Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberbergämter. (8. 88.) 503 
dem Richter der Sache aufzunehmen sind, mit der Bestimmung, daß sie bei diesen Ge— 
schäften die für die Gerichte geltenden Vorschriften beobachten, und daß die von ihnen 
aufgenommenen Verhandlungen die Wirkung der gerichtlichen Urkunden haben sollten 
(S. 25. Das Gesetz v. 10. Juni 1861, betreffend die Kompetenz der Oberbergämter:, 
welches die Befugnisse der aufgehobenen Bergämter auf die Oberbergämter übertragen hat, 
bestimmte dagegen (§. 2), daß in denjenigen Landesteilen, wo die Hypothekenordnung v. 
20. Dez. 1783 galt, die Führung des Berggegenbuchs für den Bezirk eines Oberberg- 
amtes durch besondere Berghypothekenkommissionen erfolgen 2, auf welche auch die den 
Bergämtern durch das Gesetz v. 18. April 1855 übertragene Befugnis zur Aufnahme 
von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit übergehen solle. Das Allgemeine Berg- 
gesetz v. 24. Juni 1865, hat jedoch (§. 246) vorgeschrieben, daß die bisher von be- 
sonderen Berghypothekenkommissionen geführten Hypothekenbücher an die ordentlichen Ge- 
richte abgegeben werden sollen und daß der Zeitpunkt dieser Abgabe sowie die Auflösung 
der Berghypothekenkommission durch königliche Verordnung bestimmt werde.“ Infolgedessen 
sind die Berghypothekenkommission zu Siegen für den Bezirk des Oberbergamtes zu Bonn 
durch die Verordnung v. 9. Aug. 1867 5, die Berghypothekenkommission zu Breslau für 
den Bezirk des Oberbergamtes zu Breslau durch die Verordnung v. 22. Juli 18685, 
die Berghypothekenkommission zu Halle für den Bezirk des Oberbergamtes zu Halle durch 
die Verordnung v. 24. März 18697 und die Berghypothekenkommission zu Dortmund 
durch die Verordnung v. 14. Dez. 18748 aufgehoben, und es ist durch die gedachten 
Verordnungen zugleich bestimmt worden, daß die bisher von den Berghypothekenkommissio- 
nen geführten Berghypothekenbücher durch die ordentlichen Gerichte (beziehungsweise 
durch die Grundbuchämter) fortzuführen seien.? 
VII. Durch die Berggesetznovelle v. 14. Juli 1905, Art. IV, wurde angecordnet, 
daß für jeden Oberbergamtsbezirk ein Gesundheitsbeirat zu bilden sei, bestehend aus 
dem Berghauptmann und vier zu gleichen Teilen aus den Bergwerksbesitzern und den 
Bergarbeitern vom Provinzialausschuß zu wählenden Mitgliedern. 
Ferner sind durch §. 194 a der Novelle Bergausschüsse für jeden Oberbergamts- 
bezirk angeordnet, die — neben den Bezirksausschüssen — in bestimmten Angelegenheiten 
  
1 G. S. 1861, S. 425. 
2 Die Hypothekenkommissionen für die Be- 
zirke der Oberbergämter zu Breslau, Halle und 
Dortmund wurden am Sitze der Oberbergämter 
errichtet: die Hypothekenkommission für den Be- 
zirk des Oberbergamtes zu Bonn erhielt dagegen 
ihren Sitz in Siegen (vgl. Art. IV des Aller- 
höchsten Erlasses v. 29. Juni 1861, G. S. 1861, 
S. 130). 
* G. S. 1865, S. 705 ff. 
Der §. 246 des Allgem. Bergges. v. 24. 
Juni 1865 schreibt zugleich vor, daß die besonde- 
ren Bestimmungen über die Einrichtung und 
Führung der Berghypothekenbücher in Kraft 
bleiben, soweit nicht eine Abänderung durch den 
' 97 des Berggeseues herbeigeführt ist. 
G. 
S. 1867, S. 1425. 
* G. S. 1868, S. 713. 
G. S. 1369, S. 524. 
G. S. 1875, S. 77. 
* Was die im Jahre 1866 nenerworbenen 
Landesteile betrifft, so waren in dieser Beziehung 
jolgende Bestimmungen ergangen: af) Für das 
Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassan be- 
stimmt der Art. XII der Verordnung v. 22. Febr. 
1867 „G. S. 1867, S. 2391), daß an Stelle der 
in dem Berggesetze v. 24. Juni 1865 erwähnten 
Hypothekenbücher die Berggegenbücher bestehen 
bleiben und nach Maßgabe der Bestimmungen 
des nassauischen Gesenes v. 15. Mai 1851 (Ver- 
  
ordn. Bl. für Nassau 1851, S. 59), der dazu 
erlassenen Vollzugsverordnung v. 31. Mai 1854 
(a. a. O. 1854, S. 71) und der s§. 66—74 der 
nassauischen Bergordnung v. 18. Febr. 1857 
(a. a. O. 1857, S. 16) fortgeführt werden, daß 
jedoch eine Mitwirkung der Bergbehörden bei der 
Führung und Beaufsichtigung der Berggegenbücher 
nicht mehr stattfindet. D. Für das Gebiet des 
vormaligen Königreichs Hannover hat der Art. 
XIX der Verordnung v. 8. Mai 1867 (G. S. 
1867, S. 605) das hannöversche Gesetz v. 21. 
Mai 1854 über Wahrnehmung der Handlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bergsachen auf 
dem Oberharze (G. S. für Hannover 1854, 
Abt. I, S. 99) aufgehoben und bestimmt, daß 
die Wahrnehmung der bisher dem Bergrichter be- 
züglich des Bergeigentums im Bezirke des Berg- 
und Forstamtes zu Klausthal zugestandenen frei- 
willigen Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Ge- 
richte übergeht, an welche die bisher von dem 
Bergrichter geführten Bergbücher abzugeben sind. 
ch Für die Gebiete des vormaligen Kurfürsten- 
tums Hessen und der vormaligen freien Stadt 
Frankfurt, sowie der vormals königl. bayerischen 
Landesteile hat der Art. VII der Verordnung v. 
1. Juni 1867 G. S. 1867. S. 770) bestimmt, 
daß die bisher von den Bergbehörden geführten 
Berggewährschafts-, Berglehn= und Berggegen- 
bücher zu schließen und an die ordentlichen Ge- 
richte abzugeben sind.
	        
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