Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. (S. 75.) 407
eine neue Organisation der oberen Verwaltung des Bauwesens für erforderlich erachtet 1
und durch den Allerhöchsten Erlaß v. 14. Jan. 1850 nebst dadurch bestätigter Verord-
nung des Staatsministeriums v. 22. Dez. 18492 angeordnet. Dadurch wurde die bis-
herige Oberbaudeputation aufgelöst und die von ihr wahrgenommenen Geschäfte wurden
der Abteilung für das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten (jetzt Ministerium der öffentlichen Arbeiten) überwiesen, in welcher folgende An-
gelegenheiten unter Teilnahme der Ministerialbauräte zu bearbeiten sind: a) die Perso-
nalien der Bauverwaltung und die lberwachung der Geschäftsführung der Baubeamten:
bi die Beratung des Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats für die Staate-
bauten; c) die Prüfung und Feststellung der betreffenden Bauentwürfe und Kosten-
anschlüge; z) die oberste Leitung und Üüberwachung der Ausführung dieser Bauten; ei die
Vermessungsangelegenheiten, soweit solche zum Ressort des Ministeriums der öffentlichen
Arbeiten gehören; 1) die Baupolizeiangelegenheiten.“
Von der Abteilung für die Verwaltung des Bauwesens ressortieren:
1. Die Akademie des Bauwesens. Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 14. Jan.
1850 nebst Verordnung v. 22. Dez. 1849 war eine technische Baudeputation angeordnet
worden, welche dazu bestimmt war, das gesamte Baufach in künstlerischer und wissen-
schaftlicher Beziehung würdig zu repräsentieren, große öffentliche Bauunternehmungen in
baulich-technischer Hinsicht zu beurteilen, die Anwendung allgemeiner Grundsätze im öffent-
lichen Bauwesen zu beraten, neue Erfahrungen und Vorschläge in künstlerischer, wissen-
schaftlicher und baulich-technischer Beziehung zu begutachten, für weitere Ausbildung des
Baufaches Sorge zu tragen, die sämtlichen Prüsffungen der Bauführer und Baumeister
zu bewirken und das Kuratorium der Bauakademie zu bilden. Sie bestand aus sämt-
lichen Ministerialbauräten und außerdem aus solchen dem Preußischen Staate angehörigen
Banmeistern, welche sich in künstlerischer oder wissenschaftlicher Beziehung auszeichnen
und von dem Könige auf den Vorschlag des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten zu Mitgliedern ernannt wurden.3 Durch Allerhöchsten Erlaß v. 7. Mai
1380“ wurde hiernächst die technische Baudeputation mit dem 1. Okt. 1880 aufgelöst
und an deren Stelle die Akademie des Bauwesens errichtet, welche eine beratende Be-
hörde und dem Minister der öffentlichen Arbeiten untergeordnet ist. Dieselbe ist in
Fragen des öffentlichen Bauwesens, welche von hervorragender Bedeutung sind, zu hören,
und namentlich berufen, das gesamte Baufach in künstlerischer und wissenschaftlicher Be-
ziehung zu vertreten, wichtige öffentliche Bauunternehmungen zu beurteilen, die Anwendung
allgemeiner Grundsätze im öffentlichen Bauwesen zu beraten, neue Erfahrungen und Vor-
1 Über die Motive vgl. den Bericht des S#taats= " sterien, bei denen besondere Ministerialbauräte
ministeriums v. 22. Dez. 1849 (M. Bl. d. i. Verw. nicht fungieren, sind die Gutachten über Bau-
1850, S. 14—15). pläne, sowie die Prüfung und Feststellung der
: G. S. 1850, S. 13 ff. Entwürfe und Kostenanschläge, soweit solche nach
2 S. 1 der Verordnung v. 22. Dez. 1849. den bestehenden Vorschriften bisher der Super-
* §F. 2 a. a. O. Die Geschäfte werden unter revision der Oberbaudeputation bedurften, bei dem
die Mitglieder der Bauabteilung so verteilt, daß Ministerium der öffentlichen Arbeiten einzuholen,
die Ministerialbauräte auch an der Verwaltung bei welchem diese Arbeiten durch die betreffenden
und an der Beratung des Baubedürfnisses teil= Ministerialbauräte zu bewirken sind (§. 4 a. a. O.
nehmen. Die Prüfung und Feststellung der Bau= Für die im Ressort des Finanzministeriums vor-
entwürsfe und Kostenanschläge erfolg: durch die kommenden Bauten ist in diesem ein besonderer
einzelnen Ministerialbauräte unter ihrer persöan= Rat (Baurevisor) angestellt (vgl. die Instruktion
lichen Verantwortung namens der Bauabteilung, für denselben v. 28. März 1829 in v. Kampt,
wobei die revidierenden Räte auch dafür verant- Annalen, Bd. XIII. S. 337, und über die Ein-
wortlich bleiben, daß die Entwürfe von den richtung überhaupt v. Rönne, Baupolizei,
Baubeamten gehörig bearbeitet und von den Re= 3. Aueg.—„ S. 54—579.
gierungsbauräten gründlich vorrevidiert werden *S#. 6, 7, 9 der Verordnung v. 22. Dez. 1849.
(§. 3 a. a. O.). — Die bei fast allen Ministern — über die Verhältnisse und den Geschöffoerrien
für die Bauangelegenheiten angestellten technischen dieser „technischen Baudeputation“ hat das Mini-
Räte und Baurevisoren verbleiben in ihren Funk= sterium für Handel, (Gewerbe und öffentliche
tionen. Die Vorschläge zur Ernennung solcher Arbeiten das Reglement v. 28. Febr. 1850 (M.
Ministerialbauräte erfolgen jedoch unter Teil= Bl. d. i. Verw. 1850. S. 34, Nr. 38) erlassen.
nahme des Ministeriums für Handel, Gewerbe * G. S. 1880, S. 261.
und öffentliche Arbeiten. Von denjenigen Mini-