Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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schaft Recklinghausen !; 
schaft Steinfurth:; 
Das Staatsbürgerrecht. 
(F. 51.) 
2. der Fürst von Bentheim-Steinfurth, wegen der Graf- 
3. der Fürst von Bentheim-Rheda, 
wegen der Herrschaft Rheda 
und der Grafschaft Hohen-Limburgs; 4. der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft 
  
akte im Art. 43 der Wiener Kongreßakte v. 
9. Juni 1815 aufgeführt ist. Die Besitzer dieser 
beiden Standesherrschaften haben für sich und 
ihre Nachfolger durch Verträge mit der Krone 
Preußen, ersterer i. J. 1819, letzterer unterm 
16. Juli 1321, ihren standesherrlichen Gerecht- 
samen gegen Entschädigung entsagt und kommen 
daher diese Standesherrschaften als solche nicht 
weiter in Betracht (ugl. Klüber, a. a. O., S. 
893, Anmerk. a u. b. u. S. 921: desgl. Klüber, 
Abhandl. usw., Bd. I, S. 296). 
1 Die herzoglich Arenbergische Grafschaft Reck- 
linghausen wurde durch kaiserl. Napoleonisches 
Dekret v. 22. Januar 1811 dem Großherzogtume 
Berg einverleibt (vgl. Klüber, a. a. O., S. 39). 
Durch Dekret v. 14. April 1813 war dem Her- 
zoge für den hierdurch erlittenen Verlust an hoheit- 
lichem und grundherrlichem Einkommen in Recck- 
linghausen von Napoleon als Großherzog von 
Berg eine Jahresrente von 106,702 Fr. aus 
der Staatskasse des Großherzogtums Berg zuge- 
sichert worden (vgl. a. a. O. und S. 889, Note b). 
Der Herzog erbot sich gegen die preuß. Regie- 
rung zur Aufgabe der Standesberrlichkeit in 
Recklinghausen gegen Entschädigung, jedoch mit Bei- 
behaltung seiner dortigen Eigentumsrechte. Dies 
Erbieten wurde nicht angenommen, dagegen sein 
dortiger besonderer Rechtszustand durch Uber- 
einkunft v. 29. Nov. 1824 festgesetzt, wonach er 
gegen eine Staatsrente (von 13,500 Tlr.) auf 
sämtliche Regierungsrechte, ausschließlich des Patro- 
nats und des Bergregals, und auf die Freiheit 
von Personal= und Grundsteuern Verzicht geleistet 
hat. Dagegen sind alle übrigen persönlichen 
Rechte und Vorzüge aus der Bundesakte und den 
in deren Ausführung ergangenen preuß. Gesetzen 
ausdrücklich bestätigt worden. In betreff des 
Bergregals ist in dem Vertrage v. 23. April 
(3. Sept.) 1837 ein Regulativ gegeben. In- 
folge des Ges. v. 10. Juni 1854 ist ein ander- 
weitiges Abkommen bezüglich der Grasschaft Reck- 
linghausen mit dem herzogl. Hause nicht getroffen 
worden. 
2 Die Grasschaft Steinfurth war zwar nicht 
reichsständisch, wohl aber reichsunmittelbar. Sie 
wird indes in der Wiener Kongreßzakte v. 9. Juni 
1815, Art. 43 (v. Meyer, (orpus Juris Con- 
fœder. Germ., 3. Aufl., Bd. I, S. 264) zu den 
Standesherrschaften im Sinne der D. Bundes- 
akte gerechnet. Wegen Bentheim war der Besitzer 
reichsständisch. Das vormals landsässige Bent- 
heimsche Gogericht Rüschau, im Reg.-Bez. Münster, 
war nicht standesherrlich (vgl. KRlüber, a. a. O., 
S. 889, Note c). Der Rechtszustand des fürstl. 
Hauses Bentheim-Steinfurth ist durch Vertrag v. 
5. Dez. 1843 (1. April 1844) geordnet worden. 
Seit dem J. 1848 ruhen die dem Fürsten hier- 
nach zugestandenen Regierungs= und Verwaltungs- 
gerechtsame und es ist mit demselben kein neuer 
Vertrag zustande gekommen. Nur bezüglich 
des Bergregals in der Grasschaft Steinfurth ist 
unterm 27. Juni, 28. Aug. 1861 ein Uberein- 
  
kommen errichtet. (Vgl. Wagener, Staatslexikon, 
Bd. XXIII, S. 494.) 
3 Die Wiener Kongreßakte nennt im Art. 43 
außer Rheda auch die Bentheim-Tecklenburgischen 
oder Rhedaschen Herrschaften Gütersloh und 
Gronau. Allein das Dorf Gütersloh ist Be- 
standteil der Herrschaft Rheda, und das Haus 
oder die Unterherrlichkeit Gronau, in dem vor- 
maligen Fürstentume Münster, war zur Zeit des 
D. Reichs eine mittelbare oder landsässige Be- 
sitzung des Grafen von Bentheim-Tecklenburg, 
und ist jetzt nicht standesherrlich (vgl. Klüber, 
a. a. O., S. 889, Note d). Wegen der Graf- 
schaft Hohen-Limburg, früher meist Herrschaft 
genannt, welche in dem Art. 23 der Wiener Kon- 
greßakte für ein preuß. Schutzland erklärt, und 
in den Art. 43 u. 24 unter den preuß. Standes- 
herrschaften nicht genannt ist, wurde auf Antrag 
des Besitzers durch Kab. O. v. 19. Dez. 1816 die 
Standesherrlichkeit eingeräumt. Weder Rheda 
noch Hohen-Limburg hatten Reichsstandschaft, aber 
beide waren reichsunmittelbar. Beide, in der 
Rheinbundsakte nicht aufgeführt, kamen nicht schon 
1806, sondern erst 1807 unter großherzogl. 
bergische Hoheit. Im Art. 43 der Wiener 
Kongreßakte wird Rheda zu den Standesherr- 
schaften im Sinne der D. Bundesakte gerechnet 
(ogl. Klüber, a. a. O., S. 889, Note e). In 
dem der Bekanntmach. des Staatsmin. v. 28. 
April 1832 beigefügten Verzeichnisse der in den 
preuß. Staaten angesessenen fürstl. und gräfl. 
vormals reichsunmittelbaren Häuser (G. S. 1832, 
S. 129—130) wird der Fürst als „Fürst zu 
Bentheim-Tecklenburg-Rheda"“ aufgeführt. Die 
Rechtsverhältnisse des fürstl. Hauses Bentheim- 
Tecklenburg waren durch Rezeß v. 15. Juli 
(17. Dez.) 1831 geordnet worden; bevor der- 
selbe indes vollständig zur Ausführung gelangte, 
wurde unterm 29. März (11. Okt.) 1834 ein 
anderweitiger Rezeß geschlossen, nach welchem das 
fürstl. Haus sich gegen eine Jahresrente seiner 
sämtlichen Rechte mit Ausnahme der Zivilgerichts- 
barkeit erster Instanz, des Rechts der Ernennung 
resp. Bestätigung der Bürgermeister, und des 
Patronatsrechts begab. Durch Vertrag v. 10. 
April 1842 wurde die Jahresrente, ausschließlich 
einer für Verzichtleistung auf die Grundsteuer- 
freiheit bis dahin vom Staate entrichteten Rente, 
durch Kapitalzahlung abgelöst. Im Jahre 1849 ging 
die Zivilgerichtsbarkeit (ohne Verzicht des fürstl. 
Hauses) auf den Staat über, und seit 1848 ruht 
das Recht des Fürsten auf die Ernennung resp. 
Bestätigung der Bürgermeister im standesherrl. 
Gebiete. Ein neuer Rezeß ist mit dem fürstl. 
Hause infolge des Ges. v. 10. Juni 1854 nicht 
zustande gekommen. Rücksichtlich des Bergregals 
ist unterm 22. Aug. 1838 ein Vertrag errichtet, 
wonach dasselbe dem fürstl. Hause in der Graf- 
schaft Hohen Limburg und Herrschaft Rheda zu- 
steht. Vgl. Wagener, Staatslexikon, Bd. XfX III, 
S. 494—495.) Schließlich ist dann aber der 
standesherrliche Rechtszustand des fürstl. Hauses
	        
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