Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten. (8. 78.) 433 
der Wissenschaften ist gegründet im Jahre 1700 unter dem Einflusse der ersten Königin 
Sophie Charlotte, reorganisiert 1744, die heutigen Statuten sind v. 28. März 188 1.1 
2. Die königliche Akademie der Künste in Berlin, gestiftet 1. Juli 1696, 
heutige Statuten v. 19. Juni 1882, zur Pflege der bildenden Künste und der Musik; 
Kurator ist der Kultusminister; die Akademie besteht: a) aus dem Senat als künst- 
lerischem Beirat des Ministers, b) der Genossenschaft der Mitglieder, c, den Unterrichts- 
anstalten, nämlich den akademischen Hochschulen für bildende Kunst und für 
Musik, den Meisterateliers und Meisterschulen, sowie dem Institut für Kirchen- 
musik; an der Spitze steht ein vom Senat auf ein Jahr gewählter Präsident, dem 
zwei ständige Sekretäre beigegeben sind. Provinzielle Kunstakademien des Staates 
sind in Königsberg, Düsseldorf, Kassel.? 
3. Die Kunstschule in Berlin, bestehend aus einer kunstgewerblichen Abteilung 
und dem Seminar für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen. 
4. Die königlichen Museen in Berlin: a) Gemäldegaleric, b. Sammlung der 
antiken Bildwerke und Gipsabgüsse, ch Sammlung von Bildwerken und Abgüssen des 
christlichen Zeitalters, d) Antiquarium, e) Münzkabinett, 1) Kupferstichkabinett, g) Samm- 
lung der ägyptischen Altertümer, h) Sammlung der vorderasiatischen Altertümer. 
Der Generalverwaltung der Museen sind unterstellt: a) die Nationalgalerie, b) das 
Museuam für Völkerkunde, c) das Kunstgewerbemuseum." 
5. Das Rauchmuseum in Berlin. 
6. Die wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, nämlich die königliche Biblio- 
thek, die königliche Sternwarte, das königliche astronomische Recheninstitut, der königliche 
botanische Garten, das geodätische Institut für die Zwecke der europäischen Gradmessung 
in Berlin, das königliche meteorologische Institut. 3 
7. Das astro-physikalische Institut bei Potsdam. 
8. Die biologische Anstalt und das Nordseemuseum in Helgoland. 
9. Die Versuchs= und Prüfungsanstalt für Wasserversorgung und Ab- 
wässerbeseitigung. 
10. Das Institut für Infektionskrankheiten. 
11. Das Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M. 
12. Das hygienische Institut in Posen. 
13. Die Universitäten. Dieselben kamen bei der neuen Organisation laut 
§. 11 des Publikandums v. 16. Dez. 18087 unter die Abteilung des öffentlichen Unter- 
richts im Ministerium des Innern, und nach der Verordnung v. 27. Okt. 1810 un- 
mittelbar unter das Departement des Kultus und öffentlichen Unterrichts im Ministerium 
des Innern, aus welchem demnächst in Gemäßheit der Verordnung v. 3. Nov. 1817 
das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten hervorging 
Als Stellvertreter des Ministers dienen bei den einzelnen Universitäten die Kuratoren.“ 
  
1 Staatshandbuch für 1905, S. 86 ff. liber 
die Entstehung s. Ranke, Preußische Geschichte, 
Ges. Ausg. B. 25·26, S. 450 ff.; ferner jetzt bes. 
Harnack, Geschichte der Akademie der Wissen- 
kollegium, welchem indes schon im Jahre 1802 die 
Universitäten wieder entzogen wurden, indem 
sic abermals unter ihr früheres Oberkuratorium 
gestellt wurden (Kab. O. v. 21. Dez. 1801 und 
schaften, 2 Bde. Reskr. v. 5. Jan. 1802, Mylins, N. C. ., 
Staatehandbuch f. 1905, S. 90 ff. LTom. Al, pag. 749, Rabe, Sammlung, Bd. VII, 
* Vgl. ebda. S. 256, 737, 667. S. 13 und 14). Vgl. v. Rönne, Unterrichts- 
4 Näheres über alle diese Anstalten s. StaatssF wesen des Preußischen Staates. Bd. II, S. 796 ff.; 
handbuch für 1905, S. 96 ff. Petersilie, Das öff. Unterrichtewesen im D. 
25 Allerhöchster Erlaß v. 10. Mai 1886 (GC. Reiche, 2 Teile, 1896; Baumeister., Organi- 
S., S. 152), vorher unter dem Minister des sation des höheren Unterrichts in Preußen 1897, 
Innern. sowie bes. das oben erwähnte amtliche Werk von 
* Früher standen die Universitären unter eineim Lexis (Berlin 1904), Bd. I. 
besonderen Oberkuratorium für die protestantischen *Vgl. Rabe, Sammlung, B-d. IX, S. 390. 
Universitäten", welches ein Minister als ein für (. S. 1810, S. 14. 
sich bestehendes Departement führte. An seine *“ In dieser Beziehung hame dae Publikandum 
Stelle trat laut Instr. v. 22. Febr. 1787 ###gl. v. 26. Dez. 1803 wegen verbesserter Einrich 
v. Rönne. Unterrichtowesen des Preußischen tung der Provinzial-Polizei= und Finanzbehörden 
Staates, Bd. 1, S. 76—77, das Oberschull [Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 472) in §. 10 
v Rönne Zorn, Preuß. Staatsrecht 5. Aufl. I11. 2 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.