414 Die Staatsbehörden. (G. 76.)
Zentralvereinen zusammenzuwirken und die Zentralstelle der landwirtschaftlichen Technik der
Monarchie zu bilden“. Auch das Regulativ v. 24. Mai 1870 ist, nachdem das Landes-
ökonomiekollegium eine Umgestaltung seiner Verfassung für erforderlich erachtet hatte,
infolge Allerhöchster Ermächtigung v. 24. April 1878 wieder aufgehoben worden und an
dessen Stelle das vom Könige genehmigte neue Regulativ v. 1. Mai 18784 getreten. Die
neuesten Satzungen v. 10. Dez. 1898 sind nicht veröffentlicht. Das Landesökonomie-
kollegium hat die Bestimmung, den Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten
als dessen regelmäßiger Beirat in der Förderung der Land= und Forstwirtschaft zu unter-
stützen; auch ist dasselbe befugt, die Interessen der Land= und Forstwirtschaft durch selb-
ständige Anträge an den Minister wahrzunehmen (F. 1 des Regulativs v. 1. Mai 1878.
Dasselbe hat seinen Sitz in Berlin und besteht: 1. aus 25 von den Landwirtschaftskammern
von drei zu drei Jahren gewählten, 2. aus neun von dem Minister ernannten Mitgliedern.
Sämtliche Mitglieder üben ihre Funktionen als Ehrenamt aus (§F. 2). Jede Landwirtschafts-
kammer wählt zwei Mitglieder nebst Stellvertretern, die Landwirtschaftskammern in Wies-
baden, Nassel sowie die landwirtschaftliche Zentralstelle für Hohenzollern je ein Mitglied. Die
Zahl der von dem Minister ernannten Mitglieder (§. 2, Ziff. 2) soll die Hälfte der ge-
wählten Mitglieder nicht überschreiten. Die Ernennung erfolgt in der Regel auf die Dauer
der einzelnen Wahlperioden, jedoch ist der Minister befugt, einzelne Mitglieder auf längere
Zeit zu ernennen (§. 5). Der Minister kann zu den Sitzungen des Landesökonomiekollegiums
besondere Kommissarien oder Auskunftspersonen senden, dieselben haben nur beratende
Stimme. Auch bleibt es dem Minister unbenommen, für die Bearbeitung einzelner An-
gelegenheiten zu vorübergehender oder ständiger Tätigkeit besondere Kommissionen aus der
Mitte des Kollegiums zu berufen (§. 6). Jede Wahlperiode der Vereinsvertreter bildet
eine Sitzungsperiode des Landesökonomiekollegiums. In der ersten Sitzung jeder Periode
und für die Dauer derselben wählen die Mitglieder des Landesökonomiekollegiums aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die Leitung dieser
Wahlen liegt dem den Jahren nach ältesten Mitgliede ob. Zur Gültigkeit der Wahlen
ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahlen
geschehen durch Stimmzettel. Sie können durch Zuruf bewirkt werden, wenn kein
Widerspruch gegen diese Form der Wahl erfolgt (§. 70. Der Vorsitzende führt die Geschäfte
des Kollegiums bis zur Neuwahl seines Nachfolgers. Er ernennt die Referenten und leitet
die Beratungen. In Behinderungsfällen tritt für ihn der gewählte Stellvertreter ein (§. 8..
Mit dem Sekretariat des Landesökonomiekollegiums beauftragt der Minister einen Be-
amten seines Ministeriums. Die Geschäfte des Sekretariats bestehen in der Führung der
Protokolle und in der Unterstützung des Vorsitzenden bei Erledigung der Geschäfte (§S. 9.
Das Landesökonomiekollegium wird zu seinen Sitzungen von dem Minister berufen.
Ist seit der letzten Plenarsitzung des Kollegiums mehr als ein Jahr verflossen, so muß
die Berufung erfolgen, wenn dieselbe von mehr als einem Drittel sämtlicher Mitglieder
beantragt wird (§. 10). Das Kollegium setzt seine Geschäftsordnung fest. Die Be-
schlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden (§. 11). Für die Dauer der Plenar= und Kommissions-
sitzungen erhalten die an denselben teilnehmenden Mitglieder Diäten, die auswärtigen Mit-
glieder erhalten außerdem Reisekosten und Reisediäten (§. 12). Über die provinziellen
Landwirtschaftskammern s. den Abschnitt über die Provinzialverwaltung S. 481 ff.
n Die technische Deputation für das Veterinärwesen. Dieselbe ist durch
königliche Verordnung v. 21. Mai 18752 in unmittelbarer Unterordnung unter den
Minister für Landwirtschaft mit dem Sitze in Berlin errichtet (§. 1, Absatz 2 der Ber—
ordnung Sie hat die Aufgabe, den Minister in der Leitung des Veterinärwesens durch
technischen Beirat zu unterstützen (§. 2, Abs. 19. Ihr liegt ferner ob: a) die Er-
stattung von Obergutachten und die Erteilung technischer Auskunft auf Ersuchen der Ge-
Organisation nicht mehr geeignet sei, ein solches 2 G. S. 1875, S. 219 ff. — Vgl. über die
Obergutachten abzugeben. Bedeutung dieser Deputation den S. 409 N. 6
1 M. Bl. d. i. Verw. 1878, S. 110, und Staats-- zit. Bericht des Ministers für die landwirtschaft-
anzeiger 1878, Nr. 117. lichen Angelegenheiten, S. 26 ff.