Die Generalkommissionen. (§. 89.) 515
Landesteilen vorhandenen Einrichtungen bestehen darin, daß Streitigkeiten über Berech-
tigungen, welche unabhängig von der Auseinandersetzung hätten entstehen können und dann
in den Weg Rechtens gehört haben würden, vor die ordentlichen Gerichte gehören. liber alle
übrigen Streitigkeiten entscheidet in erster Instanz die Teilungs= oder Ablösungskommission,
in zweiter Instanz die Generalkommission und in dritter (letzter) Instanz das Oberlandes-
kulturgericht. Die Teilungskommissionen (für Teilungen, Verkoppelungen und Servituten-
ablösungen) bestanden aus einem Rechtskundigen und einem Techniker; an Stelle dieser
Teilungskommissionen sind nach der jetzigen Gesetzgebung einzelne Kommissare der Gene-
ralkommission getreten, die auch, abweichend vom altländischen Recht, bei Streitigkeiten
als Richter erster Instanz mit dem Instanzenzug an Generalkommission und Oberlandes-
kulturgericht entscheiden; den Ablösungskommissionen (für Reallastenablösungen und Eigen-
tumsregulierungen) steht ein königlicher Beamter oder anderer Rechtskundiger vor und es
sind die Parteien befugt, für jedes einzelne Geschäft jederseits einen Beisitzer zu wählen.
Die Generalkommission besteht aus einem Dirigenten und der erforderlichen Zahl von
Mitgliedern und Hilfsarbeitern. Über das Verfahren bei Teilungen ist jetzt das Gesetz
v. 17. Jan. 1883 (G. S., S. 7) ergangen, um das hannöversche Verfahren mit dem
altländischen in Einklang zu setzen.
2. In dem auf dem linken Rheinufer belegenen Teile der Rheinprovinz hatten die
Regierungen für Ausführung der Gemeinheitsteilungsordnung v. 19. Mai 18512 eine
sehr beschränkte Wirksamkeit bezüglich der Leitung des Vorverfahrens bei Teilungen und
Servitutablösungen. Die Entscheidung der sämtlichen dabei vorkommenden Streitigkeiten
erfolgte durch die betreffenden Landgerichte und Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen
gingen an dieselbe Instanz (Oberlandesgericht) wie in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten?, während die Entscheidung letzter Instanz dem Reichsgerichte übertragen war.) An
Stelle der Regierungen ist jetzt die Generalkommission in Düsseldorf getreten; die Zu-
ständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Streitverfahren war zunächst unberührt ge-
blieben?; weiterhin aber wurde auch hier im wesentlichen der gleiche Rechtszustand wie
in den alten Provinzen — Generalkommissionen und Oberlandeskulturgericht — hergestellt.“
3. Die Güterkonsolidationen im Regierungsbezirke Wiesbaden gehörten zunächst zum
Ressort der dortigen Regierung. Das Verfahren richtete sich nach der Verordnung v.
12. Sept. 18297 nebst ergänzenden Bestimmungen und der Verordnung v. 2. Sept.
1867.5 Abgesehen von den reinen Rechtsstreitigkeiten, welche vor die ordentlichen Ge-
richte gehörten, hatte der Landrat unter Assistenz eines Konsolidationsgeometers die Lei-
tung des Verfahrens. Durch Gesetz v. 21. März 1887 (G. S., S. 61) wurden die
Verhältnisse dem altoreußischen Recht entsprechend dahin geordnet, daß an Stelle der
Regierung zu Wiesbaden die Generalkommission in Kassel trat; die richterlichen Ent-
scheidungen verblieben den ordentlichen Gerichten, insofern eine Sache vom Kommissar
der Generalkommission auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird, erfolgen im übrigen
aber im Wege eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens mit dem Instanzenzug Kom-
missar, Generalkommission, Oberlandeskulturgericht; das Gesetz über das Verfahren v.
18. Febr. 1880
BUIU 8 S )35 finde f die Glterkonsolidationen im Regier 4.
10J (G. S. 1899, S. 403) i auf die Güterkonsolidationen im Regierunge
bezirke Wiesbaden keine Anwendung (F. 103 a. a. O.).
1 Die Auseinandersetzungobehörden der Pro- " S. 1 der kaiserl. Verordnung v. 26. Sept.
vinz Hannover sind auf Anrufen der Beteiligten 79 R. G. Bl. 1879, S. 2877.
auch zuständig für Grundstücke, welche zum Teil * Besonderes Gesetz für den linksrheinischen
in der bezeichneten Provinz, zum Teil in Brann= Teil der Rheinprovinz v. 24. Mai 1885 (G. S.,
schweig liegen (Staatsvertrag v. 11. Sept. 1877, S. 156), für Hohenzollern entsprechendes Gesetz
G. S. 178, S. 105,. Uber Gemeinheits-- v. 23. Mai 188.5 (G. S., S. 143).—
teilungen in Hannover s. (Platzel, a. a. S., ° Dies geschah durch (F. v. 12. Mai 1902 /G. S.,
. 500 fl. . 13½, das das G. v. 19. Mai 1851 aufhob.
(S. S. 1851, S. 83. Ausgenommen von * Verordn. Samml. für Nassau, Bd. IV, S.
der (rliung des Gesetzer waren die Kreise ReeegeI7, u. Verordn. Bl. für Nassau 1829, S. 60 ff.
und Duisburg. *G. S. 1867, S. 1462, dazu für das ma.
§. 30 der Ausführ. (Hes. v. 24. März 1879 terielle Recht G. v. 21. März 1887 (G. S., S.
zur D. Zivilprozeß O. G. S. 1879, nn; 28½% 6.1), G. v. 1I. Aug. 1001 „G. S., S. 191..
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