Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 539 
präsidenten! auszuüben sind; der Art. III aber bestimmt, daß die in Rede stehenden Rechte 
des Staates durch den Regierungspräsidenten ausgelbt werden: a) in betreff der Be- 
schlüsse über Einführung eines neuen Repartitionsfußes und Abänderung des bestehenden 
bei kirchlichen Umlagen (Ges. v. 6. April 1878, Art. 3, Satz 3); b) in betreff der Vollstreck- 
barkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen (Art. 3, Satz 4 und Art. 15); c) bei Fest- 
stellung der Gemeindestatuten (Art. 5, 17); d) in betreff der Beschwerden gegen Beschlüsse 
der Propstei= und Kreissynoden wegen Repartition der Synodalbeiträge (Art. 8 und 19); 
e) bei der wegen Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in den Propsteien der 
Süderharde und der Norderharde auf Alsen vorbehaltenen statutarischen Regelung (Art. 10); 
#) in den Fällen der Art. 32, 35, 36 des Gesetzes v. 6. April 1878, soweit nicht im 
Art. I der Verordnung v. 19. Aug. 1878 die Ausübung der Rechte dem Minister der 
geistlichen Angelegenheiten übertragen ist." Endlich hat der Art. IV der gedachten Ver- 
ordnung bestimmt, daß es einer besonderen Verordnung vorbehalten bleibe, Anordnungen 
darüber zu treffen, ob und welche Änderung in der Zuständigkeit der Staatsbehörden für 
die im Art. 31 des Gesetzes v. 6. April 1878 bezeichneten Rechte einzutreten habe. 
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassene Verordnung v. 9. Juni 1879 hat (Art. 1) 
den Zeitpunkt des Ubergange der Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten 
auf die Konsistorien zu Kiel beziehungsweise zu Wiesbaden auf den 1. Juli 1879 fest- 
gesetzt und (im Art. II) bestimmt, daß die Zuständigkeiten, welche von den Kirchenvisita- 
toren in der Provinz Schleswig-Holstein als Organe des Staates in betreff der im 
Art. 31, Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes v. 6. April 1878 bezeichneten Gegenstände 
geübt sind, vom 1. Juli 1879 an in den Fällen zu 2, 4 und 5 von der Regierung in 
Schleswig, im Falle zu 3 von den Landräten in ihren Amtsbezirken wahrgenommen werden. 
Das auf dieser prinzipiellen Grundlage neugeordnete System des Verhältnisses 
zwischen Staat und evangelischer Landeskirche ist sodann auf die ganze Monarchie in 
gleicher Weise ausgedehnt worden, indem analoge Spezialvorschriften auch ergingen für 
die Provinz Hannover sowie für den Regierungs= beziehungsweise Konsistorialbezirk Kassel 
und den dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugehörigen und mit dem Konsistorialbezirk 
Wiesbaden verbundenen Konsistorialbezirk Frankfurt a. M. 
8) Betreffend die katholisch-kirchlichen Angelegenheiten hat die Instruktion für die 
Konsistorien v. 23. Okt. 1817“ (§8§. 3 und 4) den Oberpräsidenten die Angelegenheiten 
der landesherrlichen Rechte circa sacra gegenüber der römisch-katholischen Kirche, inso- 
fern sie die interna derselben betreffen, übertragen, und die Verordnung v. 27. Juni 
1845, betreffend die Ressortverhältnisse in katholisch-kirchlichen Angelegenheiten, hat dem- 
nächst (§§. 1 und 2) diese Befugnisse der Oberpräsidenten dahin erweitert, daß denselben 
auch die Bestätigung der zu Stellen bischöflicher Rollation oder Privatpatronats berufenen 
katholischen Geistlichen in allen Fällen zustehen solle, in denen solche bisher den Regie- 
rungen übertragen war, und daß den Oberpräsidenten gleichfalls die Ausübung des 
landesherrlichen Ernennungsrechtes zu den katholisch-geistlichen Stellen, soweit diese bisher 
den Regierungen zustand, übertragen werde, wogegen den Regierungen im übrigen die 
bisher zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten der römisch-katholischen Rirche, 
namentlich auch die Ernennung und Bestätigung der weltlichen Kirchenbedienten, belassen 
wurde (§. 3 der Verordnung v. 27. Juni 1845). Diese Bestimmungen sind indes durch 
die Vorschriften der Verfassungsurkunde über das Rechtsverhältnis des Staates zur 
römisch-katholischen Kirche und durch die dieses Rechtsverhältnis feststellenden neueren 
kirchenpolitischen Gesetzes abgeändert worden und es liegt die Wahrnehmung der be- 
treffenden Rechte des Staates wesentlich in den Händen der Oberpräsidenten." 
  
1 Vgl. hierüber oben, S. 471. 2 G. S. 1879, S. 365. 
Gnunecen ! - nes ihserunge- * G. S. 1817, S. 213. 
präsidenten geht, soweit nicht die Klage bei dem 5 : . — 
Oberverwaltuͤngsgerichte nach Art. 5 des G. v. S #anl. hierüber- Bd. id du nd Bd. III 
6. April 1878 staufindet, die Beschwerde an den Verhältnis von Staat und Kirche). 
Oberpräsidenten, welcher endgültlig entscheidet 6 Agl. das Nähere hierüber oben, S. 471. 
.. J ) 
(Art. III, Abs. 2. der Verordnung v. 19. Aug. 1878).
	        
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