464 Die Staatsbehörden. (S. 84.)
Kassel. Infolge der durch das Gesetz v. 19. März 1877 angeordneten Teilung der
Provinz Preußen in die beiden Provinzen Ostpreußen und Westpreußen bestehen besondere
Oberpräsidien für jede dieser beiden Provinzen in Königsberg bezw. Danzig.
III. Die amtliche Stellung der Oberpräsidenten ist nach Durchführung der Orga-
nisation von 1880 (1833, heute in allen Provinzen der Monarchie grundsätzlich die gleiche.
Das Organisationsgesetz bestimmt §. 3, daß die Geschäfte der allgemeinen Landes-
verwaltung, insoweit sie nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der
Minister in den Provinzen von den Oberpräsidenten geführt werden, und daß die Ober-
präsidenten innerhalb ihres Geschäftskreises selbständig unter voller persönlicher Verant-
wortlichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneten
einzelnen Angelegenheiten, handeln. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen
Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze besteht zufolge 8. 4 am Amitssitze
des Oberpräsidenten der Provinzialrat. Der Oberpräsident steht an der Spitze der
Verwaltung der Provinz, ein Oberpräsidialrat und die erforderliche Anzahl von Räten
und Hilfsarbeitern, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten, sind ihm
beigegeben; er ist befugt, die Mitglieder der Regierung der an seinem Amtssitze befind
lichen Regierung, sowic die dem Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen Beamten zur
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen (L. V. G., 8. B). Der §. 32
der Verordnung v. 30. April 1415 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden
und der §. 15 der Instruktion für die Oberpräsidenten v. 31. Dez. 1825 hatten vor-
geschrieben, daß der Oberpräsident der Provinz in der NRegel zugleich Präsident derjenigen
Regierung, welche an seinem Wohnorte ihren Sitz hat, sein, daß ihm jedoch unter Ge-
nehmigung des Staatsministeriums freistehen soll, die Führung dieses Spezialpräsidiums
dem Vizepräsidenten der Regierung ganz oder teilweise zu übertragen. Diese Vorschrift
findet jedoch keine Anwendung mehr, sondern der §. 17 des Organisationsgesetzes be-
stimmt, daß an die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten, unter
Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident tritt, und daß der O ber-
präsident nicht mehr Präsident dieser Regierung ist.
S. 360, und Amtsbl. für die Provinz Hannover maligen Kurfürstentum Hessen, dem vormaligen
1867, S. 1204) führte fortan die Zentrallstelle Herzogtum Nassau, der vormals freien Sladt
der hiernach dem Oberpräsidenten übertragenen!] Frankfurt und in den bisher bayeruchen und
Zivilverwaltung der Provinz die Beczeichnung: großherzogl. hessischen Gebietsteilen (G. S. 18367,
„Ziviladministration von Hannover“; die bei S. 273 fl.) hat aus diesen Gebieten mit Aue-
dem Generalgouvernement #(nach Inhalt der Be= schluß des Oberamtes Meisenheim und der vor-
kanntmachung desselben v. 24. Okt. 1866) ere mals banerischen Enklave Kaulsdorf) die beiden
richteten drei Departements der Finanzen, des Regierungebezirke Kassel und Wieabaden gebildet
Innern und des Kulius blieben mit der Maß= und lim §. 10) bestimmt, daß die Einfügung
gabe fortbestehen, daß diese Behörden unumehr dieser beiden Regierungebezirke in einen Pro
die Bezeichnung: „Ziviladministration von Han- vinzialverband vorbehalten bleibe, einstweilen aber
nover, Abteil. des Junern, des Kultus, der Fi- dem Präsidenten der Regierung zu Kassel auch
nanzen"“ erhielten. Auf Grund der Allerh. Order die Besugnisse eines Oberpräsidenten für beide
v. 27. Mai 1868 traten demnächst mit dem Regierungen übertragen würden, sowie daß sein
1. Juli 1868 die Abteilungen des JInnern und Wirkungekreis als solcher die Verwaltung aller
des Kultus der Ziviladministration außer Wirk derjenigen Angelegenheiten in sich begreife, welche
samkeit und es wurden die Geschäfte der Ab= in den übrigen Teilen der Monarchie den O ber-
teilung des Innern auf das „Sberpräsidium“ präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stell.
übertragen, wogegen die Geschäfte der Abteilung vertretung der obersten Staatsbehörden und als
des Kultue auf den Minister der geistlichen Ang. Oberaussichtsbehörde übertragen und, und daß
übergingen. Der Abteilung der Finanzen wurde er diese Verwaltung nach Vorschrif der Jus.
gleichzeig die amtliche A ezeichnuung: „Königl. für die Oberpräsidenten v. 31. Dez. 1825 und
Verwaltung der Domänen und Fornen“ beige der zu derselben ergangenen ergänzenden Bestim-
legt vgl. die Betanntmachungen des Oberpräsid. mungen zu führen, seine Verfügungen aber unter
der Provinz Hannover v. 20. Jum 1868, Konigl. der Unterschrift: „Königl. Oberprandium in
Preust. Staatsanzeiger 1308, Nr. 15 3. S. 20050. Kassel“ zu erlassen habe. Unter Bezugnadme
Je#t unterschridet sich das hannoversche Ober hierauf besummte demnächst der Allerh. Erl. v.
prasidium nicht mehr von dem der übrigen Pro= 1.. Dcz. 1868 (G. S. 1868, S. 10.56, daß die
binzen. Regierungobezirke Kassel und Wicsbaden zu einem
1 Die V. v. 22. Febr. 1867, betr. die Organi „„bervprastdialbezirte“ zu vereinigen seien. melcher
sation der Verwallungebehörden in dim vor: den Namen: „Provinz Hessen Nassan“ führt.