Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Der Evangelische Oberkirchenrat. (8. 82.) 
1. die Regulierung des Interimistikums in streitigen Kirchen-, 
bausachen!; 
2. die Ausfsicht über die Kirchenbücher:; 
3. die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe 5 
4. die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat nicht unter- 
worfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie die Auslübung der landes- 
herrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landes- 
herrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute"“; 
5. die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen Ver- 
mögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über deren amtliche 
und sittliche Führung und die damit verfassungsmäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse. 
Dabei sollte es (nach §. 4 des Reglements) in den zur Verwaltung des Ministers 
gehörenden Fällen, welche für den Evangelischen Oberkirchenrat ein besonderes Interesse 
darbieten, dem Ermessen des Ministers vorbehalten bleiben, demselben die wünschenswerte 
Kenntnis zu gewähren, beziehentlich sein Gutachten zu erfordern, sowie es dem Ober- 
kirchenrate vorbehalten sein soll, in solchen äußeren Angelegenheiten, von denen er eine 
wesentliche Einwirkung auf die ihm übertragene Seite der kirchlichen Verwaltung an- 
nehmen zu müssen glaubt, Anträge an den Minister zu stellen. Die Fälle, in welchen 
ein Zusammenwirken des Ministers und des Epvangelischen Oberkirchenrates stattfinden 
soll, waren (im §. 5 des Reglements) dahin festgestellt: 
1. in den Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung v. 27. Juni 1845, 
§. 3, die Regierungen angewiesen sind, sich mit den Konsistorien in Einvernehmen zu 
setzen, mithin wenn über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Ab- 
messung seines Umfanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Verwendung 
der bei der Vermögensverwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute 
sich ergebenden Uberschüsse handelt; 
2. in den nach derselben Verordnung, §. 5, zum gemeinschaftlichen Ressort der 
Regierungen und Konsistorien gehörenden Angelegenheiten, also: a) bei der Veränderung 
bestehender oder Einführung neuer Stolgebühren und Taxen, b) bei der Veränderung 
bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; 
3. bei Anstellung oder bei Anordnung kommissarischer Beschäftigungen in den Kon- 
sistorien, bei der Besetzung erledigter Superintendenturen, sowie bei Anstellung der Direktoren 
und Lehrer am Predigerseminar zu Wittenberg“; 
4. bei dem Antrage auf Erteilung von Orden und Auszeichnungen an Geistliche'; 
5. in den Angelegenheiten des landesherrlichen Patronats-; 
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Pfarr= und Rüster- 
  
1 Diese Bestimmung ist sachlich aufrecht er- 
halten durch Art. 23, Nr: 2 des G. v. 3. Juni 
1876 (G. S. 1876, S. 125). 
2 Iedoch nur, servei sie noch zur Beurkundung 
des Personenstandes dienen (val. Art. 23, Nr. 4 
des G. v. 3. Juni 1876). 
3 Später die Genehmigung bei der Anlegung 
oder veränderten Benutzung von Begräbnispläuen 
(Art. 24, Nr. 6 des G. v. 3. Juni 1876); auch 
diese jenzt den Regierungspräsidenten überwiesen, 
s. oben S. 426, N. S8, 537. 
Die Ausfsicht über das Vermögen der dem 
landesherrlichen Patronate nicht unterworfenen 
Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute fällt 
weg infolge der in den Art. 22.—21 des G. v. 
3. Juni 1876 und der Verordnung v. 5. Sept. 
1877 (G. S. 1877, S. 215, gelroffenen Anord- 
uungen. Die ganze Materie ist sem selbneandig 
geordnet. 
  
5 Diese Bestimmung fällt gleichfalls weg zu- 
folge der in der vorigen Note zitierten Bestim- 
mungen. 
* Bei der Besetzung der Konsistorien und 
Superintendenturen wie bei Anstellung der Di- 
rektoren und Lehrer an dem Predigerseminar zu 
Wittenberg, wie an den anderen Seminarien ((. 
unten S. 456) wirkt der Staat nicht mehr mit 
(vgl. Art. 23, Nr. 7 des G. v. B3. Juni 1876). 
* Die Verleihung kirchlicher Titel gehört zum 
an#schließlichen Geschäftokreise des Oberkirchen- 
rates (ZZirk. Reskr. v. 30. ÖOkt. 1878, im Kirch- 
lichen Gesetz und Verordnungoblatt 1878, S. 171)0. 
Der Art. 22 des G. v. 3. Juni 1876 (G. 
S. 1876, S. 130, bestimm, daß in Beziehung 
auf die Patronateoverhältnisse in der Zuständig- 
keit der Behörden durch dieses Gesetnz nichts ver- 
andert werde. 
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