Die Generalkommissionen. (F. 89.) 511
Westpreußen und Posen eine gemeinschaftliche Generalkommission zu bilden sei 1, und daß
die Generalkommission für die Provinz Hannover zugleich für die Provinz Schleswig-
Holstein fungieren solle.
Der §. 22, Abs. 1 a. a. O. (jetzt §. 23, L. V. G.) hat ferner bestimmt, daß die
landwirtschaftlichen Abteilungen der Regierungen zu Königsberg und Marienwerder, sowie
die bei den Regierungen der Provinzen Ost= und Westpreußen und zu Schleswig be-
stehenden Spruchkollegien für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten aufgehoben werden
und die Zuständigkeiten dieser Behörden, sowie diejenigen der Abteilungen des Innern
der Regierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden
auf die tim §. 15 bezeichneten) Generalkommissionen übergehen.?
Bei der Regierung zu Wiesbaden war — zufolge §. 23, Abs. 2, L. V. G. —
an die Stelle der Abteilung des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium
getreten welches aus dem Regierungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stell-
vertreter und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung
zum Richteramte besitzen und der landwirtschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das
andere die Befähigung zum Okonomiekommissarius haben mußte. Zugleich wurde bestimmt,
daß von diesem Kollegium auch die Obliegenheiten der Regierungen hinsichtlich der Güter-
konsolidationen wahrzunehmen sind.
G. Dieser Stand der Dinge hat seit dem Gesetz v. 26. Juli 1880 noch folgende
Veränderungen erfahren: 1. für den rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz mit Hohen-
zollern wurde 1335 die besondere Generalkommission in Düsseldorf errichtets; 2. das
Auseinandersetzungskollegium bei der Regierung in Wiesbaden wurde 1887 aufgehoben
und der Regierungsbezirk Wiesbaden der Generalkommission in Kassel überwiesen"; 3. für
die Provinz Ostpreußen wurde 1896 eine besondere Generalkommission in Königsberg
errichtet.
HI. Die hiernach gegenwärtig bestehenden Generalkommissionen sind folgende “:
1. die Generalkommission in Frankfurt a. d. O. für die Provinzen Brandenburg
und Pommern, sowie für den Stadtkreis Berlin!;
2. die Generalkommission in Breslau für die Provinz Schlesien;
3. die Generalkommission in Bromberg für die Provinzen Westpreusten und
Posen?;
4. die Generalkommission in Merseburg für die Provinz Sachsen?;
5. die Generalkommission in Münster für die Provinz Westfalen und den rechts-
rheinischen Teil der Rheinprovinz mit Ausschluß des Kreises Wetzlar;
1 Durch die Verordnung v. 16. Aug. 1880 sind, hat die Tätigkeit der Regierung als Aus-
!G. S. 1880, S. 351) ist bestimmt worden, daß einandersetzungobehörde aufgehört (uogl. Glatzel
die Generalkommission für die Provinzen Öst= und Sterneberg, Das Verfahren in Ausein-
und Westpreußen und Posen ihren Sitz zu Brom= anderseungeangelegenheiten, S. 16).
berg haben soll. *§. 15 u. §. 34 des Organisationoges. v.
* Der s. 89, Abs. 2 des Organisationsges. 26. Juli 1880 und Bekanmmachung v. 24. Febr.
v. 26. Juli 1880 hat angeordnet, daß die Be- 1881 Rönigl. Preuß. Staatsanzeiger 1881,
stimmungen des §F. 15 und des §F. 22, Abs. 1 Nr. 51), jent L. V. G., S. 16.
desselben, mit dem 1. April 1881 in Kraft treten * Verordnung v. 16. Aug. 1880 (G. S.,
sollen, mas auch zur Auoführung gelangt ist. Z. 351.
* G. v. 23. Mai 1885 (G. S., S. 143), ie Zuständigkeit der Generalkommission in
§§. 370, 44; G. v. 21. Mai 1885 (G. S., Merseburg erstreckt sich auch auf die in den
S. 156, S. 21: Vollz. Verordnung v. 20. Juni Fürstentümern Schwarzburg Sonderehausen und
1885 (S. S., S. 30. Schwarzburg-Rudolstadt, sowic in den Herzog-
* G. v. 21. Mär; 1887 G. S., S. 61,, tümern SachsenMeiningen und Anhalt statt-
S. 2. findenden Audeinandersetzungen, bezw. auf die
* G. v. 23. März 1896 G. S., S. 75. dabei vorkommenden Streingkeuen Staatever-
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trage v. 9. Okt. 1854, G. S. 1854, S. 571.
Regierung in Siqmaringen für die Ablösung v. 10. Dez. 1305, G. S. 1.06, S. 6, v. 18.
der NRNrallasten als Audeinanderseuungebehörde Juni 1868, G. S. 130§, S. S73, und v. 18.
bestellt. Nachdem sämtliche Roeallasten abgelost Sevt. 1N74, G. S. 1871, S. 359.
Für die Hohenzollernschen Lande war die