Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Militärintendanturen. (8. 91.) 521 
8. 91. 
VIII. Die Militärintendanturen. 1 
I. Nach dem Allerhöchsten Publikandum v. 18. Febr. 1809, betreffend die äußeren 
Verhältnisse des Kriegoministeriums?, bestanden, außer den dadurch angeordneten Ab- 
teilungen des Kriegsministeriums, ein Kriegskommissariat, unter Direktion eines General= 
kriegskommissarius, und sieben Kriegskommissarien.? Der Generalkriegokommissarius war 
dem Kriegsministerium zugeteilt, wogegen die Kriegskommissarien den Brigaden zugeteilt 
waren und die Unterbehörden für die Militärökonomie bildeten.) Sie ressortierten bis 
zum Jahre 1814 von dem allgemeinen Kriegs= und Militärökonomiedepartement des Kriegs- 
ministeriums, respektive deren Divisionen. Durch die Kabinettsorder v. 28. Aug. 18145 
wurde angeordnet, daß diese Geschäfte bei dem V. Departement des Kriegoministeriums 
bearbeitet werden sollten. 
An die Stelle des Oberkriegskommissariats und seiner Organe wurden durch 
Kabinettsorder v. 1. Nov. 1820“ besondere Behörden unter der Benennung: „Militär- 
intendanturen“ eingesetzt. Diese Intendanturen?' bilden gegenwärtig die Provinzial= 
verwaltungsbehörden des Kriegsministeriums für die Militärverwaltung wirtschaftlicher 
Natur." Mit der Reorganisation der Armee wurde neben der bei jedem Armerekorps 
bestehenden Korpsintendantur bei jeder Division eine Divisionsintendantur errichtet.“ Der 
Zweck dieser Einrichtung geht dahin, die Administration schon im Frieden möglichst dem 
Feldverhältnisse anzupassen, die Verwaltungsbeamten zu den Truppen in nähere Be- 
zichung zu bringen, den Geschäftsverkehr zu vereinfachen und das Schreibwerk zu ver- 
mindern.! Der Korpsintendant ist Chef der gesamten Intendantur des Korps. 
  
1 Für die Kriegsmarine bestehen zwei beson: nämlich für das I. Armeekorps in Königsberg, 
dere Marinestationsintendanturen mit dem Sine! für das II. Armeekorps in Stettin, für das 
in Kiel bezw. Wilhelmshaven, welche indes als III. Armerkorps in Berlin, für das IV. Armee- 
Reichsbehörden hier nicht in Betracht kommen. korps in Magdeburg, für das V. Armcekorps in 
Vgl. über das System der Intendanturen La= Posen, für das VI. Armeekorps in Breslau, für 
band, Staaterecht IV, S. 101 ff., v. Löbell, das VII. Armeekorps in Münster, für das 
Jahresberichte für Militärwesen l, S. 78: II, VIII. Armeekorps in Koblenz, für das IX. Ar- 
S. 477 fl. meekorps in Altona, für dad X. Armeekorps in 
: Mylius. . (. C.. Tom. XII. p. 750, Hannover, für das XI. Armeekorps in Kassel, 
Rabe, Samml., Bd. X, S. 10.— Ugl. oben für das XVII. Armeekorps in Danzig, für das 
S. 130. AVIII. Armeekorpe in Frankfurt a. M. Ausßer-= 
* Von dem Gen.-Kriegskommissarius hing dem besteht eine dem preußischen Kriegsministe- 
danach alles unmittelbar ab, was zu einer Mo= rium verwaltungerechtlich untergeordnete Militär- 
bilmachung der Armee erforderlich ist und in intendautur für das XIV. Armcekorps in Karlso. 
Friedendzenen vorhanden sein muß. Ihm waren ruhe, für das XV. Armeekorps in Straßburg im 
in dieser Hinsicht das Proviantfuhrwesen, die Elsaß, für das XVI. Armeekorps in Metz. Die 
Bäckereitrains und Lazarettdepots untergeordnet.] Intendanturen des XlI. und XIX. Armeekorps in 
Beim Ausbruche eines Krieges übernahm er die Dreceden und veipzig sind dem sächsischen, die der 
Leitung der Okonomie für alle auf den Kriegs= XllII. Armeekorps in Stutgart dem württem- 
fun gesente Truppen, und ihm waren dann die berguchen, des I., II. und III. bayrischen Armee 
Kriegetommissarien der ins Feld rückenden Bri-korps in München, Würzburg, Nüruberg sind 
gaden, sowie die Magazine derseuigen Provinzen, dem bayerischen Kriegoministerium unterstellt. Vgl. 
in welchen die Truppen auf den Feldfuß gesetzt Laband, St. N. IV, S. 101. 
sind, besonders untergeorduet. * Die Kab. O. v. 1. Nov. 1820 (v. Kamp, 
Die Kriegekommissarien hielten sich bei den Ann., Bo. IV. S. 104, bestimmt, daß die Milt 
kommandierenden Ceneralen auf und versorgten tarintendanturen ald alleinige Zwüchenbehörden 
die Truppen mit allen Bedürfnissen: sie insvi= die Vermittlung zwischen dem Kriegemintsterium 
zierten die Kassen, Montierungskammern usw. der und dessen Te#partemente einerseits, und den 
Trupven, sowie die Proviantämter usw. Lei der Militärokonomiebehorden in den Provinzen an 
Mobilmachung folgten sic dem Korps. dererseito ausmachen sollen. Ugl. Bekanmmachung 
* G. Z. 1811, S. 77. de“d Kriegemin. v. 10. Febr. 1828 (v. Rampp, 
Ann., Bd. XII, S. 20165. 
*Val. v. Kamp, Ann., Bd. IV. S. 901. *' Vgl. hierüber A. Frölich, a. u. S., S. 
* Es bestehen solche M##litärintendanturen als 3.) ff. 
Provinzialverwaltungsbehörden des preußischen 1" Kab. O. v. 27. Juni 1861 (M. Bl. d. i. 
Kriegominsteriums für das GGardetorps in Berlin Verm. 161, S. 171, und Rab. O. v. 20. Dej- 
und eine für ledes der übrigen Armeetorps, 18692.
	        
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