552 Die Staatsbehörden. (§. 92.)
X. In Steuerangelegenheiten:
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Beteiligten im
Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß durch die Regierung zu einem Voreinschätzungs-
bezirke vereinigt werden (§. 31, Abs. 3 des Gesetzes v. 24. Juni 1891; §. 156 Zust.
Ges. ist durch §. 85 des genannten Gesetzes aufgehoben).
XI. Mitwirkung in Enteignungssachen:
Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze v. 11. Juni 1874 über
die Enteignung von Grundeigentum den Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden
sind, werden in den Fällen der 88§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32—35 und 53, Abs. 2
von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der
ersten Abteilung des Polizeipräsidiums wahrgenommen. — Auch gehen auf den Bezirks-
ausschuß, beziehungsweise die erste Abteilung des Polizeipräsidiums in Berlin die nach
den §§. 142 ff. des Allgemeinen Berggesetzes v. 24. Juni 1865 der Bezirksregierung
zustehenden Befugnisse über. — Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Be-
zirksausschusses, beziehungsweise der ersten Abteilung des Polizeipräsidiums findet, soweit
nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
den Minister der öffentlichen Arbeiten statt (§. 150, Zust. Ges.).
Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landeskultur im §. 54, Nr. 1
des Gesetzes v. 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen Gesetzen, in Verbindung mit dem
Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 1883, der Regierungspräsident
über die Enteignung Entscheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirksaus-
schuß, jedoch — unbeschadet der Vorschriften im S. 97, Zust. Ges. — mit Ausnahme
der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande angehören,
und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbandsbezirken (§F. 152, Zust. Ges.).
Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
über die Feststellung der Entschädigung in den Fällen der §§. 39 ff. des Reichsgesetzes
v. 21. Dez. 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung
von Festungen (F. 153, Zust. Ges.; siehe oben, S. 237).
XlI. Über die erweiterte Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis
Berlin s. noch §. 161, Zust. Ges. Siehe ferner §. 2 des Gesetzes, betreffend die Polizei-
verwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, v. 13. Juni 1900;
s. unten, S. 603 f.
XIII. Durch zahlreiche spätere spezialgesetzliche Vorschriften ist die Zuständigkeit
des Bezirksausschusses noch weiter ausgedehnt worden.
1. Durch die besonderen Kreisordnungen wurden die Befugnisse des Bezirksaus-
schusses in Kreisangelegenheiten überall analog dem Rechte der alten Provinzen geordnet.
VFg. z. B. zu §. 2, Zust. Ges. die §§. 3 und 4 der Kreisordnung für die Pro-
vinz Hannover v. 6. Mai 1884; der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau
v. 7. Juni 1885; der Kreisordnung für die Provinz Westfalen v. 31. Juli 1886; der
Kreisordnung für die Rheinprovinz v. 30. Mai 1887; der Kreisordnung für die Provinz
Schleswig-Holstein v. 26. Mai 1888; Art. V, B1 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden
in der Provinz Posen v. 19. Mai 1889. — Zu Kreisordnung, §. 128a, wonach der
Bezirksausschuß endgültig — vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges — über die
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der Verord-
nung v. 24. Jan. 1844 beschließt, vgl. §. 85 der Kreisordnung für die Provinz
Hannover; §. 86 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau; §. 73 der Kreis-
ordnung für die Provinz Westfalen; §. 73 der Kreisordnung für die Rheinprovinz;
§. 116 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein; Art. V, B6 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen. — Zu §. 176, Abs. 4—6, Kreisord-=
1 S. das Nähere bei Schön, Recht der Kommunalverbände, S. 380 ff., 401 ff., 409 ff.