Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

546 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
(Zust. Ges., §. 20, Abs. 1, Ziff. 3), sowie zur Beschlußfassung über streitige Penfions- 
ansprüche von solchen (a. a. O., Abs. 4). 
9. Er beschließt über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Kreisausschusses, betreffend 
Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, Herbeiführung und eventuelle An- 
ordnung einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Gemeindestimmrechts 
bestehenden Ortsverfassung (§. 31, Zust. Ges.). 
III. In Armensachen: 
1. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der in den 
§ 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz v. 8. März 1871 und des betreffenden lauenburgischen Ge- 
setzes v. 24. Juni 1871 gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den nicht 
ausschließlich im Eigentum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und in den Gesamt- 
armenverbänden, sowie üÜber die Genehmigung zur Wiederauflösung von Gesamtarmen= 
verbänden. Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der 
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest (§. 40, Zust. G.). 
2. Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden darüber, 
ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, unter- 
liegen, sofern eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern an dem Armenverbande be- 
teiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses. — Desgleichen unter- 
liegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Landarmenverbänden über die 
Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses, 
sofern die Landarmenverbände nur aus einem Kreise bestehen (§. 41, Zust. G.). 
IV. In Schulsachen: 
1. Über die Feststellung des Geldwertes der Naturalien und des Ertrags der 
Ländereien bei amtlicher Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer beschließt auf 
Anrufen der Beteiligten, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß 
endgültig in erster Instanz, sonst auf Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisausschusses 
in zweiter Instanz endgilltig (§. 45, Zust. Ges.). 
2. Werden von den Schulaussichtsbehörden für eine Volksschule Anforderungen gestellt, 
welche durch neue oder erhöhte Leistung der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu 
gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten die zu 
gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem 
Ermessen der Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Stadtschulen durch Beschluß des 
Bezirksausschusses festgestellt (§J. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung von Anforde- 
rungen für Volksschulen, v. 26. Mai 1887, G. S., S. 175). 
V. In militärischen Verpflegungssachen: 
Er beschließt in Städten über die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Orte- 
statuten wegen Verteilung der Quartierleistungen und der Naturalleistungen (§. 50, Abs. 1, 
Zust. G.); als Beschwerdeinstanz beschließt er endgültig über einen Beschluß des Kreis- 
ausschusses (bei Städten: des Gemeindevorstandes) über Einwendungen gegen den für 
die Verteilung der Quartierleistungen aufgestellten Kataster (§. 51, Zust. Ges.). 
VI. In Sparkassenangelegenheiten: 
Er wirkt mit bei der Staatsaufsicht über kommunale Sparkassen. Wo bezüglich der 
Verwaltung der im §. 52, Zust. Ges. bezeichneten Sparkassen in bestehenden Gesetzen 
oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, erteilt 
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung der 
Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen (§. 53, 
Zust. Ges.). 
VII. In Ausübung der Polizei= 
1. Er wirkt mit bei Ausübung der Wegepolizei in Schleswig-Holstein, Hannover 
und Hessen-Nassau. — In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt in Stadtkreisen der 
Beschlußfassung des Bezirksausschusses:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.