Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

502 Die Staatsbehörden. (§. 88.) 
des letzteren der Rekurs an den Handelsminister statt, insofern das Gesetz denselben 
nicht ausdrücklich ausschließt. Die Oberbergämter führen auch die Aufsicht über die 
Martscheider; durch sie erfolgt deren Prüfung und Konzessionierung, sowie die Wieder- 
entziehung denselben erteilter Konzessionen." Sie überwachen die Ausbildung derjenigen 
Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfache vorbereiten. Außerdem liegen 
denselben die in dem Allgemeinen Berggesetze v. 24. Juni 1865, beziehungsweise Gesetz 
v. 14. Juli 1905 ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.“ Durch Gesetz v. 6. Juni 1904 
(G. S., S. 105) ist auch die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl den allgemeinen 
Vorschriften des Allg. Berggesetzes unterworfen worden; durch Gesetz v. 26. Juni 1904 
(G. S., S. 135) wurden in analoger Weise die Arbeiten zur Aufsuchung von Stein- 
und Kalisalz und von Solquellen in der Provinz Hannover den Titeln VIII 
und IX des Allg. Berggesetzes unterstellt. Die Oberbergämter haben innerhalb ihres 
Geschäftskreises die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Bezirksregierungen. 
VI. Die Oberbergämter sind gegenwärtig nur Verwaltungsbehörden und Aufsichts- 
und Rekursinstanz in betreff der Bergrevierbeamten.“ In denjenigen Landesteilen, wo 
die Hypothekenordnung v. 20. Dez. 1783 galt, hatte das Gesetz v. 18. April 18557 
den bei den Bergämtern angestellten Bergamtsjustitiarien nicht bloß die denselben bereits 
Übertragene Führung des Berggegen= und Hypothekenbuchs für den Bezirk des Bergamtes 
belassen (§. 1), sondern ihnen auch die Befugnis beigelegt, Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, welche Gegenstände des Bergeigentums und des Bergbaubetriebs in dem 
Bezirke des Bergamtes betreffen, aufzunehmen, und zwar auch in denjenigen Fällen, in 
welchen solche Handlungen sonst von Notarien oder von Gerichten überhaupt, oder von 
  
1 Agl. ebendas. §. 191. — Über die Frist zur Bergbeamten und Bergleute Bezug hauen. Der 
Einlegung des Rekurses und über das Verfahren S. 14 der Verordnung v. 26. Dez. 1808 wegen 
in der Rekursinstanz §§. 192 und 193 ebendas. verbesserter Einrichtung der Provinzialpolizei= und 
2 8. 190, Abs. 2 u. 3 ebendas. — Vgl. 8. 34 Finanzbehörden (Rabe, Sammlung, Zd. Xl. 
der Gewerbeordnung v. 21. Juni 1869 (B. G. S. 467) erklärte indes diese Gerichtsbarkeit der 
Bl. 1869, S. 245). Berg= und Hüttenbehörden für aufgehoben: die 
* §. 190, Abs. 4 des Allgem. Berggesetzes v. Rechtspflege derselben ging auf die ordentlichen 
24. Juni 1865. Gerichte über. Durch das Edikt v. 21. Febr. 
4 Ebendas. §. 190, Abs. 5. — Dahin gehören! 1816 wegen der den Bergämtern wiederum bei- 
insbesondere die Kompetenzen der Oberbergämter zulegenden Gerichtsbarkeit (G. S. 1816, S. 104; 
beim Schürfen (§. 8 a. a. O.), beim Muten wurden jedoch den Bergämtern besondere Berg- 
&§s. 12, 17—20 a. a. O.), beim Verleihen des gerichte beigegeben (vgl. darüber Starke, Dar- 
Berpwerkgeigeneums (55. 28—37 a. a. O.), bei stellung der bestehenden Gerichtsverfassung im 
der Konsolidation mehrerer Bergwerke (§§.41—45, Preußischen Staate, 88§. 147 u. 148, S. 381 ff. 
49 a. a. O.), bei der Teilung in Felder (§5. 51 # für welche laut Kab. O. v. 12. Okt. 1837 G. 
a. a. O.), bei der Benutzung und dem Betricbe S. 1834, S. 147) die Kompetenzbestimmungen 
des Bergwerks (55. 55, 56, 59, 65, 72, 78 des Regl. v. 13. Zuli 1837 (G. S. 1837, S. 
a. a. O.), bei Gewerkschaften (s. 94 a. a. O.), 134) galten. Infolge der neuen Justizorgani- 
Aufsicht über die nach dem Ges. v. 14. Juli sation wurde indes durch den §. 13 der Verord- 
1905 zu bildenden Arbeiterausschüsse (§§. 80 f., nung v. 2. Jan. 1849 (G. S. 1819, S. 1, der 
Abs. 3), bei Expropriationen (ss. 142—145, Spezialgerichtsstand für Bergwerkssachen wiederum 
154 a. a. O.), bei Aufhebung des Bergwerks= aufgehoben und es wurden diese Sachen den 
eigentums (§8. 156— 158, 160 a. a. O.), bei ordentlichen Gerichten überwiesen, welche indes 
Gründung von Knappschaftsvereinen (§§. 167, zu den mündlichen Verhandlungen zwei berg- 
169, 170, 176, 177, 183—186 a. a. O.), bei männische, von dem Oberbergamte des Beziis 
Verwandlung der schon bestehenden Bergwerke zu bezeichnende Sachverständige mit vollem Stimm- 
nach den neueren Bestimmungen s§. 215—218, rechte zuziehen sollten, welche letztere Bestimmung 
235 a. a. O.). der Art. IV des Ges. v. 26. April 1851 (G. S. 
5 Ebendas. §. 190, Abs. 6. — liber die Be„ 1851, S. 131) dahin abänderte, daß die Zu- 
fugnie der Oberbergämter zum Erlaß bergpolizeie ziehung der Sachverständigen nur dann erfolar, 
licher Verordnungen und Strafandrohungen vgl. wenn die Gerichte dies für notwendig erachten. 
Bd. III. und daß die Sachverständigen nur eine beratende 
6 Den Oberbergämtern in den Provinzen und Stimme haben sollen. 
der Bergwerke= und Hüttenadmimistrationsustiz= 7 G. S. 1855, S. 221. — Agl. die zur 
deputation zu Berlin stand früher auch die Ge= Anoführung des Ges. v. 18. April 1855 erlassene 
richtebarkeit hinsichtlich aller Rechtssachen zu, Instr. der Min. der Just. u. für Handel, Ge- 
welche auf das Bergwerks= und Hütteneigentum, werbe u. öffeml. Arb. v. 10. Juli 1856 Zun. 
die Bergpolizei und das Dienstverhältniv der M#n. Bl. 1856. S. 2020. 
 
	        
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