Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

432 Die Staatsbehörden. (S. 78.) 
wird, sowie auch in anderen Justiz= und Polizeiangelegenheiten!, wo es auf medizinische, 
kunstfertige und wissenschaftliche Prüfung ankommt (§S. 1 der Instruktion). Außerdem 
ist die Deputation die Prüfungsbehörde für Erlangung der Qualifikation für 
Medizinalbeamte, insbesondere die Kreisärzte nach Maßgabe des Gesetzes v. 16. Sept. 
1899.2 Sie besteht aus einem Direktor, aus der nach Verhältnis der Geschäfte er- 
forderlichen Anzahl ordentlicher Mitglieder und einigen Beisitzern, und einer unbestimmten 
Zahl von außerordentlichen Mitgliedern (§. 2)7; außerordentliche Mitglieder find die Ver- 
treter der Ärztekammern (-. unten Ziff. 4). Die Verfassung ist kollegialisch (§. 23). Die 
geltende Geschäftsanweisung ist v. 22. Sept. 1888; dazu Nachtrag v. 28. Aug. 1892. 
2. Der Apothekerrat, zur Beratung des Ministeriums in Organisations= und 
Verwaltungsfragen des Apothekerwesens; er besteht aus dem Dirigenten der Medizinal- 
abteilung als Vorsitzenden, den Medizinalräten dieser Abteilung, vier Apothekenbesitzern 
und vier approbierten nicht besitzenden Apothekern; letztere beiden Kategorien werden vom 
Minister je auf fünf Jahre ernannt.“ 
3. Die technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten. 
Sie besteht seit dem Jahre 1832 unter dem Vorsitze eines Rates des Ministeriums 
aus vier praktischen Apothekern in Berlin, und war ursprünglich zur Bearbeitung und 
Revision der Arzneitaxe gegründet. Sie ist eine konsultative Behörde, welche auf Er- 
fordern des Ministers der Medizinalangelegenheiten in pharmazeutischen Angelegenheiten 
Gutachten abzugeben hat“, besonders in Fragen des täglichen Geschäftsverkehrs. 
4. Der Arztekammerausschuß. Gemäß Verordnung v. 25. Mai 1887 bezw. 
6. Jan. 1896° ist in den provinziellen Arztekammern eine üarztliche Standesvertretung 
geschaffen worden (s. darüber unten S. 475. Jede der Arztekammern wählt einen Ab- 
geordneten und Stellvertreter zum Arztekammerausschuß, der auf Berufung des Ministers 
als Vermittelungsorgan sowohl unter den Arztekammern als zwischen Staatsregierung 
und Arztestand zu dienen hat. 
5. Der ärztliche Ehrengerichtshof, gebildet gemäß Gesetz v. 25. Nov. 1999 
(G. S., S. 565), §. 43, bestehend aus dem Direktor der Medizinalabteilung, vier 
Mitgliedern des Arztekammerausschusses und zwei vom König ernannten anderen ärzten. 
Über seine Aufgabe s. das nähere unten S. 475. 
(i. Die evangelische Jerusalemstiftung, gebildet durch Allerhöchsten Erlaß v. 
22. Juni 1889 zum Zweck der Erhaltung und Förderung der evangelischen Anstalten 
für Kirche und Schule in Jerusalem. 
IV. Zum Ressort des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalan- 
gelegenheiten gehören: 
1. Die königliche Akademie der Wissenschaften, deren Unterordnung unter 
das Ministerium der geistlichen und Unterrichtsanstalten in dem 8. 6 der Dienstinstruktion 
fütr die Provinzialkonsistorien v. 23. Okt. 18177 ausgesprochen worden ist."“ Die Akademie 
  
1 Die betr. Anträge sind an das Ministerium 
zu richten (Zirk. Reskr. des J. M. v. 13. Dez. 
1852, J. M. Bl. 1352, S. 406). 
2 G. S., S. 172. 
5 Der Direktor und die ordentlichen Mitglieder 
werden auf den Vorschlag des Ministers vom Könige, 
allemal auf drei Jahre, ernannt. Die außer- 
ordentlichen Mitglieder sind zur Auehilfe be- 
stimmt, im Falle die ordentlichen Mitglieder nicht 
ausreichen i8. 2 a. a. O.). 
* Allerhöchste Order v. 29. April 1896. Da- 
neben besteht noch gemäß königlicher Verordnung 
v. 2. Febr. 1901 (G. S., S. 49) ein Apo 
thekenkammerausschuß, bestehend aus Dele- 
gierten der provinziellen Apothekerkammern, dessen 
Aufgabe es ist, dem Minister ale Beirat zu 
dienen und eine verminelnde Tätigkeit unter den 
Apothekerkammern ausznüben. Der Aueschuß 
  
wählt seinen Vorsitzenden und tritt auf dessen 
Berufung in der Regel jährlich einmal in Berlin 
zusammen (88. 12—189. Über die Apotheker- 
kammern s. unten Provinzialverwaltung, 5. 844, 
S. 476. 
5* Ihre Organisation und ihr Wirkungskreis 
sind durch die Instr. des Min. der geistl. uiw. 
Ang. v. 27. Okt. 1849 (ogl. Horn, Preuß. 
Medizinalwesen, S. 22) festgesetzt worden. 
* G. S. 1887, S. 169; 1896, S. 1. 
7 G. S. 1817, S. 240. 
* Das Publikandum v. 16. Dez. 1808, §. 11, 
Nr. 3 (Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 300) 
hatte dieselben der Abteilung für den öffentlichen 
Unterricht im Ministerium d. Inn., und die Ver- 
ordnung v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810. S. 14), 
der Abteilung für den Kultus und öffentlichen 
Unterricht in diesem Mininisterium untergeordnet.
	        
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