546 Die Staatsbehörden. (8. 92.)
(Zust. Ges., §. 20, Abs. 1, Ziff. 3), sowie zur Beschlußfassung über streitige Penfions-
ansprüche von solchen (a. a. O., Abs. 4).
9. Er beschließt über die Beschwerde gegen Beschlüsse des Kreisausschusses, betreffend
Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, Herbeiführung und eventuelle An-
ordnung einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Gemeindestimmrechts
bestehenden Ortsverfassung (§. 31, Zust. Ges.).
III. In Armensachen:
1. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der in den
§ 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz v. 8. März 1871 und des betreffenden lauenburgischen Ge-
setzes v. 24. Juni 1871 gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den nicht
ausschließlich im Eigentum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und in den Gesamt-
armenverbänden, sowie üÜber die Genehmigung zur Wiederauflösung von Gesamtarmen=
verbänden. Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest (§. 40, Zust. G.).
2. Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden darüber,
ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, unter-
liegen, sofern eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern an dem Armenverbande be-
teiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses. — Desgleichen unter-
liegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Landarmenverbänden über die
Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses,
sofern die Landarmenverbände nur aus einem Kreise bestehen (§. 41, Zust. G.).
IV. In Schulsachen:
1. Über die Feststellung des Geldwertes der Naturalien und des Ertrags der
Ländereien bei amtlicher Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer beschließt auf
Anrufen der Beteiligten, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß
endgültig in erster Instanz, sonst auf Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisausschusses
in zweiter Instanz endgilltig (§. 45, Zust. Ges.).
2. Werden von den Schulaussichtsbehörden für eine Volksschule Anforderungen gestellt,
welche durch neue oder erhöhte Leistung der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu
gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten die zu
gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem
Ermessen der Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Stadtschulen durch Beschluß des
Bezirksausschusses festgestellt (§J. 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung von Anforde-
rungen für Volksschulen, v. 26. Mai 1887, G. S., S. 175).
V. In militärischen Verpflegungssachen:
Er beschließt in Städten über die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Orte-
statuten wegen Verteilung der Quartierleistungen und der Naturalleistungen (§. 50, Abs. 1,
Zust. G.); als Beschwerdeinstanz beschließt er endgültig über einen Beschluß des Kreis-
ausschusses (bei Städten: des Gemeindevorstandes) über Einwendungen gegen den für
die Verteilung der Quartierleistungen aufgestellten Kataster (§. 51, Zust. Ges.).
VI. In Sparkassenangelegenheiten:
Er wirkt mit bei der Staatsaufsicht über kommunale Sparkassen. Wo bezüglich der
Verwaltung der im §. 52, Zust. Ges. bezeichneten Sparkassen in bestehenden Gesetzen
oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, erteilt
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung der
Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen (§. 53,
Zust. Ges.).
VII. In Ausübung der Polizei=
1. Er wirkt mit bei Ausübung der Wegepolizei in Schleswig-Holstein, Hannover
und Hessen-Nassau. — In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt in Stadtkreisen der
Beschlußfassung des Bezirksausschusses: