-
lichen Eisenbahn verordnungsblattes nebst Archiv für Eisenbahnwesen und Zeitschrift
für Kleinbahnen.
B. Abteilungen für die allgemeine Bauverwaltung, närmlich:
IIIA. Wasserbauabteilung,
IIIB. Hochbauabteilung,
nebst verschiedenen technischen Bureaus.“
II. Die Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten?' war — damals sehr
geringfügig — bis zum Jahre 1851 mit der Verwaltung des öffentlichen Bauwesens
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereinigt. Der seitdem
eingetretene größere Umfang der Geschäfte, besonders seitdem Staatseisenbahnen ent-
standen bezw. solche in den Besitz des Staates übergegangen waren, machte indes die
Errichtung einer besonderen Abteilung für die Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten
in dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erforderlich. Durch
Allerhöchsten Erlaß v. 15. Dez. 1866 8 wurde das Eisenbahnwesen in den neu-
erworbenen Landesteilen Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M. der Eisenbahn-
abteilung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unmittelbar
zugewiesen und bestimmt, daß demgemäß die Direktionen der in diesen Landesteilen vor-
handenen Staatseisenbahnen, sofern nicht Staatsverträge eine Modifikation bedingen, in
gleicher Weise, wie die Direktionen der Staatsbahnen in den älteren Landesteilen, un-
mittelbar von dem Handelsministerium ressortieren. Durch Allerhöchsten Erlaß v. 9. März
1867“ wurde auch das Eisenbahnwesen in den Herzogtümern Holstein und Schleswig,
sowie in den neuerworbenen ehemals bayerischen und großherzoglich hessischen Gebiets-
teilen dem Handelsministerium zugewiesen.
Eine neue Organisation der Verwaltung der Staatseisenbahnen und der vom Staate
verwalteten Privatbahnen erfolgte sodann durch das vom kKönig durch Allerhöchsten Er-
1 G. S. 1890, S. 35 und 37. .. die vorige Note.
1 S. oben §. 74. ½. S. hierzu Staatshandbuch für 1905, S. 197 f.
3 Vgl. zum Folgenden den Allerhöchsten Erlaß : liber die Entwicklung des preußischen Eisen-
v. 15. Dez. 1894, betreffend Umgestaltung der bahnwesens s. v. d. Leyen in Stengels Wörterb.,
Eisenbahnbehörden (G. S. 1895, S. 111. d. Verw. R. I, S. 347 ff., Conrad, Handwörterb.
* Uber die hier einwirkenden Vorschriften des f. Staatewissensch. III, S. 487—571.
* K
Reichsrechtes s. Laband, lII, 108 ff.: Zorn, * G. S. 1867, S.5.
Bd. I, S. 305 ff. * (G. S. 1867, S. 37|6.
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