Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

550 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen 
bebauten Grundstücken liegen, gemäß den Vorschriften der Verordnung v. 17. Juli 1846 
(§. 143, Zust. Ges.). 
Üüber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung v. 21. Dez. 1846, be- 
treffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter, auf andere öffent- 
liche Bauausführungen gemäß §. 26 der gedachten Verordnung beschließt, insoweit es 
sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wegeverbände oder Gemeinden handelt, der Re- 
gierungspräsident unter Zustimmung des Bezirksausschusses, für den Stadtkreis Berlin 
der Oberpräsident (§ 144, Zust. Ges.). 
Über ib- von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen beschließt nach Maß 
gabe dieser Ordnungen in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten 
von mehr als 10000 Einwohnern der Dezirksausschuß, soweit die Angelegenheit nicht 
nach diesen Ordnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. — Der Bezirksaus- 
schuß tritt in betreff der Zuständigkeit zur Erteilung von Dispensen in allen Fällen an 
die Stelle der Bezirksregierung (§. 145, Zust. Ges.). 
Die Wahrnehmung der in den g8. 5, 8, 9 des Gesetzes, betreffend die Anlegung 
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 
2. Juli 1875 dem Kreisausschusse beigelegten Funktionen liegt für die Stadtkreise 
—. ausgenommen den Stadtkreis Berlin — sowie für die zu einem Landkreise gehörigen 
Städte mit mehr als 10000 Einwohnern dem Bez zirksausschusse ob (§. 146, Zust. Ges. 
VIII. In gewerblichen Angelegenheiten: 
1. bei Ausübung der Gewerbepolizei, insbesondere Erteilung gewerblicher Kon- 
zessionen. 
Er beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung und Veränderung ge- 
werblicher Anlagen, soweit die Beschlußfassung darüber nicht nach §. 109, Zust. Ges., 
dem Kreis-(Stadt-,Ausschusse (Magistrat) überwiesen ist. — Der Bezirksausschuß be- 
schließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen Oberbergamte über die Zulässigkeit 
von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten 
dienen (§. 59, Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes v. 24. Juni 1865; §. 110, Zust. 
Ges. Siehe §. 113, Zust. Ges.). 
Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber, ob die 
Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch ver- 
bunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen 
zu gestatten ist (§. 27 der Reichsgewerbeordnung; §. 111, Zust. Ges. Siehe §. 113, 
Zust. Ges.). 
Die Befugnis, gemäß §. 51 der Reichsgewerbeordnung die fernere Benutzung ciner 
gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl 
zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu (§. 112, Zust. Ges. Siehe §. 113, 
Zust. Ges.). 
Uber die Anträge auf Erteilung: a) der Konzession zu Privatkranken-, Privatent= 
bindungs= und Privatirrenanstalten (§. 30, Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung), b) der 
Erlaubnis zu Schauspielunternehmungen (8§. 32 a. a. O.) beschließt der Beczirksaus- 
schuß. Gegen den die Konzession (Erlaubnis) versagenden Beschluß findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren stam 
(§. 115, Zust. Ges.). 
Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge wegen Erteilung von Wandergewerbe- 
scheinen. Der einen Wandergewerbeschein erteilende Beschluß ist endgültig; gegen den 
versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhand- 
lung im Verwaltungsstreitverfahren statt (§J. 117, Satz 2 und 3, Zust. Ges.#. Val. 
ferner die Verordnung v. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884, S. 7). 
2. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von Ortsstatuten, be- 
treffend gewerbliche Angelegenheiten (§F. 142 der Reichsgewerbeordnung und §. 57, Nr. 2 
der Verordnung v. 9. Febr. 1849; §. 122, Zust. Ges.).
	        
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