462 Die Staatsbehörden. (8. 84.)
8 die Eisenbahndirektionen, 9) die Militärintendanturen. Gewisse Besonderheiten der
Organisation, die im übrigen jetzt vollkommen einheitlich gestaltet ist, bestehen für die
Provinz Posen, die Hohenzollernschen Lande, sowie die Stadt Berlin.
IV. Was das Fürstentum Waldeck betrifft, dessen innere Verwaltung Preusten in
Gemäßheit des Staatsvertrages v. 18. Juli 1867 übernommen hatu, so hat der Aller-
höchste Erlaß v. 25. Jan. 18692 die unter dem Namen „Fürstlich Waldecksche Regie-
rung“ bestandene Behörde aufgehoben und die Funktionen der Gesamtregierung, sowie der
bei derselben bestandenen Abteilungen des Innern, für Schulwesen, Finanzen und Mili-
tärrangelegenheiten auf einen Landesdirektor insoweit übertragen, als diese Funktionen nicht
nach Maßigabe des Vertrages v. 18. Juli 1867 von preußischen Behörden wahrzu-
nehmen sind, bezw. an solche übertragen werden. Der Allerhöchste Erlaß v. 25. Jan.
1869 hat ferner bestimmt, daß nur diejenigen Angelegenheiten zur unmittelbaren Ent-
scheidung des Königs zu bringen sind, welche nach den in Preußen geltenden Bestim-
mungen der Entscheidung des Königs vorbehalten sind, und daß an Stelle der Kreisräte
künftig Amtmänner anzustellen sind. Der Staatsvertrag v. 18. Juli 1867 ist in seinen
wesentlichen Bestimmungen durch den Staatsvertrag v. 24. Nov. 1877 3 auf die Dauer
von zehn Jahren v. 1. Jan. 1878 ab mit einigen Modifikationen erneuert worden“:
insbesondere bestimmt der Art. 6 desselben in Ubereinstimmung mit dem Art. 6 des Ver-
trages v. 18. Juli 1867, daß Preußen berechtigt ist, die Justiz= und Verwaltungsbe-
hörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisieren, und daß die Befugnisse der
Behörden höherer Instanzen preußischen Behörden übertragen werden können. Durch
den Staatsvertrag v. 2. März 1887 sind diese Verhältnisse jetzt definitiv geworden.?
Außerdem sind für verschiedene Zweige der Verwaltung norddeutsche Kleinstaaten noch an
die preußtische Provinzialverwaltung angeschlossen, so für die Verwaltung der höheren
Schulen, der Zölle und indirekten Stenern, der landwirtschaftlichen Angelegenheiten.“
8. 84.
I. Die Oberpräsidenten.?
1. Das Institut der Oberpräsidien, welches durch das Publikandum v. 16. Dez.
1808 §F. 34 “ neugeschaffen wurde, sollte zur Belebung des Geschäftsganges in den
·
Vgl. Bd. I., S. 86 f.
2 G. S. 1869, S. 37.
(G. S. 1878, S. 18 ff.
Vgl. Bd. I. S. 87.
* S. den Stlaatsvertrag (S. S., S.
repräsentierenden, dem Ministerium untergeord-
neten Vorsteher an der Spitze zweckmäßig sei
(vgl. Rauer, Protokolle der Verf. Komm. der
Nat. Versamml., S. 107, 135—136). Diese An-
sichten gelangten indes bei der Abfassung und Re-
z
177.
Bgl. im übrigen oben Bd. I, S. 86 f.
* S. hierüber unten die einschlägigen §§. der
Darstellung.
AUlber dae Historische vgl. E. Meier: „Die
Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein
und Hardenberg“ (Leipzig 1881), S. 197—2141
sowie oben Bd. l, S. 26.
Bei der Beralung über die Verfassung i. J.
1818 verlangte die Verf. Kom. der Nat. Ver-
samml. die Abschaffung des IJnstituts der Ober-
präsidien. Sie hielt es für erforderlich, eine Ver-
einfachung des Staatsorgauiemus dadurch herbei-
zuführen, daß die Cinteilung des Staates in Pro-
vinzen gänzlich beseitigt werde, und war der An-
sicht, daß dann auch die bioher bestehenden kol-
legialischen Regierungen mit dem zwischen diesen
und dem Mimsterium stehenden Oberprasidenten
nicht beizubehalten seien, sondern die Bildung
vision der Verf.-Urkunde nicht zur Geltung val.
oben S. 302, N. 5). Das Institut ist jedoch auch von
anderer Seite her bereits früher getadelt worden
und war sowohl in seinen Anfängen als ipater-
hin noch wiederholt Gegenstand schwerer Zweifel,
die jedoch heute als vollständig überwunden an-
gesehen werden dürfen; s. auch oben, S. 311.
Vgl. hierüber die Schrift von Fr. v. Raumer,
liber die Verfassung der Behörden im Preuß.
Staate, in den Beilagen zum Bd. III von
Manso, Geschichte des Preuß. Staates (1820),
S. 331, ferner: v. Bülow-Cummerow,
Preußen, seine Verfassung, seine Verwaltung usw.
(Berlin 1842), Bd. 1, S. 119, v. Wolzogen,
Preußens Staatsverwaltung usw. (Berlin 1854),
m. 76—78, L. Stein, Die Verwaltungelehre,
TlI. I (2. Anfl.), S. 285—289, H. Schulze,
1.# 3 Preuß. S kantsr., Bd. I, S. 263—2065.
kleinerer Bezirke mit einem die Eretutiovgewalt
Vgl. Nabe, Samml., Bd. IX, S. 398.