Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Eisenbahndirektionen. (S. 90.) 519 
werden; die Anzahl derselben und die Art ihrer Einladung bestimmt der Minister der öffent 
lichen Arbeiten (§. 40.1 Jeder Bezirkseisenbahnrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen 
einen ständigen Ausschuß aus seiner Mitte bestellen §. 5). Der Bezirkseisenbahnrat ist 
von der betreffenden Staatseisenbahndirektion in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks oder 
einzelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen zu hören; namentlich gilt dies 
von wichtigeren Maßregeln bei der Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und der 
Tarife (§. 6, Abs. 1). Der Bezirkseisenbahnrat kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten 
Art auch selbständig Anträge an die Staatseisenbahndirektion richten und von dieser Aus- 
kunft verlangen (§. 6, Abs. 2)0. Wenn die Eisenbahndirektion wegen Gefahr im Verzuge 
ohne vorherige Anhörung des Bezirkseisenbahnrates wichtigere, zur Beirats zuständigkeit des 
letzteren gehörige Maßregeln getroffen hat, so muß sice hiervon dem ständigen Ausschusse 
(§. 5) und ven Bezirkseisenbahnrate bei deren nächstem Zusammentritte Mitteilung machen 
(§. 6, Abs. Der Geschäftsgang des Bezirkseisenbahnrates und des Ausschusses, 
sowie die Srgrnsatte des letzteren wird durch ein von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten zu genehmigendes Regulativ, welches der Bezirkseisenbahnrat entwirft, geordnet. 
Dieses Regulativ hat auch die erforderlichen Bestimmungen über den Vorsitz im Bezirks- 
eisenbahnrate und dessen Ausschuß, sowie über die periodischen Sitzungen des ersteren zu 
treffen. Es muß eine wenigstens zweimal im Jahre stattfindende Zusammenberufung des 
Bezirkseisenbahnrates anordnen (§. 7). Den Sitzungen des Bezirkseisenbahnrates können 
auf Einladung des Präsidenten der Staatseisenbahndirektion auch Vertreter anderer Eisen- 
bahnverwaltungen oder Staatsbehörden beiwohnen i8. 8). Erachtet der Bezirkseisenbahn- 
rat bei seiner Beschlußfassung Vorerhebungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch 
die betreffende Staatseisenbahndirektion (§. 9). 
B. Der Landeseisenbahnrat besteht am aus einem Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter, welche vom Könige und zwar auf die Dauer von drei Jahren ernannt 
werden; b) aus drei von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, drei 
von dem Minister für Handel und Gewerbe, zwei von dem Minister der Finanzen, sowie 
zwei von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für die Dauer von drei Jahren berufenen 
Mitgliedern nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern; es sind jedoch unmittelbare 
Staatsbeamte ausgeschlossen; c) aus je einem Mitgliede für den Regierungsbezirk Kassel. 
den Regierungsbezirk Wiesbaden, die Stadt Berlin und die Stadt Frankfurt a. M.: 
aus je zwei Mitgliedern für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Bran- 
denburg, Posen, Schleswig-Holstein, Hannover; aus je drei Mitgliedern für die Pro- 
vinzen Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz nebst einer gleichen Anzahl 
von Stellvertretern. Dieselben werden durch die Be zirkseisenbahnräte aus den Kreisen 
der Land= und Forstwirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes innerhalb der Provinz 
beziehungsweise des Regierungsbezirks oder der Stadt auf die Dauer von drei Jahren nach 
Maßgabe eines durch königliche Verordnung festgestellten Verteilungsplanes gewählt (S. 10). 
Der jetzt in Kraft stehende Verteilungsplan? bestimmt über diese Wahlen folgendes: der Be- 
zirkscisenbahnrat Bromberg wählt für Ost= und Westpreußen je ein Mitglied der Landwirt- 
schaft und des Handels; Berlin für Pommern je ein Mitglied der Landwirtschaft und des 
Handels, für Brandenburg der Landwirtschaft und Industrie, für Stadt Berlin der Industrie; 
Breslau für Schlesien je ein Mitglied der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, 
für Posen der Landwirtschaft und Industrie; Magdeburg und Erfurt für Sachsen je ein 
Mitglied für Landwirtschaft, Industrie, Handel: Hannover für Hannover je ein Mitglied 
von Landwirtschaft und Industrie, für Westfalen von Landwirtschaft und Handel; Altona 
für Schleswig-Holstein je ein Mitglied von Landwirtschaft und Handel, Cöln für West- 
falen ein Mitglied der Industrie, für Rheinland ie ein Mitglied für Landwirtschaft, 
  
bahnverordn. Bl. veröffentlicht: s. die Angaben nichtpreußischer Vertreter ist dermalen schon eine 
hierüber im Staatshandbuch, z. B. für Berlin ganz erhebliche. 
1905, S. 320. Rönigl. Verordnung v. 31. Dez. 1894 (G. 
1 S. für Magdeburg Staatshandbuch 1005, S., S. 17 unter Aufhebung der Verordnung v. 
S. 504, Altona S. 539, Hannover S. 598 f., 9. Dei;. 1891 (G. S., S. 3730. Uber die Be- 
Frankfurt a. M. S. ## f. Die Teilnahme teiligung von Hessen s. oben S. 10½, V.
	        
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