428 Die Staatsbehörden. (8. 78.)
Nr. 1), wenn der Wert des zu erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder
wenn der Betrag der Belastung die Summe von 100000 Mark übersteigt; b) bei der
Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst-
wert haben (§. 50, Nr. 2); c) bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter
Gebäude (§. 50, Nr. 4). Außerdem hat der Minister der geistlichen Angelegenheiten
in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern über diejenigen Berufungen zu entscheiden,
welche dem Kirchenvorstande gegen Entscheidungen des Oberpräsidenten in den Fällen des
§. 50, Nr. 7 zustehen.
Das Gesetz v. 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver-
mögensverwaltung in den katholischen Diözesent, welches die Aufsicht des Staates über
die Verwaltung der für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Ver-
mögensstücke, und der zu kirchlichen, wohltätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter
die Verwaltung oder Aufsicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen
und Fonds, welche nicht von dem Gesetze v. 20. Juni 1875 betroffen werden, regelt,
hat sodann die Fälle, in welchen die verwaltenden Organe der Diözesanverwaltung der
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedürfen, festgestellt. Auf Grund des
§. 10 des Gesetzes v. 7. Juni 1876 hat demnächst die Verordnung v. 29. Sept.
1876 2, an deren Stelle jetzt die Verordnung v. 30. Jan. 1893 (G. S., S. 11, ge-
treten ist, dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ausübung der in den SS. 2
bis 5, 7 und 8 des Gesetzes v. 7. Juni 1876 angegebenen Aufsichtsrechte übertragen,
und zwar, soweit das Ressort des Ministers des Innern beteiligt ist, unter Zuzichung
des letzteren: an bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigentum (§. 2, Nr. 1), wenn der Wert des zu erwerbenden oder zu veräußernden
Grundstückes oder wenn der Betrag der Belastung die Summe von 100000 Mark über-
steigt; b) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen oder Kunstwert haben (§. 2, Nr. 2); Ch bei der Errichtung neuer, für den
Gottesdienst bestimmter Gebäude (§. 2, Nr. 50; ferner: d) dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten und dem Finanzminister in den Fällen des §. 4, Abs. 2; e der
Oberrechnungskammer in den Fällen des §. 7, Abs. 2; #) sonst dem Oberprüsidenten,
s. darüber unten S. 472; in den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruche
der Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers
des Innern beteiligt ist, unter Zuziehung des letzteren.? Die Staatsaufsicht gegenüber
den Gesamtparochialverbänden in der katholischen Kirche hat ihre besondere Regelung
gefunden durch Verordnung v. 4. Jan. 1904 (G. S., S. 1), nachdem die Bildung
solcher, dem katholischen Kirchenrecht unbekannten, aber ihm nicht widersprechenden Gesamt-
verbände von Staats wegen durch Gesetz v. 29. Mai 1903 (G. S., S. 179) in die
Wege geleitet worden war.
3. Der ersten Abteilung des Kultusministeriums liegt sodann ferner noch die
Staatsaufsicht über alle übrigen Religionsgesellschaften ob, die sich im Ge-
biete der preußischen Monarchie befinden.“
B. Die Abteilung für die Unterrichtsangelegenheiten.
Der Geschäftskreis dieser Abteilung ist dadurch erweitert worden, daß der Allerhöchste
Erlaß v. 14. Okt. 18785 die Uberweisung des technischen Unterrichtswesens, soweit das-
1 G. S. 1876, S. 149 ff. Über die ver= des Oberpräsidenten an den Min. der geistl.
schiedene prinzipielle Rechtsgrundlage dieser beiden Ang., bezw. des Innern vgl. Art. 3 a. a. O.
die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung Vgl. hierzu Bd. UII.
4½ %„ karhostschen Krrche #uthelnnen Gesetze ogl. 5* lber das Unterrichtswesen im Deutschen
5½ G. S 1876. S. 401. « Reiche ist aus Anlaß der Weltausstellung in
: Üüber die Ausübung der in 8. 9 des G. v. Saint Louis im Jahre 1904 in amtlichem Auf-
7. Juni 1876 angegebenen staatlichen Aussichts- dente ven u exis unter Autwirtung daut
befugnisse vgl. Art. 2 der Verordnung v. 30. Jan. reicher Fa angg derns umsassende Larstelung
1893, und über die Berufung der verwaltenden in Vier sta r en . n veröffentlicht worden.
Organe gegen die auf Grund des Art. 1, Nr. 4 ] 1879, S. 26, u. M. Bl. d. i. Verw.
und des Art. 2 a. a. O. erlassenen Verfügungen 1879, S. 65, Nr. 56.