Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

476 Die Staatsbehörden. (I. 81.) 
Zuwendungen; aus ihr werden die Rosten nach näherer Maßgabe der Vorschriften in 
§. 50, Abs. 3 bestritten (§F. 50); ein vom Vorstand gewählter Kassenführer besorgt die 
Geschäfte §. 51 ff. . Auch über die Kassenführung führt der Oberpräsident die Auf- 
sicht und kann seder zeit den Stand der Kasse prüfen (§. 55). 
10. Zur Deckung der Kosten kann die Kammer einen jährlichen Beitrag zur Rasse 
von den wahlberechtigten Arzten einziehen; der Beschluß über die Höhe des Beitrags, 
der in der Regel für alle Arzte gleich sein soll, und die Festsetzung des Beitragsfußes 
bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten; daraufhin kann die Einziehung der Bei- 
träge nach Maßgabe der Verordnung v. 15. Nov. 1899 (G. S., S. 545), geändert 
durch Verordnung v. 18. März 1904 (G. S., S. 36), im Verwaltungszwangsverfahren 
erfolgen; gegen die Heranziehung kann beim Vorstand der Arztekammer Einspruch erhoben 
werden, gegen dessen Entscheidung noch Berufung an den Oberpräsidenten zulässig ist 
(§. 49 in Fassung der Verordnung v. 27. Juli 1904 und §S. 49). 
X. Unter der Staatsaufsicht der Oberpräsidenten stehen weiter die Apothekerkam= 
mern, aus deren Wahlen der dem Minister der Medizinalangelegenheiten zur Seite 
stehende Apothekerkammerausschuß ((. über diesen oben S. 432, N. 4) hervorgeht. 
Die Apothekerkammern sind als Standesvertretung geschaffen durch königliche Verordnung 
v. 2. Febr. 19011, je eine für jede Provinz am Sitze des Oberpräsidenten, die rheinische 
zugleich für Hohenzollern, die brandenburgische auch für die Stadt Berlin mit dem Sistze 
in Berlin. Die Apothekerkammern haben alle Fragen und Angelegenheiten zu beraten, 
die den Apothekerberuf und das Arzneiwesen? betreffen, insbesondere auch die Standes- 
angelegenheiten wahrzunehmen; sie können über diese Dinge jederzeit Vorstellungen und 
Auträge an die Staatsbehörden richten. Die Mitglieder der Kammern werden gewählt; 
Wahlkreise sind die Regierungsbezirke und die Stadt Berlin; wahlberechtigt und wählbar 
sind approbierte Apotheker deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Wahlbezirke und 
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ?; Apothekern, „welche die Pflichten ihres Berufs 
in erheblicher Weise oder wiederholt verletzt oder sich durch ihr Verhalten der Achtung, 
welche ihr Beruf erfordert, unwürdig gezeigt haben“, kann durch Beschluß des Vorstau- 
des der Kammer Wahlrecht und Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit entzogen werden; 
gegen den Beschluß ist Beschwerde beim Minister der Medizinalangelegenheiten eröoffnet 
(§. 4. Die Wahlperiode ist dreijährig und erfolgt auf Grund einer vom Vorstand fest- 
gestellten Liste der Wahlberechtigten (§. 55. Die Kammer besteht aus mindestens sechs 
Mitgliedern und Stellvertretern; im übrigen ist auf je 40 Wahlberechtigte ein Mitglied 
zu wählen; die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des vom Wähler unterschriebe- 
nen Stimmzettels an den Vorstand"; das Ergebnis der Wahlen ist vom Oberpräsidenten 
bekanntzugeben; die Wahl verliert ihre Kraft, wenn eine der Voraussetzungen der 
Wählbarkeit weggefallen ist, worüber der Vorstand entscheidet (§. 6). Die Kammer wählt 
unter Leitung des Oberpräsidenten ihren Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und 
mindestens zwei Mitgliedern, in geheimer Abstimmung; der Vorstand hat die Kammer 
nach außen und besonders den Staatsbehörden gegenüber zu vertreten (§§. 7, 8). Die 
Amter in Kammer und Vorstand sind unentgeltliche Ehrenämter (F. 6, Abs. 9); die für 
die Rammer erforderlichen Mittel hat diese selbst bereitzustellen (§. 10, Abs. 2). Die 
Leitung der Geschäfte der Kammer und des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden 
S. 9. 
XI. Der Aufsicht der Oberpräsidenten sind ferner noch unterstellt die Eichungs- 
äümter. Die Maß und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund v. 17. Aug. 
18685 hat, während sic im Art. 18 die allgemeine Regelung der technischen Seite des 
Eichungsweseus einer besonderen zu diesem Zwecke zu errichtenden Bundeszentralbehörde, 
  
1 G. S., S. 490. l Z:Icijl)cres§.3,Abf.2——4.Uberdiespi 
: Das materielle Recht beruht auf Gew. O., probation s. Laband, a. a. O. 
8. 29; vgl. hierüber aband, III, 202, 203, # Nähere Vorschriften über Gültigkeit der 
IV. 55#/ u. die dort zit. Spezial Literatur. Stimmzettel §. 6, Abs. 3, 4. 
2B. G. B. 1868, 473.
	        
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