Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 555
gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspielslandgemeinde
und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden übernommen werden.“
c) Aus der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau v. 4. Aug. 1897:
die §§. 2, 3, 4 sind gleich den §§. 2, 3, 4, §. 110 ist gleich dem §. 138 der Land-
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3. Juli 1891.
d) Aus der hohenzollernschen Gemeindeordnung v. 2. Juli 1900:
Der Bezirksausschuß entscheidet im Beschlußverfahren auf Beschwerde gegen einen
Beschluß des Amtsausschusses, der bei nicht zu erzielendem Einverständnis zwischen zu
vereinigenden Gemeindebezirken ihre Zustimmung ersetzt. Weitere Beschwerde geht an
den Minister des Innern (5§. 2, Ziff. 3).
Der Bezirksausschuß entscheidet im Beschlußverfahren auf Beschwerde gegen einen
Beschluß des Amtsausschusses, durch welchen die Abtrennung einzelner Teile von einem
Landgemeindebezirk und deren Vereinigung mit einem anderen Landgemeindebezirk erfolgt.
Weitere Beschwerde erfolgt an den Minister des Innern (§. 2, Ziff. 4).
In allen Fällen des §. 2, in denen es sich um die Vereinigung von Grundstücken,
welche noch keinem Gemeindebezirk angehören, einer abgesonderten Gemarkung oder von
Teilen einer solchen oder einer Landgemeinde mit einer Stadtgemeinde, um die Ab-
trennung einzelner Teile von einem Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem Land-
gemeindebezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Teile von einem Landgemeindebezirke
und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, tritt an die Stelle der Beschluß-
fassung des Amtsausschusses nach erfordertem Gutachten der Amtsversammlung die Be-
schlußfassung des Bezirksausschusses (§. 2, Ziff. 61
Uber die infolge einer Veränderung der Grenzen der Gemeinden notwendig werdende
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt, soweit hierbei Stadtgemeinden in
Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß (§. 3).
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeindebezirke, sowie über die
Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde unterliegen, soweit hierbei Stadtgemeinden in
Betracht kommen, der Entscheidung des Bezirksausschusses. Dieser beschließt vorläufig,
sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden (§. 4).
Der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfen die statutarischen Anordnungen
einer Stadtgemeinde, welche diese über solche Angelegenheiten der Gemeinde zu erlassen
befugt ist, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische
Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Ge-
setz geregelt ist (§. 6).
Ruht die Ausübung des Gemeinderechtes eines Gemeindegliedes einer Stadt und
bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter oder ist es Abgeordneter
nichtangesessener Stimmberechtigter (§. 19), so kann der Bezirksausschuß die Wahl eines
kommissarischen Vertreters anordnen (§. 15).
eDem Minister des Innern steht in Hessen -Nassau die Befugnis zu, im Ein-
vernehmen mit dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, welche inner-
halb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittel
bar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der
Beteiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im
öffentlichen Interesse notwendig ist. In Ermangelung einer Einigung unter den Beteiligten
wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Guts-
bezirks zu den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksausschusse fest-
gesetzt (§. 29 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau v. 7. Juni 1885).
1) Die Abänderung der westfälischen Amtsbezirke erfolgt fortan durch den Minister
des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der
Beteiligten und des Kreistages (§F. 22 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen);
x) die Abänderung der rheinischen Landbürgermeistereien erfolgt fortan durch den
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten und des Kreistages (§. 22 der Kreisordnung für die Rheinprovinz).