Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

182 Die Staatsbehörden. (F. 84.) 
mäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen 
Gliederungen ihrerseits in organischen Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und 
Genossenschaften, welche die Förderung der landwirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke 
haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Den Landwirtschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen und Märkte 
zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisnotie- 
rungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte, übertragen.“ 
3. Die Mitglieder der Landwirtschaftskammern werden gewählt, und zwar in der 
Negel je zwei Abgeordnete in Wahlbezirken, die sich mit den Landkreisen decken: die 
Wahl erfolgt unter Leitung des Landrats nach absoluter Stimmenmehrheit durch die 
Kreistage, jedoch mit gewissen Einschränkungen bezüglich der dem Wahlverband der Städte 
angehörenden Abgeordneten. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Gesetzes v. 1. Jumi 
1870, die mindestens 30 Jahre alt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, nicht in 
Konkurs oder unter Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung sind und der Landwirt- 
schaft nach näherer Maßgabe des Gesetzes! angehören; doch können diese gesetzlichen Vor- 
schriften durch statutarische Ordnung der Kammer mit königlicher Genehmigung in be- 
stimmten, vom Gesetz gezogenen Grenzen abgeändert werden (§§. 5— 10). Außerordent- 
liche Mitglieder mit beratender Stimme sind Sachverständige und um die Landwirtschaft 
verdiente Männer, die von der Kammer bis zu einem Zehntel ihrer Mitglieder zuge 
wählt werden können (S. 14. 
4. Die Wahlperiode ist sechsjährig, jedoch scheidet alle drei Jahre die Hälfte der 
Mitglieder aus; Wiederwahl ist statthaft; Verlust einer der Voraussetzungen der Wähl 
barkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge; Beschlüsse der Kammer über 
Wahlen können mit Beschwerde beim Provinzialrat angefochten werden (8§. 11, 12. 
5. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für drei Jahre gewählt; diese 
mit drei weiteren gewählten Mitgliedern bilden den Vorstand (§. 13). Für gewisse AufF 
gaben können selbständige Ausschüsse gebildet werden (§. 15). Die Mitgliedschaft ist 
unentgeltliches Ehrenamt, doch können für Barauslagen und besondere Aufträge Ent- 
schädigungen bewilligt werden (S. 16. 
6. Die Sitzungen sind öffentlich, doch können geheime Sitzungen beschlossen, auch 
von der Staatsregierung angeordnet werden; die Vertreter der Regierung sind jederzeit 
zum Wort zu verstatten; die Protokolle der Verhandlungen sind binnen vier Wochen dem 
Minister einzusenden; im übrigen regelt die Kammer ihren Geschäftsgang durch eine Ge- 
schäftsordnung (§. 17). 
7. Die Kosten sind auf die dem §. 6, Ziff. 1 entsprechenden Grundstücke des Be- 
zirks nach dem Grundsteuer-Reinertrag — in der Regel nur bis zur Höhe eines halden 
Prozents — umzulegen und durch den Regierungspräsidenten einzuziehen; sie sind 
öffentliche Lasten und als solche zu behandeln; über Beschwerden beschließt die Rammer 
mit Bernfungsrecht an den Bezirksausschuß am Ort des Sines der Kammer, für Bran 
denburg desjenigen zu Potsdam, der im Streitverfahren entscheidet; gegen das Urreil in 
Revision zulässig. Alljährlich ist ein Etat aufjzustellen, ihr Kassen= und Rechnungs- 
wesen ordnet die Kammer im übrigen selbständig (§. 19). 
8. Die Kammern sind Korporationen; verpflichtende Urkunden sind durch den Vor- 
sinenden und ein Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen; die Kammern führen das 
  
Landwirtschaftakammer wohnende Personen, welche 
a nach Nr. 1 als Eigentümer, Nunnießer oder 
land oder forstwirtschaftlich gennuter Grundstücke, Pächter wahlbar gewesen sind, oder D mindestene 
deren Grundbesiz oder Vachtung im Bezirke der zehn Jahre als Vorstandomitglieder oder Beantse 
Vandwirtschaftskammer wenianeno den Umtang von landwirtschaftlichen und zweckverwandten Ver 
einer selbständigen Acternahrung hat oder, für den einen, landwirtschaftlichen Genossenschaften und 
Fall rein forumirtschaftlicher Bennuung, zu einem Rreditinstituten lätig sind, oder welchen c. wogen 
fahrlichen Grundstener Reinertrage von mindesteno ihrer Verdiense um die Landwirtschaft von der Land 
1050 Mark veranlagt ist, sowie deren gesetzliche, wiriichaftokammer die Wäahlbarkeit beigelegt m.“ 
Vertreter und Bevollmächtigte: 2. im Bezirte der : Näahere Vorschriften im FS. 18. 
1 S. 6 bestimm hierüber folgendes: Wahlbar 
sind „1. die Eigemümer, Nunmiester und Pächter
	        
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