Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

468 Die Staatsbehörden. (8. 84.) 
der Abänderung aufgenommen, „daß das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Be— 
stätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen insoweit aufgehoben werde, als es dem 
Staate zusteht und nicht auf dem Patronate oder besonderen Rechtstiteln beruht“, und 
„daß diese Bestimmung auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffent- 
lichen Anstalten keine Anwendung finden solle““. Demgemäß trat also bezüglich der 
geistlichen Stellen landesherrlichen Patronats und bezüglich der Besetzung derienigen 
Stellen, auf welche dem Landesherrn kraft Vertrags oder sonstigen spceziellen Rechtstitels 
eine Einwirkung zusteht, keine Veränderung in der bisherigen Mitwirkung der Staats- 
behörden, insbesondere der Oberpräsidenten, ein. Dermalen sind diese Materien neu- 
geordnet durch die Gesetze v. 11. u. 12. Mai 18732 in derjenigen Fassung, welche sie 
durch die spätere Revisionsgesetzgebung (Ges. v. 31. Mai 1882, G. S., S. 307: 
11. Juli 1883, G. S., S. 109; 21. Mai 1886, G. S., S. 147: 29. April 
1887, G. S., S. 127) erhalten haben, sowie durch die Gesetze über die Vermögens- 
verwaltung v. 20. Juni 1875 u. 7. Juni 1876 (vgl. unten S. 471, VIII. Eine 
zusammenfassende Darstellung der hiernach den Oberpräsidenten zustehenden kirchenstaats- 
rechtlichen Funktionen muß der Gesamtdarstellung des Verhältnisses zwischen Staat und 
Kirche vorbehalten bleiben (s. unten Bd. III). In Hinsicht der Vermögensverwaltung ist 
das staatliche Oberaufsichtsrecht jetzt in der Hauptsache auf die Regicrungspräsidenten 
übergegangen (s. dazu auch unten S. 539 f.). 
3. Der §. 3 der Instruktion v. 31. Dez. 1825 hatte bestimmt, daß die Ober- 
präsidenten in den Provinzialkonsistorien, Schul- und Medizinalkollegien den Vorsitz und 
die Leitung der Geschäfte haben. Diese Bestimmung ist bezüglich der Provinzialkon- 
sistorien bereits durch den §. 6 der Verordnung v. 27. Juni 145, betreffend die 
Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen, aufgehoben 
worden, wonach der Vorsitzende des Provinzialkonsistoriums in jedem Falle vom Könige 
besonders ernannt wird, besteht dagegen für die Provinzial-Schulkollegien, sowie für die 
Medizinalkollegien auch heute noch fort. In Hinsicht der Stellvertretung im Vorsitze 
dieser Behörden s. unten S. 490, 
4. Die Regierungen, sowie auch die Provinzialsteuerdirektionen und die General- 
kommissionen zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und deren Unter- 
behörden sind zwar den Oberpräsidenten untergeordnet (s. oben zu 10); allein diese Ober- 
aufsicht auf die Verwaltung der gedachten Behärden geht nicht dahin, daß die Oberpräs- 
denten an der Detailverwaltung teilnehmen, sondern nur dahin, die Verwaltung im 
ganzen zu beobachten, deren Gang — „vorzüglich durch öftere Gegenwart und Bei- 
wohnung der Sitzungen“ — kennen zu lernen und auf diesem Wege besonders für die 
Übereinstimmung der Verwaltungsgrundsätze und der Ausführungsmaßregeln in den ver 
schiedenen Regierungsbezirken zu wirken? (§. 4, O. Pr. Instr.). — Auch die Dienst- 
führung und Lauterkeit der Beamten der der Oberaufsicht des Oberpräsidenten unter- 
gebenen Behörden soll Gegenstand seiner Aufmerksamkeit sein (I§. 6..9 — Sie sind ferner 
  
1 „Der Art. 18 der Verf. Urk. v. 31. Jan. Gegenstande haben, oder welche der OC berprasident 
1850 ist zwar demnächst durch das Verfassung= besonders bezeichnet, werden an ihn abgegeben und 
gesetz v. 18. Juni 1875 (G. S. 1875, S. 25999von ihm, mit seinen enwaigen Bemerkungen, an 
aufgehoben worden: died kann indes auf die hier die höheren Stellen befördert, so wie die Bescherde 
in Rede stehende Frage keinen Einfluß babenet der Minister in gleicher Weise zurückgelangen §. 51. 
so hatte v. Rönne, 4. Aufl., Bd. III. S. 179., Nach einer in dem Reskr. v. 29. Jan. 1842 
N. 2 in beneidenswerter Kürze die große Sneit- (M. Bl. d. i. Verw. 1842, S. 1 in bezug ge- 
frage erledigt. nommenen Kab. O. sollen sie ihr dissennerendes 
* G. S., S. 10 1, 198. oder ergänzendes Votum jedesmal hinzusügen. 
3 G. S. 1815, S. 442. 5 Sie sollen auf bei ihnen eingehende Anzeigen 
4 Sie sollen die gedachten Behörden auf ct= von begangenen Pflichiwidrigkeiten oder neiume 
waige Mängel und Unregelmäßigkeiten im Ge#em unsittlichen Lebenswandel der Beamten darauf 
schäftegange aufmerksam machen, auch solche nach sehen, das die Untersuchung deehalb sofort ange- 
Biinden auf eigene Verantwortlichkeit sofort ab= ordnet werde: auch können sie nach Umßanden 
  
stellen (§. 4). — Berichte der Negierungen usw., die Suspension selbst verfügen (6. 6. Vgl. in- 
welche Generalien der Verwaltung, Abänderung dea in betreff dieser leuteren Bestimmung den 
der bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, 8 §. 50 des Ges. v. 21. Juli 1852 G. S. 1852, 
Entlassung und Pensionierung der Beamten zum S. 465/: f. auch oben Bd. J. S. 476.
	        
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