182 Die Staatsbehörden. (F. 84.)
mäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen
Gliederungen ihrerseits in organischen Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und
Genossenschaften, welche die Förderung der landwirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke
haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Den Landwirtschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen und Märkte
zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisnotie-
rungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte, übertragen.“
3. Die Mitglieder der Landwirtschaftskammern werden gewählt, und zwar in der
Negel je zwei Abgeordnete in Wahlbezirken, die sich mit den Landkreisen decken: die
Wahl erfolgt unter Leitung des Landrats nach absoluter Stimmenmehrheit durch die
Kreistage, jedoch mit gewissen Einschränkungen bezüglich der dem Wahlverband der Städte
angehörenden Abgeordneten. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Gesetzes v. 1. Jumi
1870, die mindestens 30 Jahre alt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, nicht in
Konkurs oder unter Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung sind und der Landwirt-
schaft nach näherer Maßgabe des Gesetzes! angehören; doch können diese gesetzlichen Vor-
schriften durch statutarische Ordnung der Kammer mit königlicher Genehmigung in be-
stimmten, vom Gesetz gezogenen Grenzen abgeändert werden (§§. 5— 10). Außerordent-
liche Mitglieder mit beratender Stimme sind Sachverständige und um die Landwirtschaft
verdiente Männer, die von der Kammer bis zu einem Zehntel ihrer Mitglieder zuge
wählt werden können (S. 14.
4. Die Wahlperiode ist sechsjährig, jedoch scheidet alle drei Jahre die Hälfte der
Mitglieder aus; Wiederwahl ist statthaft; Verlust einer der Voraussetzungen der Wähl
barkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge; Beschlüsse der Kammer über
Wahlen können mit Beschwerde beim Provinzialrat angefochten werden (8§. 11, 12.
5. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für drei Jahre gewählt; diese
mit drei weiteren gewählten Mitgliedern bilden den Vorstand (§. 13). Für gewisse AufF
gaben können selbständige Ausschüsse gebildet werden (§. 15). Die Mitgliedschaft ist
unentgeltliches Ehrenamt, doch können für Barauslagen und besondere Aufträge Ent-
schädigungen bewilligt werden (S. 16.
6. Die Sitzungen sind öffentlich, doch können geheime Sitzungen beschlossen, auch
von der Staatsregierung angeordnet werden; die Vertreter der Regierung sind jederzeit
zum Wort zu verstatten; die Protokolle der Verhandlungen sind binnen vier Wochen dem
Minister einzusenden; im übrigen regelt die Kammer ihren Geschäftsgang durch eine Ge-
schäftsordnung (§. 17).
7. Die Kosten sind auf die dem §. 6, Ziff. 1 entsprechenden Grundstücke des Be-
zirks nach dem Grundsteuer-Reinertrag — in der Regel nur bis zur Höhe eines halden
Prozents — umzulegen und durch den Regierungspräsidenten einzuziehen; sie sind
öffentliche Lasten und als solche zu behandeln; über Beschwerden beschließt die Rammer
mit Bernfungsrecht an den Bezirksausschuß am Ort des Sines der Kammer, für Bran
denburg desjenigen zu Potsdam, der im Streitverfahren entscheidet; gegen das Urreil in
Revision zulässig. Alljährlich ist ein Etat aufjzustellen, ihr Kassen= und Rechnungs-
wesen ordnet die Kammer im übrigen selbständig (§. 19).
8. Die Kammern sind Korporationen; verpflichtende Urkunden sind durch den Vor-
sinenden und ein Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen; die Kammern führen das
Landwirtschaftakammer wohnende Personen, welche
a nach Nr. 1 als Eigentümer, Nunnießer oder
land oder forstwirtschaftlich gennuter Grundstücke, Pächter wahlbar gewesen sind, oder D mindestene
deren Grundbesiz oder Vachtung im Bezirke der zehn Jahre als Vorstandomitglieder oder Beantse
Vandwirtschaftskammer wenianeno den Umtang von landwirtschaftlichen und zweckverwandten Ver
einer selbständigen Acternahrung hat oder, für den einen, landwirtschaftlichen Genossenschaften und
Fall rein forumirtschaftlicher Bennuung, zu einem Rreditinstituten lätig sind, oder welchen c. wogen
fahrlichen Grundstener Reinertrage von mindesteno ihrer Verdiense um die Landwirtschaft von der Land
1050 Mark veranlagt ist, sowie deren gesetzliche, wiriichaftokammer die Wäahlbarkeit beigelegt m.“
Vertreter und Bevollmächtigte: 2. im Bezirte der : Näahere Vorschriften im FS. 18.
1 S. 6 bestimm hierüber folgendes: Wahlbar
sind „1. die Eigemümer, Nunmiester und Pächter