Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberpräsidenten. (8. 84.) 4 
Provinzen und insbesondere zur Wiederherstellung des verloren gegangenen Vertrauens 
zwischen Regierung und Volk dienen. Die erste Instruktion für die Oberpräsidenten 
erging unterm 23. Dez. 1808, in welcher denselben eine dreifache Eigenschaft beigelegt 
wird, nämlich die einer ausführenden, kontrollierenden und konsultierenden Behörde. 
Unterm 23. Okt. 18172 erhielten sie durch die neue große Regierungsinstruktion einen 
erweiterten Wirkungskreis. Auch diese Instruktion wurde dann wieder einer neuen 
Prüfung unterworfen und daraufhin die gegenwärtig geltende Dienstinstruktion für die Ober- 
präsidenten v. 31. Dez. 18259, die sog. Oberpräsidialinstruktion, erlassen, durch welche die 
Normativbestimmungen der älteren Regierungsinstruktion v. 23. Okt. 1817 mehrere Ver- 
änderungen erlitten haben, indem die selbständige Wirksamkeit der Oberpräsidenten in 
betreff einzelner ihnen überwiesener Geschäftszweige und ihre Befugnisse für außerordent- 
liche Fälle und Zustände in der Provinz erweitert wurden, ferner ihre Stellung als einer 
den Regierungen vorgesetzte Zwischeninstanz, sowie als Stellvertreter der Ministerien näher 
und fester bestimmt, dagegen aber ihre Teilnahme an der laufenden Regierungsverwal- 
tung und die ihnen in der älteren Instruktion v. 23. Okt. 1817 eingeräumten Einflüsse 
auf die fiskalische Steuer= und Vermögensverwaltung beschränkt wurde. 
II. Das Publikandum v. 16. Dez. 1808 hatte nur die Errichtung von drei 
Oberpräsidien angeordnet, nämlich u für die Provinzen Ostpreußen, Litauen und West- 
preußen, br für die Kurmark, Neumark und Pommern, und c) für Schlesien.? Die 
Verordnung v. 30. April 1815 bestimmte dann aber (§. 2), daß für jede Provinz 
ein Oberpräsident anzustellen sei, und infolgedessen bestanden bis zum Jahre 1866 
acht Oberpräsidien, nämlich für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Schlesien, Posen, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz. Dazu kamen infolge der 
Erweiterung des Staatsgebietes durch die Einverleibung der im Jahre 1866 neuer- 
worbenen Landesteile: a) das Oberpräsidium für die Provinz Schleswig= Holstein mit 
dem Sitze in Schleswig #, b) das Oberpräsidium der Provinz Hannover mit dem Sitze 
in Hannover’, c) das Oberpräsidium für die Provinz Hessen-Nassau mit dem Sitze in 
  
1 Vgl. Mylins, N. C. C., Tom. All, pag.] der zu derselben ergangenen ergänzenden Be- 
540; Rabe, Samml., Bd. IX, S. 402. stimmungen zu führen habe. Zugleich ist an- 
2 G. S. 1817, S. 230. geordnet, dast der Sitz des Oberpräsidenten bis 
* G. S. 1826, S. 1. auf weiteres in Kiel bleiben solle. Durch den 
4 Die Instr. v. 23. Okt. 1817 verband die Allerh. Erl. v. 19. März 1879 (G. S. 1879, 
Oberpräsidenten sehr nahe mit den Regierungs= S. 124 ist demnächst bestimmt worden, daß der 
kollegien ihrer Provinz, und bestellte sie nicht Sitz des Oberpräsidenten und des Provinzial= 
allein zu Oberaufsehern, sondern auch zu Kon= schulkollegiums der Provinz Schleswig-Holstein 
trolleuren ihrer Verwaltung, ließ sie sogar auch von Kiel nach Schleswig verlegt werde. — Durch 
an den Details derselben teilnehmen, indem ihnen den S. 5 des Ges. v. 23. Juni 1876, betr. die 
selbst örtliche Revisionen einzelner erheblicher Ver= Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der 
waltungsgegenstände des Regierungsressorts zur Preuß. Monarchie (G. S. 1876, S. 170), ist 
Pflicht gemacht waren. Die Instr. v. 31. Dez. der Wirkungekreis des Oberpräsidenten der Pro- 
1825 dagegen hat ihre Stellung mehr auf diee= vinz Schleswig Holstein nach Maßgabe des 
jenigen bloß generell beaufsichtigender Behörden Allerh. Erl. v. 20. Juni 1868 auf das dieser 
aller Regierungen ihres Bezirkes zurückgeführt und Provinz zugeteilte Herzogtum Lauenburg aus 
sie der Teilnahme an den Details der Verwaltung gedehnt worden. Für Helgoland Ges. v. 18. Febr. 
auodrücklich enthoben. 1901 (G. S., S. 11), §. 3. 
AUlber den besonderen für Berlin in Aus- Nach der Okkupation des vormaligen König 
sicht genommenen I berpräsidenten s. E. Meier, creiches Hannover durch Preusen wurde zunächst 
Reform, S. 199. ßein Generalgouvernement eingesetzt, welches zu- 
* Der Allerh. Erl. v. 20. Juni 1868 (G. S. gleich die Zivilverwaltung führte (v#gl. den Allerh. 
1368, S. 620) hat hierüber (unter I bestimmt. Erl. v. 15. Okt. 1866, M. Bl. d. i. Verw. 1866, 
das der Wirkungekreis des Oberpräsidenten der S. 193,. Durch Allerh. Order v. 16. Sopt. 
Provinz Schledwig Holstein alle diejenigen An 1867 wurde demnächst bestimmt, daß die bidher 
gelegenheiten in sich begreifen solle, welche in von dem Generalgonvernement geführte Zivil 
den alten Provinzen der Monarchie dem ÖOber= verwaltung der Provinz auf den für dieselbe er 
präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stell« naunten ÖDberpräsidenten übergehen solle #(#. 
vertretung der obersten Staatobehörden und als Restr. der Min. der Fin. u. des Inn. v. 8. Okt. 
Oberaufsichtsbehörde übertragen sind, und das 1867, M. Al. d. i. Verw. 1867, S. 359). Nach 
er diese Verwaltung nach Vorschrift der Instr. der Bekannimachung der Oberpräsidenten der Pro 
für die Öberpräsidenten v. 31. Dez. 1825 und vinz Hannover v. 21. Sept. 1867 Ja. a. O., 
 
	        
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