Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

448 Die Staatsbehörden. (F. 81.) 
auf die Beamten möglichst gleichmäßig und dergestalt zu verteilen, daß jedem dauernd 
ein bestimmter Geschäftskreis überwiesen wird. Was die zum Wirkungskreis des 
Kollegiums gehörigen Geschäfte betrifft, so ist, soweit es die obwaltenden Verhältnisse 
gestatten, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Geschäftskreise der einzelnen Departements- 
räte nach den verschiedenen Verwaltungsressorts und diejenigen der einzelnen Revisions- 
beamten nach Provinzen und Bezirken oder nach Materien abgegrenzt werden, daß der 
Regel nach kein Departementsrat in zwei verschiedenen Abteilungen und kein Revisions- 
beamter in zwei verschiedenen Bureaus beschäftigt und daß der Übergang der Beamten 
von einem Geschäftskreise zu einem anderen möglichst vermieden wird (§. 30. Für jeden 
Revisionsbeamten ist alljährlich ein Arbeitsplan aufzustellen, in welchem die von ihm in 
den einzelnen Monaten des Geschäftsjahres zu revidierenden Rechnungen und zu be- 
arbeitenden Notatenbeantwortungen wenigstens nach der Anzahl und Gattung im vorans 
festgesetzt werden. Dabei ist jedoch für die Monate Juli und Angust zusammen nur 
ein Monatepensum in Ansatz zu bringen (§. 10. Das Geschäftsjahr der Oberrechnungs- 
kammer beginnt mit dem 1. Oktober des einen und schließt mit dem 30. September des 
folgenden Jahres. Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres ist das Revisionsgeschäft ein- 
schließlich der Feststellung der Revisionsprotokolle in Ansehung sämtlicher Rechnungen für 
das vorangegangene Etatsjahr zu beendigen. Die Oberrechnungskammer ist verpflichtet, 
für die Erledigung der gezogenen Erinnerungen und die Berichtigung der Rechnungen der- 
gestalt zu sorgen, daß der Abschluß des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgen— 
den Geschäfteiahres erfolgt (§. 5, Satz 1, 2 und 3 a. a. O. und Allerhöchster Erlaß 
v. 11. Mai 1877).1 Die ordentlichen Situngen des Kollegiums finden an festbestimmten 
Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch besonderc 
Verfügung anberaumt. Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so 
hat cs hiervon dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen. Die Abstimmungen er- 
folgen in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge dergestalt, daß zuerst der 
jüngste Rat und zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abgibt. über die Stellung der 
Fragen, sowie über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet im Falle einer Meinunge- 
verschiedenheit das Kollegium. Bei geteilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder 
den einzelnen Mitgliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu be- 
gründen und den Akten beizufügen (§. 6 des Geschäftsreglements v. 22. Sept. 1873 
und Allerhöchster Erlaß v. 27. Juli 18740. Der Präsident kann Beschlüsse des Kol- 
legiums beanstanden; er muß sie dann binnen 14 Tagen zu erneuter Abstimmung bringen: 
der nunmehr gefaßte Beschluß ist endgültig (Instr. §. 16). Sämtliche den Wirkungskreis 
des Kollegiums betreffende Verhandlungen, Beschlüsse, Schreiben und Erlasse werden in 
der Ausfertigung und Reinschrift, wie im Konzept, unter der Firma „Oberrechnungs- 
kammer“ vollzogen. Die Vollziehung derselben in der Ausfertigung oder in der Rein- 
schrift geschieht von dem Präsidenten oder von dem betreffenden Direktor, je nachdem die 
letzte Zeichnung der Konzepte in Gemäßheit der Bestimmungen des Geschäftsregulativs 
von dem ersteren oder von dem letzteren erfolgt ist (§. 9 des Geschäftereglements v. 
22. Sept. 1873. 
Das Gesetz v. 27. März 1872 hat im einzelnen noch genaue Bestimmungen dar- 
über getroffen, welche Nechnungen ausnahmsweise der Revision durch die Oberrechnungs: 
kammer nicht unterliegen (§§. 9— 11,, ferner Bestimmungen darüber, worauf 
außer der Rechnungssjustifikation die Revision der Rechnungen zu richten sei (S. 12s, 
ferner in welcher Weise die Beziehungen der Oberrechnungskammer zu den übrigen Be- 
hörden und der äußere Geschäftsgang bis zur Erteilung der Entlastung geregelt sein soll 
(68. 13—17) 
Die Oberrechnungskammer hat endlich kraft der ihr von Friedrich Wilhelm l. ge- 
gebenen zentralen Stellung zur Kontrolle der gesamten Staatswirtschaft die Aufgabe 
  
1 G. S. 1877, S. 130.— Über die Ausnahme S. hierüber- Zorn, St. R., Md. I, S. 475 f., 
in betreff der Spezialbaurechnungen vgl. Satz#Laband, IV, S. 513. 
und 5 des Geschäftereglemente v. 22. Sept. 1873. * S. darüter a. a. O., sowie unten Bd. III 
* G. S. 1874, S. 294#. im Budgetrecht.
	        
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