Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzialschulkollegien. (§. 86.) 491 
der älteren Provinzen, unmittelbar unter dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten stehen, haben (§. 3 der Verordnung v. 22. Sept. 1867) in 
dem ihnen angewiesenen Bezirke dieselben amtlichen Aufgaben zu lösen, welche den Pro- 
vinzialschulkollegien in den älteren Landesteilen nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817, 
der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und den dieselben erläuternden, ergänzenden und 
abändernden Bestimmungen gestellt sind. Den Provinzialschulkollegien steht in betreff der 
sämtlichen Elementar= und Bürgerschulen, sowic in betreff der Privaterziehungs= und 
Unterrichtsanstalten nur die obere Leitung in wissenschaftlicher Hinsicht und in Beziehung 
auf die innere Verfassung, ingleichen die Sorge für die Ausbildung der Elementarlehrer 
zu. Dagegen stehen nach dem älteren Recht alle gelehrten Schulen der Provinz, nämlich 
diejenigen, welche zur Universität entlassen, desgleichen die zu Entlassungsprüfungen be- 
rechtigten Realschulen erster Ordnung, die mit besonderen Berechtigungen versehenen Pro- 
gymnasien und die Schullehrerseminarien unter unmittelbarer Verwaltung und Aufsicht 
des Provinzialschulkollegiums. In den im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten 
Landesteilen erstreckt sich die Kompetenz der Provinzialschulkollegien auf alle zur Kategorie 
der höheren Lehranstalten gehörigen öffentlichen Schulen, einschließlich der Realschulen 
zweiter Ordnung, der höheren Bürgerschulen und der nicht mit besonderen Berechtigungen 
versehenen Progymnasien, wodurch die Delegation der Beaussichtigung einzelner solcher 
Schulen an die betreffende Regierung nicht ausgeschlossen ist. 
Zum Ressort des Provinzialschulkollegiums für die Provinz Brandenburg und den 
Stadtkreis Berlin gehört auch die königliche Taubstummenanstalt zu Berlin. 
Die Wirksamkeit des Provinzialschulkollegiums erstreckt sich in Absicht des Unter- 
richts= und Erziehungswesens auf folgende Gegenstände 3: 1) Alle den pädagogischen 
Zweck der Unterrichtsanstalten im allgemeinen betreffenden Angelegenheiten; 2) die Prü- 
fung der Grundpläne oder Statuten der Schulen und Erziehungsanstalten, insofern sie 
deren innere Einrichtung betreffen; 3) die Prüfung neuer, die Revision und Berechtigung 
schon vorhandener spezieller Schulordnungen und Reglements, ingleichen die Disziplinar- 
gesetze, nicht minder die Abgabe zweckmäßiger Vorschläge behufs Abstellung der bei dem 
Erziehungs= und Unterrichtswesen eingeschlichenen Mißbräuche und Mängel; 4, Prüfung 
der im Gebrauche befindlichen Schulbücher, Bestimmung derjenigen, welche abzuschaffen 
oder neu einzuführen sind, und Regulierung der Anwendung nach vorheriger Genehmigung 
des Ministeriums; 5) Abfassung neuer, für nötig erachteter Schulbücher und deren Ein- 
führung zum Gebrauche für inländische Schulen mit Genehmigung des Ministeriums; 
6! Beaussichtigung und Revision der Schullehrerseminarien sowie der Anstalten zur 
weiteren Ausbildung schon angestellter Lehrer, ingleichen die Anstellung und Disziplin der 
Lehrer bei denselben "; 7) die Prüfung pro facultate docendi bei den gelehrten Schulen, 
der sich alle Kandidaten, welche unterrichten wollen, nach der Verordnung v. 12. Juli 
1810 unterziehen müssen, ingleichen die Prüfung der Lehrer bei denselben pro loco und 
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es bezüglich des höheren Schulwesens bei dem Allerhöchste Order v. 18. Nov. 1868 Zen- 
bisherigen Recht verbleibt Art. II), wogegen das tralbl. der Unterr. Verw. 1869, S. 131—137). 
Elementarschulwesen dem Landcedirektor von Regl. v. 4. April 1878 für die Taubstum- 
Waldeck unterstellt wurde (Art. II. In diszipli= menanstalt zu Berlin, §. 18 (M. Bl. d. i. Verw. 
narischer Hinsicht gilt für die an den Volksschulen 1878, S. 51, Zentralbl. für Unterr. Verw. 1878, 
angestellten Lehrer und Beamten die Verordnung S. *! 
  
v. 18. Jan. 1869 (Art. III), für die dem Pro- * S. 7 der Dienstinstr. für die Konsistorien v. 
vinzialschulkollegium in Kassel unterstellten Lehrer 23. O Su- 1817. 
und Beamten die Verordnung v. 2. Nov. 1874 * Uber das Verhältnis der Bezirksregierungen 
(G. S., S. 353). und die Mitwirkung der Schulräte derselben bei 
1 Im übrigen sind diese Schulen und An= den Angelegenheiten der Schullehrerseminarien 
stalten der Aufsicht und Verwaltung der Regie= vogl. das Zirk. Reskr. des Min. der geistl. Usw. An- 
rungen unterworfen (gl. unten S. 540). gelegenheiten v. 23. Febr. 1867 (M. Bl. d. i. 
2 Dienstinstr. für die Konsistorien v. 23. Okt. Verw. 1867, S. 115, Nr. 105), und über die 
1817, §. 6, Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit. . Stellung der kirchlichen Behörden zu den Schul- 
Nr. 9, Allerhöchster Erlaß v. 26. Ang. 18599 lehrerseminarien, insbesondere in der Provinz 
(G. S. 1859, -—-. 535,, Allerhöchster Erlaß v Schleswig-Holstein, dar Reskr. desselben Min. v. 
11. Mai 1863 M. Bl. d. i. Verw. 1863, S. 6. Ang. 1869 a. a. I. 1869, S. 2381. 
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