Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

428 Die Staatsbehörden. (8. 78.) 
Nr. 1), wenn der Wert des zu erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder 
wenn der Betrag der Belastung die Summe von 100000 Mark übersteigt; b) bei der 
Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst- 
wert haben (§. 50, Nr. 2); c) bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter 
Gebäude (§. 50, Nr. 4). Außerdem hat der Minister der geistlichen Angelegenheiten 
in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern über diejenigen Berufungen zu entscheiden, 
welche dem Kirchenvorstande gegen Entscheidungen des Oberpräsidenten in den Fällen des 
§. 50, Nr. 7 zustehen. 
Das Gesetz v. 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver- 
mögensverwaltung in den katholischen Diözesent, welches die Aufsicht des Staates über 
die Verwaltung der für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Ver- 
mögensstücke, und der zu kirchlichen, wohltätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter 
die Verwaltung oder Aufsicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen 
und Fonds, welche nicht von dem Gesetze v. 20. Juni 1875 betroffen werden, regelt, 
hat sodann die Fälle, in welchen die verwaltenden Organe der Diözesanverwaltung der 
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedürfen, festgestellt. Auf Grund des 
§. 10 des Gesetzes v. 7. Juni 1876 hat demnächst die Verordnung v. 29. Sept. 
1876 2, an deren Stelle jetzt die Verordnung v. 30. Jan. 1893 (G. S., S. 11, ge- 
treten ist, dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ausübung der in den SS. 2 
bis 5, 7 und 8 des Gesetzes v. 7. Juni 1876 angegebenen Aufsichtsrechte übertragen, 
und zwar, soweit das Ressort des Ministers des Innern beteiligt ist, unter Zuzichung 
des letzteren: an bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigentum (§. 2, Nr. 1), wenn der Wert des zu erwerbenden oder zu veräußernden 
Grundstückes oder wenn der Betrag der Belastung die Summe von 100000 Mark über- 
steigt; b) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen oder Kunstwert haben (§. 2, Nr. 2); Ch bei der Errichtung neuer, für den 
Gottesdienst bestimmter Gebäude (§. 2, Nr. 50; ferner: d) dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten und dem Finanzminister in den Fällen des §. 4, Abs. 2; e der 
Oberrechnungskammer in den Fällen des §. 7, Abs. 2; #) sonst dem Oberprüsidenten, 
s. darüber unten S. 472; in den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruche 
der Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers 
des Innern beteiligt ist, unter Zuziehung des letzteren.? Die Staatsaufsicht gegenüber 
den Gesamtparochialverbänden in der katholischen Kirche hat ihre besondere Regelung 
gefunden durch Verordnung v. 4. Jan. 1904 (G. S., S. 1), nachdem die Bildung 
solcher, dem katholischen Kirchenrecht unbekannten, aber ihm nicht widersprechenden Gesamt- 
verbände von Staats wegen durch Gesetz v. 29. Mai 1903 (G. S., S. 179) in die 
Wege geleitet worden war. 
3. Der ersten Abteilung des Kultusministeriums liegt sodann ferner noch die 
Staatsaufsicht über alle übrigen Religionsgesellschaften ob, die sich im Ge- 
biete der preußischen Monarchie befinden.“ 
B. Die Abteilung für die Unterrichtsangelegenheiten. 
Der Geschäftskreis dieser Abteilung ist dadurch erweitert worden, daß der Allerhöchste 
Erlaß v. 14. Okt. 18785 die Uberweisung des technischen Unterrichtswesens, soweit das- 
  
1 G. S. 1876, S. 149 ff. Über die ver= des Oberpräsidenten an den Min. der geistl. 
schiedene prinzipielle Rechtsgrundlage dieser beiden Ang., bezw. des Innern vgl. Art. 3 a. a. O. 
die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung Vgl. hierzu Bd. UII. 
4½ %„ karhostschen Krrche #uthelnnen Gesetze ogl. 5* lber das Unterrichtswesen im Deutschen 
5½ G. S 1876. S. 401. « Reiche ist aus Anlaß der Weltausstellung in 
: Üüber die Ausübung der in 8. 9 des G. v. Saint Louis im Jahre 1904 in amtlichem Auf- 
7. Juni 1876 angegebenen staatlichen Aussichts- dente ven u exis unter Autwirtung daut 
befugnisse vgl. Art. 2 der Verordnung v. 30. Jan. reicher Fa angg derns umsassende Larstelung 
1893, und über die Berufung der verwaltenden in Vier sta r en . n veröffentlicht worden. 
Organe gegen die auf Grund des Art. 1, Nr. 4 ] 1879, S. 26, u. M. Bl. d. i. Verw. 
und des Art. 2 a. a. O. erlassenen Verfügungen 1879, S. 65, Nr. 56. 
 
	        
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