Die Eisenbahndirektionen. (8. 90.) 517
Direktion bilden für die von den Beamten der Verwaltung erhobenen Beschwerden, sofern
dieselben die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamten oder
eine die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrags übersteigende Geldstrafe zum Gegen—
stande haben, ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der
Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag gibt (§. 70. In allen anderen, zu dem Geschäftskreise der Eisenbahndirektionen
gehörenden Angelegenheiten ist der Präsident über die Erledigung zu bestimmen befugt.
Für die Erledigung der Geschäfte können durch den Minister Abteilungen gebildet werden,
deren Geschäftskreis durch den Minister festgestellt und deren Dirigenten vom Minister
ernannt werden. Die Uberweisung der Räte und Hilfsarbeiter der Direktion an die
einzelnen Abteilungen erfolgt durch den Präsidenten nach Maßgabe der von dem Minister
festzustellenden Geschäftsordnung; die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder er-
folgt nach Maßgabe eines von dem Präsidenten aufzustellenden Geschäftsplanes. Dem
Präsidenten bleibt überlassen, diejenigen nicht zur Zuständigkeit des Kollegiums gehören-
den Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Bearbeitung vorbehalten will, jedoch sind
Etats-, Kassen= und Rechnungssachen immer dem Etatsrat zu überweisen, dem ein be-
sonderer Rechnungsdirektor beigegeben wird, dessen Dienst durch eine ministerielle Ge-
schäftsanweisung geregelt wird. Dem Präsidenten liegt für den gesamten Verwaltungs-
bereich die Sorge für die Regelung des Geschäftsganges ob; insbesondere ist er sowohl
für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Ver-
fügungen und Erklärungen der Direktion, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nach
Form und Inhalt verantwortlich. Der Präsident kann mit Genehmigung des Ministers
seine beiden ständigen Vertreter auch im Falle seiner Anwesenheit mit bestimmten An-
gelegenheiten seiner Vertretung beauftragen; ebenso können Mitgliedern gewisse Aufgaben
ständig übertragen werden. Im übrigen liegt den Mitgliedern der Direktion die Ver-
antwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Ge-
schäfte ob. Für die Verbindlichkeit der von der Direktion abzugebenden schriftlichen Er-
klärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitgliedes der Direktion.
Die Hilfsarbeiter der Direktion sind nur, insoweit ihnen die Funktionen eines Mitgliedes
von dem Minister übertragen worden sind, zur selbständigen Erledigung der ihnen zur
Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt S. 8).
Für die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen
der königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und
Werkstättenins,pektionen, sowie für die Leitung der Neubauausführungen nach den
Anordnungen der königlichen Eisenbahndirektionen, insoweit nicht hiermit Beamte der Be-
triebsverwaltung betraut werden können, Bauabteilungen einzurichten. Den Vor-
ständen der Inspektionen und der Bauabteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von
dem Minister die Befugnis zu vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der
Inspektionen und der Bauabteilungen außerdem zur Beurlaubung der ihnen unterstellten
Beamten mit verwaltungsseitiger Übernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selb-
ständigen Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden §. 9.
Im übrigen sind die Geschäfte folgendermaßen verteilt:
1. Den Betriebsinspektionen obliegt:
die Auoführung und liberwachung des Betriebodienstes, insoweit nicht einzelne
Zweige den Maschineninspektionen (§. 11,, Verkehrsinspektionen §. 12 oder Werk-
stätteninspektionen „I. 13, zugewiesen sind;
I6 die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen Strecken, ein-
schließlich der dazu gehörigen Signal und sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs
dienenden Einrichtungen sowie der Telegraphenanlagen:
die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschaftsbereichs. Dem Vor
stande der Eisenbahnbetriebsinspektion kann von dem Minister die Befugnis zur selb-
ständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, Lagerplätze. Grasnutzungen, Pfflan-
zungen usw. beigelegt werden §. 10.