Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Eisenbahndirektionen. (8. 90.) 517 
Direktion bilden für die von den Beamten der Verwaltung erhobenen Beschwerden, sofern 
dieselben die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamten oder 
eine die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrags übersteigende Geldstrafe zum Gegen— 
stande haben, ein Kollegium, dessen Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit mit der 
Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Präsidenten den 
Ausschlag gibt (§. 70. In allen anderen, zu dem Geschäftskreise der Eisenbahndirektionen 
gehörenden Angelegenheiten ist der Präsident über die Erledigung zu bestimmen befugt. 
Für die Erledigung der Geschäfte können durch den Minister Abteilungen gebildet werden, 
deren Geschäftskreis durch den Minister festgestellt und deren Dirigenten vom Minister 
ernannt werden. Die Uberweisung der Räte und Hilfsarbeiter der Direktion an die 
einzelnen Abteilungen erfolgt durch den Präsidenten nach Maßgabe der von dem Minister 
festzustellenden Geschäftsordnung; die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder er- 
folgt nach Maßgabe eines von dem Präsidenten aufzustellenden Geschäftsplanes. Dem 
Präsidenten bleibt überlassen, diejenigen nicht zur Zuständigkeit des Kollegiums gehören- 
den Sachen zu bestimmen, welche er sich zur Bearbeitung vorbehalten will, jedoch sind 
Etats-, Kassen= und Rechnungssachen immer dem Etatsrat zu überweisen, dem ein be- 
sonderer Rechnungsdirektor beigegeben wird, dessen Dienst durch eine ministerielle Ge- 
schäftsanweisung geregelt wird. Dem Präsidenten liegt für den gesamten Verwaltungs- 
bereich die Sorge für die Regelung des Geschäftsganges ob; insbesondere ist er sowohl 
für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Ver- 
fügungen und Erklärungen der Direktion, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nach 
Form und Inhalt verantwortlich. Der Präsident kann mit Genehmigung des Ministers 
seine beiden ständigen Vertreter auch im Falle seiner Anwesenheit mit bestimmten An- 
gelegenheiten seiner Vertretung beauftragen; ebenso können Mitgliedern gewisse Aufgaben 
ständig übertragen werden. Im übrigen liegt den Mitgliedern der Direktion die Ver- 
antwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Ge- 
schäfte ob. Für die Verbindlichkeit der von der Direktion abzugebenden schriftlichen Er- 
klärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mitgliedes der Direktion. 
Die Hilfsarbeiter der Direktion sind nur, insoweit ihnen die Funktionen eines Mitgliedes 
von dem Minister übertragen worden sind, zur selbständigen Erledigung der ihnen zur 
Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt S. 8). 
Für die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen 
der königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= und 
Werkstättenins,pektionen, sowie für die Leitung der Neubauausführungen nach den 
Anordnungen der königlichen Eisenbahndirektionen, insoweit nicht hiermit Beamte der Be- 
triebsverwaltung betraut werden können, Bauabteilungen einzurichten. Den Vor- 
ständen der Inspektionen und der Bauabteilungen sowie den Dienstvorstehern kann von 
dem Minister die Befugnis zu vorläufigen Kassenanweisungen, den Vorständen der 
Inspektionen und der Bauabteilungen außerdem zur Beurlaubung der ihnen unterstellten 
Beamten mit verwaltungsseitiger Übernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selb- 
ständigen Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erteilt werden §. 9. 
Im übrigen sind die Geschäfte folgendermaßen verteilt: 
1. Den Betriebsinspektionen obliegt: 
die Auoführung und liberwachung des Betriebodienstes, insoweit nicht einzelne 
Zweige den Maschineninspektionen (§. 11,, Verkehrsinspektionen §. 12 oder Werk- 
stätteninspektionen „I. 13, zugewiesen sind; 
I6 die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen Strecken, ein- 
schließlich der dazu gehörigen Signal und sonstigen zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs 
dienenden Einrichtungen sowie der Telegraphenanlagen: 
die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschaftsbereichs. Dem Vor 
stande der Eisenbahnbetriebsinspektion kann von dem Minister die Befugnis zur selb- 
ständigen Verpachtung der Dispositionsländereien, Lagerplätze. Grasnutzungen, Pfflan- 
zungen usw. beigelegt werden §. 10.
	        
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