526 Die Staatsbehörden. (§S. 92.)
wiesen worden sind. Im übrigen hat das Organisationsgesetz v. 26. Juli 1890 die
Be zirkoregierungen und in denselben die Abteilung für Kirchen= und Schulwesen und die
Abteilung für Domänen, Forsten und direkte Steuern mit kollegialischer Verfassung bei-
behalten, beziehungsweise bei denjenigen Regierungen, bei welchen bisher die Abteilung
des Innern zugleich die Kirchen= und Schulsachen bearbeitete, für letztere eine besondere
Abteilung gebildet.“ Ubrigens hat das L. V. G. im §. 6 auodrücklich bestimmt, daß
in bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit und das Verfahren
der Verwaltungsbehörden die bestehenden Vorschriften in Kraft bleiben, soweit dieselben
nicht durch das Organisationsgesetz selbst abgeändert worden sind.3
Danach sind die Regierungen in der ganzen Monarchie jetzt derart organisiert, daß
1. die Geschäfte der früheren ersten Abteilungen vom Regierungspräsi-
denten allein unter eigener und alleiniger Verantwortlichkeit geführt
werden (L. V. G., §. 18; 2. die bisherigen zweiten und dritten Abteilungen
in der ihnen durch die Regierungsinstruktion von 1817 gegebenen Organi-
sation erhalten bleiben; die in dieser Richtung bestandenen Verschiedenheiten der Or-
ganisation vgl. L. V. G., 88. 21—23, 25, Abs. 2) sind jetzt allenthalben ausgeglichen
und die Einheit br Organisation vollständig durchgeführt“; 3. aber auch in Sachen
der zweiten und dritten Abteilung, sowie auch in Plenarsachen der Regie-
rung hat durch L. V. G., §. 24 der Regierungspräsident jetzt eine grund-
sätzliche Präfekturgewalt erhalten, indem er ai Abteilungs= oder Plenarbeschlüsse,
mit denen er nicht einverstanden ist, auster Kraft setzen und, sofern er einen Aufenthalt
in der Sache für nachteilig erachtet, durch eigenmächtige Anordnungen ersetzen kann:
b in Plenarsachen jederzeit selbst entscheiden kann, wenn er die Sache für eilbedürftig
oder im Fall seiner Anwesenheit an Ort und Stelle eine sofortige Anordnung für er-
forderlich erachtet.
III. Für jeden der bestehenden Regierungsbezirke ist eine Regierung eingesezt,
namlich 1. in der Provinz Ostpreußen die Regierungen zu Königsberg und Gum
binnen, dazu seit 1. Nov. 1905 Allenstein?, 2. in der Provinz Westpreußen die
Regierungen zu Danzig und Marienwerder, 3. in der Provinz Brandenburg die
Negierungen zu Potsdam und Frankfurt a. d. O.““, 4. in der Provinz Pommern die
Negierungen zu Stettin, Köslin und Stralsund, 5. in der Provinz Schlesien die
Negierungen zu Breslau, Liegnitz und Oppeln, 6. in der Provinz Posen die Re-
gierungen zu Posen und Bromberg, 7. in der Provinz Sachsen die Regierungen in
Magdeburg, Merseburg und Erfurt', 8. in der Provinz Westfalen die Regie—
rungen zu Münster, Minden und Arnsberg, 63. in der Rheinprovinz die Regie-
S. . 18 L. V. G. staltung oder Beseitigung der einzelnen einbe-
#gl. hierüber die Motive des Entwurfs griffenen Vorschriften wolle der §. 6 überhaupt
der Organisationoges. v. 26. Juli 1880 in den nichts bestimmen, und die Frage, auf welchem
Stonogr. Ver. des Abg. H. 1979—80, Anl. Bd. II, Wege diese zu erfolgen habe, bleibe gänzlich un
s —
54
Aktenst. Nr. 62, S. 977—9718. berührt (vgl. Stenogr. Ber. des H. H. 1879— J #,
Der Bericht der Komm. des H. H. v. 7. Juni Ant. Bd., Attenst. Rr. 125, S. 5061.
1 bemerkt zum s. G, daß derselbe etwas Selbst— *Verordnung v. 22. April 1392 (G. S.,
verständliches enthalte und nur unter der Voraus= 2. 96 (dritte Abteilungen in Stralsund, Osna-
selung angenommen werden könne, daß hierdurch brück, Aurich], v. 2. Sept. 1894 G. S., 173.
nicht die Summe der bestehenden dienstprag- [Mirchen= u. Schulabt. in Osnabrück)).
manichen Vorschriften zum Gesetnz erhoben werden *“ Rönigl. Verordnung v. 14. Okt. 115
solle, was die KFolge haben würde, dah jede dieser 1 G. S., S. 300; vgl. Stenogr. Ber. d. Abg. H.
Vorschriften auch wiederum nur durch Gesen ge 1904 5.
andert oder ansgehoben werden könne: eine solche 65 Die Stadt Berlin ist aus der Provin; Bran-
Auslegung des S. 6 sei aue zuschließen. Der denburg gänzlich ausgeschieden und bildet einen
Negierungstommissar erwiderte, daß die Staats= Verwaltungobezirk für sich (vgl. hierüber oben.
regierung ebentalle jsene Auslegung dem Sinne S. 313, u. unten, S. 601 ff.).
desselben für nicht entsprechend erachte und in Alber die Beschäftigung anhaltischer Referen-
ihm lediglich die negative Erklärung erblicke, daß dare bei den Wns Wgierungen s. Staars-
dad Ges. v. 20. Juim 1880 die benchenden Amte- vertr. v. 11. Dez. 1899 G. S. 1900, S. 35
verhälimisse zu Recht benehen lasse, soweit es nicht s. auch oben, S. 368, N. 2 über die zweite
bestimmte Anderungen stamiert: über die Umge- zseb e. 7 * anhaltischen Referendare.