Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

488 Die Staatsbehörden. (§. 85.) 
Jedes Hauptzoll= und Hauptsteueramt besteht aus einem Oberzoll= beziehungsweise Ober- 
steuerinspektor, einem Hauptamtsrendanten, einem Hauptamtskontrolleur und dem erforder- 
lichen Hilfs= und Unterbeamtenpersonal. 
V. Die Salzsteuerämter auf den königlichen Staatssalzwerken sind in allen 
Angelegenheiten, welche die Feststellung, Kontrollierung und Freischreibung der Saliz- 
abgabe und Kontrollegebühr betreffen, unbeschadet ihres Unterordnungsverhältnisses zu den 
ersten Betriebsbeamten der Salzwerke und den königlichen Oberbergämtern, den Haupt- 
zoll= oder Hauptsteuerämtern, in deren Bezirken die Salzwerke sich befinden, unmittelbar 
untergeordnet. 
VI. Zur Zuständigkeit der Zoll= und Steuerbehörden gehören ferner noch: 1. die 
Erhebung und Verwaltung des Spielkartenstempels 3; 2. die Aufsicht über die Erhebung 
der Reichsstempelabgaben anderer Art. 
VII. Eine gemeinsame Provinzialverwaltung der Zölle und indirekten Steuern ist 
hergestellt für preußische Landesteile (Kreis Schmalkalden) mit Sachsen-Weimar-Eisenach, 
den drei sächsischen Herzogtümern Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Koburg und Gotha, den beiden Fürstentümern Reuß und den beiden Fürstentümern 
Schwarzburg im Thüringischen Zoll= und Steuerverein, an dessen Spitze ein 
preußischer Beamter als Generaldirektor mit dem Sitze in Erfurt steht. Dieser Ver 
  
ämter zu Fleusburg und Kiel, die Nebenzoll-#teuerverwaltung an den auf den Saliwerken 
ämter I zu Apenrade, Blankenese, Brunsbüttel, stattfindenden steuerlichen Absfertigungen und den 
Eckernförde, Glückstadt, Heiligenhafen, Husum, damit in Verbindung stehenden Geschäften Ver 
Rappeln, Sonderburg, Untersen, Wewelsfleth, wiegung, Denaturierung des Salzes usw.) tunlichu 
Wilster, Wyk auf Föhr, das Steuceramt zu oft teilzunehmen und sich von der Beobachtung 
Rendsburg und das Nebenzollamt II zu Hasel= der bezüglichen Bestimmungen, sowie von der vor 
dorf ale Vermessungebehörden bestellt. Im Be-äschriftsmäßigen Führung der betr. Register fort- 
zirke der Provinzialsteuerdirektion zu Hannovergesetzt in Kenntnis zu erhalten, dabei jsedoch auf 
sind als Vermessungsbghörden bestellt: die Haupt= die aus der Verbindung der Salzsteurrämer mi 
zollämter zu Emden, Geestemünde, Harburg, Leerden Salzwerksverwaltungen und der dienstllichen 
und Stade, die Nebenzollämter 1 zu Karolinen= Unterordnung der letzteren unter die Oberberg-= 
siel, Kranz, Freiburg, Lühe, Neuhaus a. O., ämter sich ergebenden besonderen Verhällmmisse die 
Norden, Papenburg, Rönnebeck, Vegesack, Weener geeignete Rücksicht zu nehmen und sich jeder Ein 
und die Obersteuerkontrolle Aurich: als Fluß-wirkung auf Angelegenheiten, welche nur dir 
schiffsvermessungsstellen fungieren die Hauptzollll Salzwerksverwaltung betreffen, zu enthalten 
ämter zu Emden, Geestemünde, Harburg und haben. Von den an die Salzsteuerämter auf den 
Leer und die Hauptsteuerämter zu Hinacker, Staatssalzwerken in Beziehung auf die Salzab# 
Lüneburg und Münden, sowie die Steuerämter gaben ergehenden generellen oder sonstigen Ver 
zu Hameln, Hoyer, Lingen, Nienburg, Verden, fügungen von Wichtigkeit soll den betr. Ober- 
Burgdamm, Vegesack, Papenburg, Weener, die bergämtern durch Vermittlung der Provinzial 
Ob.-Grenzkontr. Haarem und die Öb. Steuer= steuerdirektionen Nachricht gegeben werden, und 
kontr. Aurich evgl. die Angaben im Staatshand= die Besetzung der Salzsteuerämter auf den in dem 
buch für 1907 : über die Vermessung der Fluß= Bezirke der Provinzialsteuerdirektion befindlichen 
schiffe auf den märkischen Wasserstraßen Allerh. Staatssalzwerken soll im Einvernehmen mit der 
Erlaß v. 16. März 1003 (G. S., S. 173). Provinzialsteuerdirektion erfolgen. Beschwerden 
! Das niedere Personatl besteht aus den Packhofs= gegen Salzwerksbeamte wegen unterlassener Be- 
vorstehern, Lberrevisoren, Hauptzoll- und Haupt= folgung der hinsichtlich der Salzabgaben erteilten 
stenerams Asfistenten, Hauptzoll und Hauptsteuer= Vorschriften sind von den Beamten der Steuner- 
amts Dienern auch Gewichtssetzern, Bootoknech= verwaltung zunächst direkt dem beteiligten Salz- 
teu usw., den Einnehmern der Nebenzoll- und werksdirektor zur Abstellung der Mängel mitzu- 
Unterstenerämter, den Asüstenten bei diesen, den teilen, und falls ein Einverständnis hierbei nicht 
Jollempfängern, Steuerempfängern, Ansagebe= zu erzielen, ist der Sachverhalt protokoltarisch 
amten, Tortontrolleurs und Torwärtern, den festzustellen und das Protokoll in je eine: Aus 
Amtodienern und Gewichtssetern bei Nebenzoll= fertigung einerseits dem Provinzialsteuerdirektor 
und Unterstenerämtern, den Legitimationsschein= und andererseits dem Oberbergamte zur weiteren 
aud ferrtigern, den Kontrollamtsverwaltern, Baum Veranlassung zuzustellen. 
schliestern usw. bei den Rheinzollämtern, und den 29 R. G. v. 3. Juli 1878 (R. G. B., S. 133; 
Ausuichtobeamen, nämlich den Obergrenz und sS. 20—22, dazu Verordnung d. B. N. v. 6. Juli 
Obersteuertontrollenren und den Grenz= und 1878 (3. Bl. f. d. D. R. 103 ff.). 
Steueraufsehern. * Wechselstempelsteuerges. v. 10. Jum 187°7 
* Zirt. Neitr. des Finanzmin, v. 19. Dez. B. G. B., S. 193), Börsensteuerges. v. 14. Jun- 
1871 M. Bl. d. i. Verw. 1872, S. 91,, welches 1900 „R. G. B., S. 275); s. dazu Laband IV. 
zugleich bestimm, daß die ÖOberbeamten der S. 125, bes. S. 459 f. 
 
	        
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