Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

490 Die Staatsbehörden. (§. 86.) 
teilungen teilen solle, deren eine unter dem Namen „RNonsistorium“ die evangelisch-geistlichen 
Sachen, die andere unter dem Namen „Provinzialschulkollegium die dem Kollegium 
durch die Dienstinstruktion für die Konsistorien v. 23. Okt. 1817 Üüberwiesenen Unter- 
richtsangelegenheiten zu bearbeiten habe. 1 Die Oberpräsidenten aber sollten in beiden Ab- 
teilungen den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte führen.? Durch den §. 6 der Ver- 
ordnung v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für 
das evangelische Kirchenwesen, wurde jedoch bestimmt, daß der Vorsitz in den Provinzial- 
konsistorien mit dem Amte der Oberpräsidenten in Zukunft nicht von selbst und unmittel- 
bar verbunden sein solle, sondern dem Könige vorbehalten bleibe, in jedem einzelnen Falle 
wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu bestimmen. Dagegen behielt es sein 
Bewenden dabei, daß der Vorsitz im Provinzialschulkollegium mit dem Amte des Ober- 
präsidenten verbunden ist. Durch die neueste Entwicklung — s. oben S. 125 f. — sind 
die Konsistorien ebenso wie der Oberkirchenrat aus dem Organismus der Staatsverwal- 
tung völlig ausgeschieden. Als Behörden des landesherrlichen Kirchenregiments sowie in 
Rücksicht auf die historischen Zusammenhänge zwischen der Staats= und der evangelischen 
Kirchenverwaltung sind sie jedoch als selbständiger Anhang zur Staatsverwaltung in das 
System einzureihen. Der Allerhöchste Erlaß v. 28. Nov. 1881 hat bestimmt, daß 
bei den Provinzialschulkollegien, sofern für dieselben nicht besondere Dirigenten bestellt 
sind oder künftig bestellt werden, die Präsidenten der am Orte befindlichen Regierungen 
die Vertretung des Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu übernehmen und die Geschafte 
ständiger Direktoren zu führen haben, sowie daß die Stellvertretung des Regierungs- 
präsidenten in diesen Funktionen der Regel nach durch das jedesmal anwesende dienst- 
älteste Mitglied der Behörde erfolgt, der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten 
jedoch befugt ist, in besonderen Fällen einen anderen Stellvertreter anzuordnen. 
II. Die für die neun älteren Provinzen bestehenden Provinzialschulkollegien haben 
ihren Sitz in Königsberg, Danzig, Berlin, Stettin, Breslau, Posen, Magdeburg, 
Münster und Koblenz. Das Provinzialschulkollegium für die Provinz Brandenburg 
fungiert auch für die Stadt Berlin?, dasjenige der Rheinprovinz für Hohenzollern." Durch 
die Verordnung v. 22. Sept. 18677 wurde für die im Jahre 1866 neuerworbenen 
Landesteile die Errichtung von drei unter dem Vorsitze der Oberpräsidenten stehenden 
Provinzialschulkollegien, und zwar für Schleswig-Holstein in Schleswig, für die Pro- 
vinz Hannover in Hannover? und für die Provinz Hessen-Nassau mit dem Amtssive in 
Kassello angeordnet. Diese neuerrichteten Provinzialschulkollegien, welche, gleich denjenigen 
  
1 Dabei war bestimmt, daß dem ÖOberpräsi- S. 124) ist jedoch bestimmt worden, daß der Si# 
denten das Recht zustehen solle, die Mitglieder des Provinzialschulkollegiums (wie des Oberprast. 
des vormaligen vereinten Konsistoriums mit Be denten) von Kiel nach Schieswn verlegt werde. 
rücksichtigung ihrer Qualifikation zu den Arbeiten Durch den §. 5 des Ges. 23. Juni 1876. 
der einen oder der anderen oder beider Abtei= betr. die Vereinigung des berkogiumd rauenburg 
  
lungen zuzuziehen. mit der preuß. Monarchie (G. S. 1876, S. 176 
2 Instr. für dir Oberpräsidenten v. 31. Dez. ist bestimmt worden, daß der Wurungstreis 
1825, S. 3 S . 1826, S. 19 dieses Provinzialschulkollegiums nach Maßßgabe 
7 M. Bl. d. Verw. 1882, S. 45. der Verordnung v. 22. Sept. 1367 auf das der 
Der Erlaß nar zunächst nur für die Kreis= Provinz Schleswig Holstein zugeteilte Herzogtum 
ordnungsprovinzen ergangen, bestimmte aber zu= Lauenburg ausgedehnt werde. 
gleich, daß die darin getroffenen Anordnungen Das Provinzialschulkollegium zu Hannove= 
auch in den übrigen Landesteilen zur Anwendung ist an die Stelle des durch das Patent v. 2. Jumi 
kommen sollen, sobald für dieselben das Ges. v. 18230 (GC. S. für Hannover 1830, Abt. II. S. 
26. Juli 1880 eingeführt sein wird; jetzt ist durch 19 angeordneten Oberschulkollegiums zu Oau- 
das L. V. G. v. 30. Juli 1883 der Vorbehalt nover getreten. 
erledigt. !1% Dem Provinzialschulkollegium in Kassel ist 
L. V. G., §. 41, Abf. 2. durch den Allerhöchsten Erlaß v. 18. Zan. 1869 
* Ges. v. 7. Jan. is: 52 (G. S., S. 35, 8S. 1. (G. S., S. 209) auch die Leitung des gesamten 
* S. 1867, S. 1570. Schulwesens im Fürstentum Waldeck übertragen 
Der S. 1 der Verordnung v. 22. Sepl. 1867 worden (vgl. Neskr. des Min. der geistl. usw. An- 
hatte beimmt, daß Kiel Aussio des Provin- gelrgenbeiten v. 15. Febr. 1869, Königl. Preuß. 
zialschulkollegiums für die Herzogtümer Schless Stlaateanzeiger 1869, Nr. 89, S. 1569.. Diese 
wig und Holstein bilden solle; durch den Aller= Verordunng ist abgeändert durch die Verordnung 
höchten Erlaß v. 19. März 1879 G. S. 1879, v. 25. März 1885 (G. S., S. 69,, nach welcher
	        
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