Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

436 Die Staatsbehörden. (8. 79.) 
des Königlichen Hauses gemeinschaftlich ressortiert die königliche Hofapothekenkommission in 
Berlin, welche im Jahre 1764 von Friedrich II. angeordnet wurde und aus dem ersten 
königlichen Leibarzte, einer pharmazeutisch-chemischen Autorität und einem Verwaltungs— 
beamten besteht. Sie führt die Aufsicht über das Personal der Hofapotheke in Berlin, 
über die etatsmäßige Verwendung der Fonds derselben, über die Verabfolgung von Me- 
dikamenten lediglich an die dazu Berechtigten, und über die richtige Berechnung der von 
den Hofapothekern zu Potsdam und Charlottenburg gemachten Arzneilieferungen.! 
VI. Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 hat für gewisse Fälle ausdrücklich vor- 
geschrieben, daß der Minister, welcher die Angelegenheiten des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts und des Medizinalwesens verwaltet, in seinem Wirkungskreise an die Ge- 
nehmigung des Königs gebunden sein soll. Dieser Genehmigung soll es bedürfen: a) zur 
Anstellung der Mitglieder bei der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen, 
der ersten Arzte und Direktoren bei größeren Medizinalinstituten in den Hauptstädten: 
auch der medizinischen Lehrer bei den Bildungsanstalten für das Medizinalpersonal, die 
nicht mit Universitäten verbunden sind; b) zu jeder Annahme und jeder Veränderung 
von Stiftungen für religiöse und Schulzwecke , auch jeder stiftungswidrigen Verwendung: 
c) zur Besetzung der Inspektoren protestantischer Kirchen, der ersten Geistlichen in den 
Residenzen, der Akademien, soweit der König sich die Bestätigung vorbehalten hat, der 
ordentlichen Professuren auf den Universitäten und der Schuldirektoren bei den Gympasien. 
§. 79. 
VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
1. Das Publikandum v. 16. Dez. 18085 (§. 2) hatte nur ausgesprochen, daß 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten als ein selbständiges bestehen und durch 
eine besondere Verordnung einc verbesserte Verfassung erhalten solle. Die Verordnung 
v. 27. Okt. 1810“ bestimmte demnächst, daß dies Ministerium zu seinem Wirkungs- 
kreise alle Gegenstände haben solle, welche die Verhältnisse mit fremden Mächten und 
die Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen betreffen.“ Es war ein besonderer 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten ernannt worden, indes setzte die Verordnung 
v. 27. Okt. 1810“ fest, daß der Staatskanzler Anteil an den Geschäften diesce Mini- 
steriums nehmen solle; die Kabinettsorder v. 3. Juni 181410 stellte aber demnächst den 
tierc. 
1 v. Rönne und Simon, Medizinalwesen, 
Bd. 1, S. 78; Horn, Das preußische Medizinal- 
wesen, S. 31. 
2„2 G. S. 1810, S. 11 und 14. 
* Die Frage, in welchen Fällen es zur An- 
nahme von Schenkungen oder letztwilligen Zu- 
wendungen an Kirchen und geistliche Gesell- 
schaften, sowie an andere Anstalten und Korpo- 
rationen der landesherrlichen Genehmigung be- 
darf, und in welchen Fällen der Min. der geistl. 
usw. Ang. die Genehmigung ohne Anfrage beim 
Könige erteilen kann, hat sedoch eine generelle 
Neuregelung erfahren durch das G. v. 23. Fehr. 
1870 G. S. 1370, S. 1180, über welches 
zu vergleichen ist Kahl, Amortisationsgesene, 
. 115 fl. 
* Die Verordnung v. 27. Öklt. 1810 (G. 
S. 1810, S. 11 fügt hierbei noch hinzu, daß 
die Besetung der katholischen bischöflichen und 
weihbischöflichen Stellen vom Staatekanzler ressor- 
  
Durch die Kab. O. v. 11. Jan. 1819. 
Nr. 6 (G. S. 1319, S. 3)1 sind indee die An- 
gelegenheiten der höchsten geistlichen Würden 
gleichfalls dem Min. der geistl. usw. Ang. über- 
tragen worden; vgl. hierzu Bd. III. 
* Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 3841. 
4 G. S. 1810, S. 20 flf. 
' Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 bestimmte 
auch, daß das ausw. Min. die Zensur aller Schriften 
politischen Inhalts haben solle. Die Vererdnung 
v. 23. Febr. 1843 (G. S. 1843, S. 31, hatte 
indes den Minister des Inn. an die Spitze der 
gesamten Zenfurverwaltung gestellt. Durch den 
Art. 27 der Verf. Urk. ist das Institut der 
Zenfur gänzlich beseitigt (vgl. oben S. 253 fi. 
(G(G. S. 1310, S. 3. 
* Vgl. das Nähere über diese Teilnahme des 
Staatekanzlers in der Verordnung v. 27. Ok. 
1810 (G. S. 1810, S. 20 ff.“. 
1°“ G. S. 1814, S. 40 ff.
	        
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