Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

464 Die Staatsbehörden. (S. 84.) 
Kassel. Infolge der durch das Gesetz v. 19. März 1877 angeordneten Teilung der 
Provinz Preußen in die beiden Provinzen Ostpreußen und Westpreußen bestehen besondere 
Oberpräsidien für jede dieser beiden Provinzen in Königsberg bezw. Danzig. 
III. Die amtliche Stellung der Oberpräsidenten ist nach Durchführung der Orga- 
nisation von 1880 (1833, heute in allen Provinzen der Monarchie grundsätzlich die gleiche. 
Das Organisationsgesetz bestimmt §. 3, daß die Geschäfte der allgemeinen Landes- 
verwaltung, insoweit sie nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der 
Minister in den Provinzen von den Oberpräsidenten geführt werden, und daß die Ober- 
präsidenten innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller persönlicher Verant- 
wortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneten 
einzelnen Angelegenheiten, handeln. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze besteht zufolge 8. 4 am Amitssitze 
des Oberpräsidenten der Provinzialrat. Der Oberpräsident steht an der Spitze der 
Verwaltung der Provinz, ein Oberpräsidialrat und die erforderliche Anzahl von Räten 
und Hilfsarbeitern, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten, sind ihm 
beigegeben; er ist befugt, die Mitglieder der Regierung der an seinem Amtssitze befind 
lichen Regierung, sowic die dem Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen Beamten zur 
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen (L. V. G., 8. B). Der §. 32 
der Verordnung v. 30. April 1415 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden 
und der §. 15 der Instruktion für die Oberpräsidenten v. 31. Dez. 1825 hatten vor- 
geschrieben, daß der Oberpräsident der Provinz in der NRegel zugleich Präsident derjenigen 
Regierung, welche an seinem Wohnorte ihren Sitz hat, sein, daß ihm jedoch unter Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums freistehen soll, die Führung dieses Spezialpräsidiums 
dem Vizepräsidenten der Regierung ganz oder teilweise zu übertragen. Diese Vorschrift 
findet jedoch keine Anwendung mehr, sondern der §. 17 des Organisationsgesetzes be- 
stimmt, daß an die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten, unter 
Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident tritt, und daß der O ber- 
präsident nicht mehr Präsident dieser Regierung ist. 
  
S. 360, und Amtsbl. für die Provinz Hannover maligen Kurfürstentum Hessen, dem vormaligen 
1867, S. 1204) führte fortan die Zentrallstelle Herzogtum Nassau, der vormals freien Sladt 
der hiernach dem Oberpräsidenten übertragenen!] Frankfurt und in den bisher bayeruchen und 
Zivilverwaltung der Provinz die Beczeichnung: großherzogl. hessischen Gebietsteilen (G. S. 18367, 
„Ziviladministration von Hannover“; die bei S. 273 fl.) hat aus diesen Gebieten mit Aue- 
dem Generalgouvernement #(nach Inhalt der Be= schluß des Oberamtes Meisenheim und der vor- 
kanntmachung desselben v. 24. Okt. 1866) ere mals banerischen Enklave Kaulsdorf) die beiden 
richteten drei Departements der Finanzen, des Regierungebezirke Kassel und Wieabaden gebildet 
Innern und des Kulius blieben mit der Maß= und lim §. 10) bestimmt, daß die Einfügung 
gabe fortbestehen, daß diese Behörden unumehr dieser beiden Regierungebezirke in einen Pro 
die Bezeichnung: „Ziviladministration von Han- vinzialverband vorbehalten bleibe, einstweilen aber 
nover, Abteil. des Junern, des Kultus, der Fi- dem Präsidenten der Regierung zu Kassel auch 
nanzen"“ erhielten. Auf Grund der Allerh. Order die Besugnisse eines Oberpräsidenten für beide 
v. 27. Mai 1868 traten demnächst mit dem Regierungen übertragen würden, sowie daß sein 
1. Juli 1868 die Abteilungen des JInnern und Wirkungekreis als solcher die Verwaltung aller 
des Kultus der Ziviladministration außer Wirk derjenigen Angelegenheiten in sich begreife, welche 
samkeit und es wurden die Geschäfte der Ab= in den übrigen Teilen der Monarchie den O ber- 
teilung des Innern auf das „Sberpräsidium“ präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stell. 
übertragen, wogegen die Geschäfte der Abteilung vertretung der obersten Staatsbehörden und als 
des Kultue auf den Minister der geistlichen Ang. Oberaussichtsbehörde übertragen und, und daß 
übergingen. Der Abteilung der Finanzen wurde er diese Verwaltung nach Vorschrif der Jus. 
gleichzeig die amtliche A ezeichnuung: „Königl. für die Oberpräsidenten v. 31. Dez. 1825 und 
Verwaltung der Domänen und Fornen“ beige der zu derselben ergangenen ergänzenden Bestim- 
legt vgl. die Betanntmachungen des Oberpräsid. mungen zu führen, seine Verfügungen aber unter 
der Provinz Hannover v. 20. Jum 1868, Konigl. der Unterschrift: „Königl. Oberprandium in 
Preust. Staatsanzeiger 1308, Nr. 15 3. S. 20050. Kassel“ zu erlassen habe. Unter Bezugnadme 
Je#t unterschridet sich das hannoversche Ober hierauf besummte demnächst der Allerh. Erl. v. 
prasidium nicht mehr von dem der übrigen Pro= 1.. Dcz. 1868 (G. S. 1868, S. 10.56, daß die 
binzen. Regierungobezirke Kassel und Wicsbaden zu einem 
1 Die V. v. 22. Febr. 1867, betr. die Organi „„bervprastdialbezirte“ zu vereinigen seien. melcher 
sation der Verwallungebehörden in dim vor: den Namen: „Provinz Hessen Nassan“ führt.
	        
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