Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

484 Die Staatsbehörden. (8. 85.) 
18271 wurde auch für die Provinz Schlesien eine Provinzialsteuerdirektion errichtet. 
Dagegen war dies in der Provinz Brandenburg zunächst unterblieben, weil hier das 
nähere Einwirken der Zentralverwaltungsstellen Aushilfe zu gewähren vermocht, und es 
blieben daher bei den beiden Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. d. O. besondere 
Abteilungen für die Verwaltung der indirekten Steuern bestehen; durch Kllenschter Er- 
laß v. 1. Okt. 187572 wurde indes angeordnet, daß für die Verwaltung der Zölle und 
der indirekten Abgaben auch in der Provinz Brandenburg einschließlich der Stadt Berlin 
ein Provinzialstenerdirektor mit dem Sitze in Berlin und mit den Pflichten und Befug- 
nissen der in den übrigen Provinzen in Wirksamkeit befindlichen Provinzialsteuerdirektoren, 
unter gleichzeitiger Auflösung der bisherigen Abteilungen für die indirekten Steuern bei 
den Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. d. O., zu bestellen sei.? 
Die Provinzialsteuerdirektionen, welche hiernach in den älteren Provinzen bestehen, 
sind folgende: a) für die Provinz Ostpreußen zu Königsberg, b) für die Provinz West- 
preußen zu Danzig, c) für die Provinz Brandenburg, hier einschließlich der Stadt Berlin, 
zu Berlin, d) für die Provinz Pommern zu Stettin, e) für die Provinz Schlesien zu 
Breslau, 1# für die Provinz Sachsen zu Magdeburg, 8) für die Provinz Posen zu 
Posen, h) für die Provinz Westfalen zu Münster", i) für die Rheinprovinz zu Cöln. 
Für die Hohenzollernschen Lande ist die Verwaltung der indirekten Steuern der Re- 
gierung zu Sigmaringen übertragen. 
In den im Jahre 1366 mit der Menarchie vereinigten Landesteilen sind Pro- 
vinzialsteuerdirektionen mit gleichen Pflichten und Befugnissen wie in den alten Provinzen 
bestellt, und zwar mittels Allerhöchsten Erlasses v. 8. Febr. 1367° a) für die Provinz 
Hannover in Hannover?" und b) für Hessen-Nassau, mit Ausschluß des Kreises Schmal- 
kalden, der früheren bayerischen Enklave Kaulsdorf und des Oberamtsbezirks Meisen- 
heim, mit dem Sitze in Kassel?, endlich c) mittels Allerhöchsten Erlasses v. 24. Aug. 
  
1 Publik. des Oberpräsid. von Schlesien v.] Moorwärder, sowie mehrerer Gebietsteile der 
3 Aug. 1827 (v. Kamptz, Ann., Bd. XI.,reien und Hansestadt Bremen und des olden- 
m burgischen Amtes Landwühren (vgl. Handbuch 
*1*•7“ G. S. 1876, S. 167, M. Bl. d. i. Verw. Über den Königl. Preuß. Hof und Siaat fur 
1876, S. 166. das J. 1905). 
8 Diese Anordnung ist mit dem 1. Okt. 1876 * Nach Bekanntmachung des Fin. Min. v. 
zur Ausführung gekommen. Bgl. die R. des 16. März 1867 (M. Bl. d. i. Berw. 1867, 
Fin. Min. v. 16. Juni 1876 (G. S. 1876, S. S. 95) ist die Provinzialsteuerdirektion in Nassel 
168 u. M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 186) und mit dem 1. April 1367 an die Stelle der Ober- 
v. 13. Sept. 1876 (M. Bl. d. i. Verw. 1876, Kolldirektion in Kassel, der Zolldirektion in Wics- 
S. 187 u. Just. M. Bl. 1876, S. 131). Vgl. baden und der Zolldirektion in Frankfurt a. M. 
Z. Bl. für das D. Reich 1876, S. 491. getreten und es umfaßt ihr Verwaltungebereich 
Diiese Provinzialsteuerdirektion umfaßt außer den Regierungsbezirk Kassel mit Aueschluß des 
der Provinz Sachsen auch die zur Provinz Han- Kreises Schmalkalden und den Regierungebezirk 
nover gehörige Enklave der Grafschaft Hohnstein S sbaden. Der Kreis Schmalkalden und die En- 
und das Amt Elbingerode. klave Kaulsdorf sind hinsichtlich aller indirekten Ab 
5 G. S. 1867, S. 204, und M. Bl. d. i. gaben unter die Verwaltung des Generalinipekters 
Verw. 1867, S. 31. des Zoll= und Handelsvereins der Thüringischen 
* Zufolge Bekanmmachung des Fin. Min. v. Staaten, und der Oberamtebezirk Vieisenheim in 
16. März 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, in gleicher Beziehung unter die Verwaltung des 
S. 94 ist die Provinzialsteuerdirektion in Han= Provinzialsteuerdirektors zu Cöln gerreten val. 
nover mit dem 1. April 1867 an die Stelle des den Meröchseen Erlaß v. 8. Febr. 1867, G. 
durch das Ges. v. 22. Dez. 1853 (G. S. für 1867, S. 204). Durch Allerhöchsten Erlas 
Hannover 1853, Abt. 1, S. 713) errichteten v. 11. Okt. iss# (G. S. 1867. S. 1827 ist 
Oberzollkollegiums zu Hannover getreten, und es angeordnet worden, daß der landrätliche Kreie 
umfaßt ihr Verwaltungobereich das ehemalige Wetzlar, welcher bis dahin in Beziehung auf dic 
Königreich Hannover, aueschließlich der der Pro: Verwaltung der Zölle und indirekten innern Steuern 
vinzialsteuerdirektion zu Magdeburg unterstellten zum Verwaltungebezirke des Provinzialsteuer diret 
Amter Hohnstein und Elbingerode, und ein= tors zu Cöln gehörte, von diesem Bezirke zu 
schliehlich der mit dieser Provinzialsteuerdirektion trennen und mit dem Verwaltungebezirke der 
in Verwaltungeverbindung für indirekte Stenern Provinzialsteuerdirektors in Kassel zu verbinden 
verbleibenden fremden Gebiete, nämlich des Für#ist. Durch Allerhöchsten Erlaß v. 21. Nov. 1868 
stemums Schaumburg Livpe, mehrerer Gebieteteile! (G. S. 1868, S. 1054, ist angeordnet worden, 
der freien und Hansestadt Hamburg, nämlich des daß die in Beziehung auf die Verwaltung der 
Amtes Rinebüttel und der Vogieten Moorburg und, Zölle und inneren indirekten Steuern zum Ver- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.