Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregiernngen. (8. 92.) 543 
interessiert sind, sofern diese sich darüber nicht einigen können 1; 9. alle Sachen, welche 
von dem Präsidenten oder den Direktoren zum Plenum geschrieben werden?; 10. alle 
Verfügungen der Oberpräsidenten, sofern sie die Verwaltung der Regierung oder die 
Dienstdisziplin im allgemeinen angehen; 11. bedeutendere Landesmeliorationen. 
Nach der Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 3 sind ferner im Plenum zu be- 
raten: a) die Frage: ob bei Ausübung des den Regierungen beigelegten Exekutionsrechtes 
die Exekution gegen die Person des Schuldners bis zur persönlichen Haft ausgedehnt 
werden soll (a. a. O., zum Abschn. II, Satz 2, Abs. 2); b) die Vorschläge wegen Er- 
nennung und Bestätigung der Bürgermeister in den großen Städten (a. a. O., Satz 3). 
über die Bedeutung der Plenarsitzungen bemerkt der Zirk-Erlaß v. 9. Febr. 1884 
unter IV. mit Rücksicht auf die Teilnahme der Mitglieder des Bezirksausschusses an dem- 
selben, daß die Plenarberatungen durch diese Teilnahme eine erhöhte Bedeutung erhalten, 
„indem sie allein den letzteren Gelegenheit bietet, sich an den Geschäften der allgemeinen 
Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange zu beteiligen und andererseits die bei ihrer 
Geschäftstätigkeit im Bezirksausschusse gesammelten Erfahrungen zum Vorteile eines stetigen 
einheitlichen und den Gesetzen entsprechenden Ganges der Verwaltung bei den Verhand- 
lungen des Plenums zu verwerten. Es wird daher seitens des Regierungspräsidenten 
darauf zu halten sein, nicht allein, daß dem Ressort des Plenums nichts entzogen wird 
und die Plenarberatungen dem Bedürfnis entsprechend wiederkehrend abgehalten werden, 
sondern auch, daß dieselben in einer für die gesamte allgemeine Landesverwaltung frucht- 
bringenden Weise erfolgen.“ 
Nachdem durch das Gesetz v. 26. Juli 1880 beziehungsweise jetzt v. 30. Juli 1883 
über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung die Regierungsabteilung des 
Innern überall aufgehoben ist, und die von dieser Abteilung unter ihrer Firma bisher 
kollegialisch bearbeiteten Geschäfte insoweit, als sie nicht an andere Behörden, insbesondere 
an den Bezirksausschuß beziehungsweise die Kreisausschüsse, übertragen worden sind, auf 
den Regierungspräsidenten übergegangen sind und unter dessen Firma und unter seiner 
vollen persönlichen Verantwortlichkeit zur Erledigung gelangen, sind diejenigen Bestim- 
mungen der Regierungsinstruktion v. 23. Okt. 1817, beziehungsweise v. 31. Dez. 1825, 
welche sich auf die kollegialische Behandlung und Erledigung der Geschäfte der Regierung 
beziehen, insoweit als es sich um die Abteilung des Innern handelt, aufgehoben. Be- 
züglich der von dem Regierungspräsidenten an Stelle der Abteilung des Innern zu er- 
ledigenden Geschäfte ist die Abhaltung von Sitzungen unter Zuziehung sämtlicher ihm zu 
diesem Behufe beigegebenen Regierungsräte und Regierungsassessoren und unter Beteiligung 
des betreffenden Oberregierungsrates gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben; die Minister des 
  
bei den Regierungen von dem Präsidenten allein 
abhängen soll, welcher daher auch bei solchen 
Stellen, wenn eine Entlassung stattfindet, die Ab- 
schiede erteilen soll. Die Gesch. Anw. v. 31. Dez. 
1825 (ad Lit. A., Abschn. II) fügt dann hinzu, 
daß in dieser Hinsicht zu unterscheiden sei zwischen 
solchen Subalternbeamten, die befördert werden 
sollen, und solchen, deren erste Anstellung in 
Frage ist. In betreff der ersteren soll dem 
Präsidenten völlig freie Hand bleiben; wegen der 
letzteren soll er Rücksprache mit dem Plenum 
nehmen und Tatsachen, die bei dieser Gelegenheit 
aufgeführt werden, berücksichtigen. 
1 Dies bestimmt auch die Gesch. Anweis. v. 
31. Dez. 1825 zum Abschn. IV (Sat 4). 
* Eine Ausnahme von der unter Nr. 8 und 
9 des §. 5, sowie im §. 25 der Reg. Instr. v 
23. Okt. 1817 erlassenen und in der Gesch. Anw. 
v. 31. Dez. 1825, Abschn. IV, wiederholten Be- 
stimmung über die im Plenum vorzutragenden 
Sachen ist allein für diejenigen Fälle begründet, 
in welchen die Regierungen in polizeilichen und 
geistlichen Bausachen interimistische Entscheidungen 
  
mit Vorbehalt des Rechtsweges, in Gemäßheit der 
Kab. O. v. 8. Mai 1836 (v. Kamptz, Ann., 
Bd. XX, S. 814) zu treffen haben. Bei der 
Abstimmung des Plenums üler Gegenstände, 
welche an dasselbe gemäß der Vorschrift unter 
Nr. 8 des §. 5 der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817 
gelangt sind, und bei welchen eine Kollision 
zwischen Privaten und den von der Finanzabteilung 
wahrzunehmenden fiskalischen Interessen hervor- 
getreten ist oder doch hervortreten kann, haben 
die Mitglieder der Finanzabteilung sich der Teil- 
nahme nicht zu enthalten (Reskr. der Min. des 
Inn., der Fin. und für die landwirtschaftl. Ang. 
v. 29. Mai 1859, M. Bl. d. i. Verw. 1859, 
S. 167). 
* Vgl. v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 821. 
4 Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel 
in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr 
statthaft, als dadurch die Zahlung einer Geld- 
summe oder die Leistung einer Quantität ver- 
tretbarer Sachen oder MWertpapiere erzwungen 
werden soll (R. G. v. 29. Mai 1868, betr. die 
Aufhebung der Schuldhaft, §. 1, B. G. Bl.
	        
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