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schaft Recklinghausen !;
schaft Steinfurth:;
Das Staatsbürgerrecht.
(F. 51.)
2. der Fürst von Bentheim-Steinfurth, wegen der Graf-
3. der Fürst von Bentheim-Rheda,
wegen der Herrschaft Rheda
und der Grafschaft Hohen-Limburgs; 4. der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft
akte im Art. 43 der Wiener Kongreßakte v.
9. Juni 1815 aufgeführt ist. Die Besitzer dieser
beiden Standesherrschaften haben für sich und
ihre Nachfolger durch Verträge mit der Krone
Preußen, ersterer i. J. 1819, letzterer unterm
16. Juli 1321, ihren standesherrlichen Gerecht-
samen gegen Entschädigung entsagt und kommen
daher diese Standesherrschaften als solche nicht
weiter in Betracht (ugl. Klüber, a. a. O., S.
893, Anmerk. a u. b. u. S. 921: desgl. Klüber,
Abhandl. usw., Bd. I, S. 296).
1 Die herzoglich Arenbergische Grafschaft Reck-
linghausen wurde durch kaiserl. Napoleonisches
Dekret v. 22. Januar 1811 dem Großherzogtume
Berg einverleibt (vgl. Klüber, a. a. O., S. 39).
Durch Dekret v. 14. April 1813 war dem Her-
zoge für den hierdurch erlittenen Verlust an hoheit-
lichem und grundherrlichem Einkommen in Recck-
linghausen von Napoleon als Großherzog von
Berg eine Jahresrente von 106,702 Fr. aus
der Staatskasse des Großherzogtums Berg zuge-
sichert worden (vgl. a. a. O. und S. 889, Note b).
Der Herzog erbot sich gegen die preuß. Regie-
rung zur Aufgabe der Standesberrlichkeit in
Recklinghausen gegen Entschädigung, jedoch mit Bei-
behaltung seiner dortigen Eigentumsrechte. Dies
Erbieten wurde nicht angenommen, dagegen sein
dortiger besonderer Rechtszustand durch Uber-
einkunft v. 29. Nov. 1824 festgesetzt, wonach er
gegen eine Staatsrente (von 13,500 Tlr.) auf
sämtliche Regierungsrechte, ausschließlich des Patro-
nats und des Bergregals, und auf die Freiheit
von Personal= und Grundsteuern Verzicht geleistet
hat. Dagegen sind alle übrigen persönlichen
Rechte und Vorzüge aus der Bundesakte und den
in deren Ausführung ergangenen preuß. Gesetzen
ausdrücklich bestätigt worden. In betreff des
Bergregals ist in dem Vertrage v. 23. April
(3. Sept.) 1837 ein Regulativ gegeben. In-
folge des Ges. v. 10. Juni 1854 ist ein ander-
weitiges Abkommen bezüglich der Grasschaft Reck-
linghausen mit dem herzogl. Hause nicht getroffen
worden.
2 Die Grasschaft Steinfurth war zwar nicht
reichsständisch, wohl aber reichsunmittelbar. Sie
wird indes in der Wiener Kongreßzakte v. 9. Juni
1815, Art. 43 (v. Meyer, (orpus Juris Con-
fœder. Germ., 3. Aufl., Bd. I, S. 264) zu den
Standesherrschaften im Sinne der D. Bundes-
akte gerechnet. Wegen Bentheim war der Besitzer
reichsständisch. Das vormals landsässige Bent-
heimsche Gogericht Rüschau, im Reg.-Bez. Münster,
war nicht standesherrlich (vgl. KRlüber, a. a. O.,
S. 889, Note c). Der Rechtszustand des fürstl.
Hauses Bentheim-Steinfurth ist durch Vertrag v.
5. Dez. 1843 (1. April 1844) geordnet worden.
Seit dem J. 1848 ruhen die dem Fürsten hier-
nach zugestandenen Regierungs= und Verwaltungs-
gerechtsame und es ist mit demselben kein neuer
Vertrag zustande gekommen. Nur bezüglich
des Bergregals in der Grasschaft Steinfurth ist
unterm 27. Juni, 28. Aug. 1861 ein Uberein-
kommen errichtet. (Vgl. Wagener, Staatslexikon,
Bd. XXIII, S. 494.)
3 Die Wiener Kongreßakte nennt im Art. 43
außer Rheda auch die Bentheim-Tecklenburgischen
oder Rhedaschen Herrschaften Gütersloh und
Gronau. Allein das Dorf Gütersloh ist Be-
standteil der Herrschaft Rheda, und das Haus
oder die Unterherrlichkeit Gronau, in dem vor-
maligen Fürstentume Münster, war zur Zeit des
D. Reichs eine mittelbare oder landsässige Be-
sitzung des Grafen von Bentheim-Tecklenburg,
und ist jetzt nicht standesherrlich (vgl. Klüber,
a. a. O., S. 889, Note d). Wegen der Graf-
schaft Hohen-Limburg, früher meist Herrschaft
genannt, welche in dem Art. 23 der Wiener Kon-
greßakte für ein preuß. Schutzland erklärt, und
in den Art. 43 u. 24 unter den preuß. Standes-
herrschaften nicht genannt ist, wurde auf Antrag
des Besitzers durch Kab. O. v. 19. Dez. 1816 die
Standesherrlichkeit eingeräumt. Weder Rheda
noch Hohen-Limburg hatten Reichsstandschaft, aber
beide waren reichsunmittelbar. Beide, in der
Rheinbundsakte nicht aufgeführt, kamen nicht schon
1806, sondern erst 1807 unter großherzogl.
bergische Hoheit. Im Art. 43 der Wiener
Kongreßakte wird Rheda zu den Standesherr-
schaften im Sinne der D. Bundesakte gerechnet
(ogl. Klüber, a. a. O., S. 889, Note e). In
dem der Bekanntmach. des Staatsmin. v. 28.
April 1832 beigefügten Verzeichnisse der in den
preuß. Staaten angesessenen fürstl. und gräfl.
vormals reichsunmittelbaren Häuser (G. S. 1832,
S. 129—130) wird der Fürst als „Fürst zu
Bentheim-Tecklenburg-Rheda"“ aufgeführt. Die
Rechtsverhältnisse des fürstl. Hauses Bentheim-
Tecklenburg waren durch Rezeß v. 15. Juli
(17. Dez.) 1831 geordnet worden; bevor der-
selbe indes vollständig zur Ausführung gelangte,
wurde unterm 29. März (11. Okt.) 1834 ein
anderweitiger Rezeß geschlossen, nach welchem das
fürstl. Haus sich gegen eine Jahresrente seiner
sämtlichen Rechte mit Ausnahme der Zivilgerichts-
barkeit erster Instanz, des Rechts der Ernennung
resp. Bestätigung der Bürgermeister, und des
Patronatsrechts begab. Durch Vertrag v. 10.
April 1842 wurde die Jahresrente, ausschließlich
einer für Verzichtleistung auf die Grundsteuer-
freiheit bis dahin vom Staate entrichteten Rente,
durch Kapitalzahlung abgelöst. Im Jahre 1849 ging
die Zivilgerichtsbarkeit (ohne Verzicht des fürstl.
Hauses) auf den Staat über, und seit 1848 ruht
das Recht des Fürsten auf die Ernennung resp.
Bestätigung der Bürgermeister im standesherrl.
Gebiete. Ein neuer Rezeß ist mit dem fürstl.
Hause infolge des Ges. v. 10. Juni 1854 nicht
zustande gekommen. Rücksichtlich des Bergregals
ist unterm 22. Aug. 1838 ein Vertrag errichtet,
wonach dasselbe dem fürstl. Hause in der Graf-
schaft Hohen Limburg und Herrschaft Rheda zu-
steht. Vgl. Wagener, Staatslexikon, Bd. XfX III,
S. 494—495.) Schließlich ist dann aber der
standesherrliche Rechtszustand des fürstl. Hauses