Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

462 Die Staatsbehörden. (8. 84.) 
8 die Eisenbahndirektionen, 9) die Militärintendanturen. Gewisse Besonderheiten der 
Organisation, die im übrigen jetzt vollkommen einheitlich gestaltet ist, bestehen für die 
Provinz Posen, die Hohenzollernschen Lande, sowie die Stadt Berlin. 
IV. Was das Fürstentum Waldeck betrifft, dessen innere Verwaltung Preusten in 
Gemäßheit des Staatsvertrages v. 18. Juli 1867 übernommen hatu, so hat der Aller- 
höchste Erlaß v. 25. Jan. 18692 die unter dem Namen „Fürstlich Waldecksche Regie- 
rung“ bestandene Behörde aufgehoben und die Funktionen der Gesamtregierung, sowie der 
bei derselben bestandenen Abteilungen des Innern, für Schulwesen, Finanzen und Mili- 
tärrangelegenheiten auf einen Landesdirektor insoweit übertragen, als diese Funktionen nicht 
nach Maßigabe des Vertrages v. 18. Juli 1867 von preußischen Behörden wahrzu- 
nehmen sind, bezw. an solche übertragen werden. Der Allerhöchste Erlaß v. 25. Jan. 
1869 hat ferner bestimmt, daß nur diejenigen Angelegenheiten zur unmittelbaren Ent- 
scheidung des Königs zu bringen sind, welche nach den in Preußen geltenden Bestim- 
mungen der Entscheidung des Königs vorbehalten sind, und daß an Stelle der Kreisräte 
künftig Amtmänner anzustellen sind. Der Staatsvertrag v. 18. Juli 1867 ist in seinen 
wesentlichen Bestimmungen durch den Staatsvertrag v. 24. Nov. 1877 3 auf die Dauer 
von zehn Jahren v. 1. Jan. 1878 ab mit einigen Modifikationen erneuert worden“: 
insbesondere bestimmt der Art. 6 desselben in Ubereinstimmung mit dem Art. 6 des Ver- 
trages v. 18. Juli 1867, daß Preußen berechtigt ist, die Justiz= und Verwaltungsbe- 
hörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisieren, und daß die Befugnisse der 
Behörden höherer Instanzen preußischen Behörden übertragen werden können. Durch 
den Staatsvertrag v. 2. März 1887 sind diese Verhältnisse jetzt definitiv geworden.? 
Außerdem sind für verschiedene Zweige der Verwaltung norddeutsche Kleinstaaten noch an 
die preußtische Provinzialverwaltung angeschlossen, so für die Verwaltung der höheren 
Schulen, der Zölle und indirekten Stenern, der landwirtschaftlichen Angelegenheiten.“ 
8. 84. 
I. Die Oberpräsidenten.? 
1. Das Institut der Oberpräsidien, welches durch das Publikandum v. 16. Dez. 
1808 §F. 34 “ neugeschaffen wurde, sollte zur Belebung des Geschäftsganges in den 
  
· 
Vgl. Bd. I., S. 86 f. 
2 G. S. 1869, S. 37. 
(G. S. 1878, S. 18 ff. 
Vgl. Bd. I. S. 87. 
* S. den Stlaatsvertrag (S. S., S. 
repräsentierenden, dem Ministerium untergeord- 
neten Vorsteher an der Spitze zweckmäßig sei 
(vgl. Rauer, Protokolle der Verf. Komm. der 
Nat. Versamml., S. 107, 135—136). Diese An- 
sichten gelangten indes bei der Abfassung und Re- 
z 
177. 
Bgl. im übrigen oben Bd. I, S. 86 f. 
* S. hierüber unten die einschlägigen §§. der 
Darstellung. 
AUlber dae Historische vgl. E. Meier: „Die 
Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein 
und Hardenberg“ (Leipzig 1881), S. 197—2141 
sowie oben Bd. l, S. 26. 
Bei der Beralung über die Verfassung i. J. 
1818 verlangte die Verf. Kom. der Nat. Ver- 
samml. die Abschaffung des IJnstituts der Ober- 
präsidien. Sie hielt es für erforderlich, eine Ver- 
einfachung des Staatsorgauiemus dadurch herbei- 
zuführen, daß die Cinteilung des Staates in Pro- 
vinzen gänzlich beseitigt werde, und war der An- 
sicht, daß dann auch die bioher bestehenden kol- 
legialischen Regierungen mit dem zwischen diesen 
und dem Mimsterium stehenden Oberprasidenten 
nicht beizubehalten seien, sondern die Bildung 
  
vision der Verf.-Urkunde nicht zur Geltung val. 
oben S. 302, N. 5). Das Institut ist jedoch auch von 
anderer Seite her bereits früher getadelt worden 
und war sowohl in seinen Anfängen als ipater- 
hin noch wiederholt Gegenstand schwerer Zweifel, 
die jedoch heute als vollständig überwunden an- 
gesehen werden dürfen; s. auch oben, S. 311. 
Vgl. hierüber die Schrift von Fr. v. Raumer, 
liber die Verfassung der Behörden im Preuß. 
Staate, in den Beilagen zum Bd. III von 
Manso, Geschichte des Preuß. Staates (1820), 
S. 331, ferner: v. Bülow-Cummerow, 
Preußen, seine Verfassung, seine Verwaltung usw. 
(Berlin 1842), Bd. 1, S. 119, v. Wolzogen, 
Preußens Staatsverwaltung usw. (Berlin 1854), 
m. 76—78, L. Stein, Die Verwaltungelehre, 
TlI. I (2. Anfl.), S. 285—289, H. Schulze, 
1.# 3 Preuß. S kantsr., Bd. I, S. 263—2065. 
kleinerer Bezirke mit einem die Eretutiovgewalt 
Vgl. Nabe, Samml., Bd. IX, S. 398.
	        
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