508 Die Staatsbehörden. (8. 89.)
und Erfurt, der zweiten dagegen die Auseinandersetzungen des Regierungsbe zirks Magde-
burg übertragen wurden.
ci Durch den Erlaß v. 19. Mai 18511 wurde späterhin die erste Abteilung der
Generalkommission zu Stendal von dieser gänzlich getrennt und aus derselben eine be
sondere, mit der Leitung der Auseinandersetzungsgeschäfte in den Regierungsbezirken
Merseburg und Erfurt beauftragte Generalkommission gebildet, welche ihren Sitz in
Merseburg erhalten hat.
Durch den Erlaß v. 7. Aug. 18657 wurde demnächst die Generalkommission zu
Stendal aufgelöst und es wurden die von ihr bearbeiteten Auseinandersetzungsgeschäfte im
Regierungsbezirke Magdeburg der Generalkommission zu Merseburg mit übertragen.
!|). In der Folge sind die Generalkommissionen für einige Provinzen und Landes-
teile wieder aufgehoben und mit den betreffenden Regierungen vereinigt worden.
1. In betreff der Provinz Preußen.
Durch die Verordnung v. 30. Juni 1834, wurden die Generalkommissionen zu
Königsberg und Marienwerder aufgehoben und deren Geschäfte den Regierungen zu
Königsberg und Gumbinnen für Ostpreußen, und den Regierungen zu Marienwerder
und Danzig für Westpreußen, jeder Regierung in den Grenzen ihres Departements,
unter Mitwirkung besonderer Spruchkollegien übertragen.?
2. Die Generalkommission zu Soldin ist durch die Verordnung v. 27. Juni 1840“
aufgehoben und es sind deren Geschäfte der Regierung zu Frankfurt, bei welcher dafür
eine besondere (landwirtschaftliche Abteilung und ein Spruchkollegium gebildet worden ist,
übertragen, jedoch mit Ausnahme der Ausführung der Landeskulturgesetze in der Ober
lausitz, welche auf die Generalkommission zu Breslau übergegangen ist.
3. Die Rheinprovinz betreffend.
a Die Ausführung des Gesetzes v. 4. Juli 1840 wegen Ablösung der Reallasten
in den vormals nassauischen Landesteilen und in der Stadt Wetzlar nebst Gebiet? wurde
durch den §. 113 desselben der Regierung zu Koblenz übertragen, jedoch mit Ausnahme
der Ausführung für die Amter Burbach und Neuenkirchen, welche der Generalkommission
zu Münster beigelegt wurden. Durch das Gesetz v. 14. Juni 18755 wurde indes das
auf Grund der §§. 115 und 116 des vorgedachten Gesetzes v. 4. Juli 1840 in Koblenz
gebildete Spruchkollegium zur Entscheidung über Streitigkeiten in Auseinandersetzungs-
sachen wieder aufgehoben und bestimmt, daß die bisher zur Zuständigkeit der Regierung
zu Koblenz als Auseinandersetzungsbehörde und die zur Zuständigkeit des aufgehobenen
Spruchkollegiums gehörigen Angelegenheiten für den Kreis Wetzlar der Generalkommission
zu Kassel, für die übrigen zum Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein gehörigen
Landesteile der Generalkommission zu Münster zu übertragen seien.
bie Die Ausführung der Gemeinheitsteilungsordnung v. 19. Mai 1851 für die
Rheinprovinz" ist, durch den §. 25 derselben, in dem ostrheinischen Teile des Regie-
rungsbezirks Koblenz, mit Ausschluß der Herrschaft Wildenburg, Kreis Altenkirchen, der
Regierung zu Koblenz und dem dortigen Spruchkollegium übertragen worden.
i In den Landesteilen des linken Rheinufers ist die Ausführung der Gemeinheits-
teilunggordnung v. 19. Mai 1851 durch den §. 23 derselben, nach den Vorschriften
1 G. S. 1851, S. 459. gegen bei der Regierung zu Danzig die gedachten
(G. S. 1865, S. 911. Geschäfte von der „Abteilung des Innern“ be-
G. S. 1334, S. 93. arbeitet wurden, bei deren Entscheidung nach
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8. 5 der Verordnung v. 30. Juni 1834 (G. F. 3 a. a. O.) indes außer dem für diese An-
#1834, S. 94) u. §. 3 der Verordnung v. gelegenheiten bestellten Rate ein in Danzig stano-
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22. Nov. 1844 G. S. 1845, S. 19). nierter Lionomikommissarius zuzuziehen war.
5 Bei den Regierungen zu Königsberg, Gim G. S. 1840, S.
binnen und Marienwerder wurden, zufolge der G. S. 1840, S. 3
Verordnung v. 30. Juni 1834, hierfür besondere G. S. 1875, S. 233.
„landwirnchaftliche Abteilungen“ gebildet, vo G. S. 1851, S. 371.