Die Oberbergämter. (S. 88.) 501
der Rheinprovinz die RKreise Recs, Duisburg, Mülheim a. d. Ruhr, Stadt= und Landkreis
Essen, sowie die nördlich der Düsseldorf-Schwelmer Staatsstraße belegenen Teile der
Kreise Düsseldorf, Elberfeld und Barmen, wozu demnächst noch die Landdrosteibezirke
Osnabrück und Aurich des vormaligen Königreiches Hannover getreten sind 1; dem Dort-
munder Oberbergamt untersteht auch die Bergwerksdirektion in Recklinghausen, die
für Verwaltung der staatlichen Steinkohlenbergwerke in Westfalen errichtet wurde?;
4. das Oberbergamt zu Bonn: wie bisher, die Rheinprovinz, mit Ausnahme der
unter 3 genannten rheinischen Gebietsteile, ferner die Hohenzollernschen Lande, wozu dem-
nächst noch das vormalige Herzogtum Nassau, die mit Preußen vereinigten Gebiete der
großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen, die vormalige Landgrafschaft Hessen-Hom-
burg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, und das Gebiet der vormaligen
freien Stadt Frankfurt getreten sind;, also der Regierungsbezirk Wiesbaden und vom
Regierungsbezirk Kassel der Kreis Vöhl;
5. das Oberbergamt zu Klausthal, welches das vormalige Königreich Hannover,
mit Ausnahme der Regierungsbezirke Osnabrück und Aurich und des Amtes Neustadt,
das vormalige Kurfürstentum Hessen, das Gebiet der von dem Königreiche Bayern ab-
getretenen Landesteile, mit Ausnahme der Enklave Kaulsdorf, und die Provinz Schleswig-
Holstein umfaßt.
V. Die Oberbergämter, deren Bezirke nicht, wie diejenigen der Revierbeamten,
durch den Minister, sondern nur durch königliche Verordnung festgestellt werden kön-
nen 5, stehen unter der Oberleitung der Abteilung für Berg-, Hütten= und Salinen-
wesen im Ministerium für Handel und Gewerbe“, und zwar in der Eigenschaft als
Provinzialbehörden.' Sie bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für die Berg-
revierbezirke', die durch den Minister festgestellt werden?, und welche die erste
Instanz in allen Geschäften sind, welche nach dem Allgemeinen Berggesetze v. 24. Juni
1865 der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen
sind.0 Die Revierbeamten handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des
Gesetzes 11; auch gehört zu ihrem Geschäftskreise die Wahrnehmung der Rechte des Staates
hinsichtlich der Bergwerksabgaben.!? Gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Revier=
beamten findet der Rekurs an das Oberbergamt, und gegen Verfügungen und Beschlüsse
1 Uber die infolgedessen eingetretenen Ver-
änderungen der Bergrevierbezirke des Oberberg-
amtes zu Dortmund pdgl. die Bekanntmachung
des Oberbergamtes zu Dortmund v. 6. Sept.
1867 (Königl. Preuß. Staatsanzeiger 1867, Nr.
217, S. 3494).
2 Allerhöchster Erlaß v. 8. April 1903 (G.
S., S. 100. Vgl. dazu Ges. v. 21. März
1902 (G. S., S. 29), kraft dessen der Staat
für 58 Mill. Mark Steinkohlenbergwerke an-
kaufte. Sitz der Behörde war zuerst Dortmund.
Durch Allerh. Erl. v. 14. Juli 1905 (G. S.,
S. 334) nach Recklinghausen verlegt.
* Dagegen sind durch Verordnung v. 28. Nov.
1900 (G. S., S. 375) die westfälischen Kreise
Iserlohn, Soest und Lippstadt von Bonn ge-
trennt und Dortmund zugewiesen worden.
* Das Gebiet des vormaligen Kurfürstentums
Hessen und der vormals königl. bayerischen Be-
zirke Orb und Gersfeld ist in die drei Berg-
reviere Kassel, Fulda und Schmalkalden geteilt
worden (vgl. Bekanntmachung des Oberbergamtes
zu Klausthal v. 26. Juni 1867, Amtebl. für
den Regierungsbezirk Kassel von 1867, Nr. 38,
und Königl. Prenst. Staatsanzeiger 1867. Nr.
150, S. 25421. Das Bergrevier Schmalkalden
ist jedoch demnächst mit dem Bergrevier Fulda
verschmolzen, und es besteht gegenwartig der Be-
zirk des Oberbergamtes zu Klausthal aus den
Bergrevieren Fulda, Kassel, Goslar und Hanno-
ver. Vgl. auch die Bekanntmachung des Forst-
und Bergamtes zu Klausthal v. 7. Juni 1867
(Königl. Preuß. Staatsanzeiger 1867, Nr. 136,
S. 2314).
5 S. 188 des Allgem. Berggesetzes v. 24. Juni
1865 (G. S. 1865, S. 744).
* Vgl. oben S. 39f.
Jedes Oberbergamt besteht aus einem Di-
rektor, welcher das Prädikat „Berghauptmann“
führt, und aus mehreren Oberbergräten, von
welchen einer Justitiarius ist.
*§§. 190, Abs. 1 des Allgem. Berggesetzes v.
24. Juni 1865 (G. S. 1865, S. 744). Uber
die Rang= und Titelverhältnisse der höheren Berg-
beamten, d. i. der „Zur Klasse der Bergrevier-
beamten, Direktoren und Inspektoren der Staats-
werke gehörigen Beamten“, insbesondere des
Titels Bergrat mit dem Rang der Näte vierter
Klasse s. d. Allerhöchsten Erlaß v. 5. Nov. 1893
(G. S., S. 333.
5 Ebendas. S. 188.
19 Ebendas. S. 189, Abs. 1.
11 Ebendas. §. 189, Abs. 2: s. dazu Kratz in
Stengels Wörterb. 1, S. 166 ff. und die dort
angegebene weitere Literatur.
1:Ebendas. §. 189, Abf. 3.