572 Die Staatsbehörden. (8. 92.)
a)Einzelne für sich bestehende Teile von Domänen, sowie kleine Forstgrundstücke
können ohne Anfrage durch Lizitation, und wo es für zweckmäßig erachtet wird, auch aus
freier Hand von der Abteilung veräußert werden, wenn der Ertrag des Grundstücks
nach dem Anschlage ein Kaufgeld von 100 Talern oder 5 Taler Rente nicht übbersteigt,
auch der Anschlag nicht unter der bisherigen Einnahme zurückbleibt. Auch kann der
Finanzminister im voraus Ermächtigungen zur Veräußerung solcher Domänen= und Forst-
grundstücke von größerem Umfange erteilen.
8) Der im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung vorkommende Verkauf entbehrlicher
Inventarienstücke, Geräte und Materialien kann ohne Anfrage stattfinden. Ist bei Ver-
äußerungen bestimmt, daß das zu dem Grundstücke gehörende Inventarium dem Erwerber
gegen die Taxe überlassen werden soll, so hat die Abteilung auf Grund der vorschrifts-
mäßig angefertigten Taxen die Genehmigung selbständig zu erteilen.
7) Die Abteilung reguliert alle Verwandlungen in Rente und Ablösungen von Do-
manialgefällen insoweit selbständig, als die dabei in Anwendung zu bringenden Normen
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen feststehen.
5) Wo Regulierungen der bäuerlichen Verhältnisse, einschließlich der Dienstverhält=
nisse, eigentliche Separationen, Servitutabfindungen und Aufhebungen der Renten, Ver-
wandlungen von Zehnten und Diensten durch die Auseinandersetzungsbehörden unter voll-
ständiger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen, bedarf es der Vorlegung der
Verhandlungen beim Landwirtschaftsministerium nur in den Fällen, wo bei Diensten und
Zehnten eine Entschädigung durch Grundstücke statt in Rente, und bei Aufhebung von
Servituten eine Entschädigung in Rente statt in Grundstücken beabsichtigt wird. Wenn
dem Fiskus durch Provokation bei der Generalkommission nach den gesetzlichen Bestim-
mungen die Wahl der Entschädigungsart verloren geht, darf die Provokation nicht ohne
höhere Genehmigung angebracht werden. Ebenso muß die höhere Genehmigung schon beim
Einleiten des Geschäfts eingeholt werden, wenn die Regulierung des Geschäfts im Wege
des Vergleichs erfolgen soll. Die Zustimmung des Ressortministers zu dem getroffenen
Abkommen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Abfindung oder Entschädigung eine
jährliche Rente von 50 Talern in Geld oder in Land übersteigt.
abtritt; wenn ferner c) die an eine einzelne Person
vom Fiskus abzutretende Fläche nicht über fünf
Morgen beträgt, und wenn endlich d von keiner
Seite eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Wird
dagegen eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so
ist zu berichten. Alle Tauschgeschäfte, auch wenn
gleiche Flächen ausgetauscht werden, müssen
übrigens im Etat, beziehungsweise Flächenregister
nachgewiesen werden, und es ist in jedem Falle
anzuordnen und zu kontrollieren, daß dabei für
angemessene Regulierung der Kommunalverhält-
nisse gesorgt wird. Durch Reskr. v. 19. Aug.
1881 ist an Stelle der „fünf Morgen“ die Fläche
von zehn Hektar gesetzt. Die Bestimmungen unter
a—d sind nach dem Zirk. Restr. v. 24. Dez. 1890
nicht anzuwenden: 1. auf Domänengrundstücke,
welche, wenn sie nicht derselben Gemarkung an-
gehören, weiter als 1 km voneinander entfernt
liegen; 2. auf Domänengrundstücke in städtischen
Feldmarken und deren Nähe sowie in Brunnen-
und Badeorten und deren Umgebung; 3. auf
Domänengrundstücke, welche nicht bloß zur ge-
wöhnlichen landwirtschaftlichen Nutzung geeignet
sind, sondern als Baustellen für Wohn-, Wirt-
schafts= oder Fabrikgebäude, als Lagerplätze, Lade-
pläte an Strömen und Flüssen, Weinberge,
Fundstellen von Mineralien aller Art usw. eine
den landwirtschaftlichen Wert übersteigende Ver-
wertung möglich machen; 4. auf Domänengrund-
stücke, welche wegen ihrer bevorzugten Lage (an
öffentlichen oder Privatgärten, auf Aussichtspunkten
usw.) im allgemeinen oder für die angrenzenden
Grundbesitzer einen höheren Liebhaberwert haben.
1 Durch Kab. O. v. 56. April 1870 und Restr.
v. 16. April 1870 (s. O lrichs, Domänenverw.,
S. 112) ist diese Bestimmung abgeändert und
durch nachstehende Vorschrift ersetzt worden: „Ein-
zelne für sich bestehende kleine Domänen= und
Forstgrundstücke bis zum Ertrage von 5 Talern.
der nach dem bei der Grundsteuerveranlagung er-
mittelten Reinertrage, event. nach dem bisher auf-
gekommenen Pachtzinse resp. nach einem spezuel
aufzustellenden Anschlage zu bestimmen ist, kann
die Abteilung ohne vorherige Anfrage veräußern.
Die Veräußerung erfolgt nur zum freien Eigen
tume. Der Verkauf im Wege der Lizitation bildet
die Regel; ein Verkauf aus freier Hand ist nur
in den durch die Kab. O. v. 16. Jan. 1838 nach
gelassenen Ausnahmefällen gestattet. Der Fin.
Min. — jetzt der Landwirtschaftsminister — kann
zur Vereinfachung des Geschäfts auch im voraus
Ermächtigungen zur Veräußerung isoliert für sich
bestehender Domänen= und Forstgrundstücke von
größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Talern
erteilen.“ — Die in Bezug genommene Kab. O#
v. 16. Jan. 1838 ist mitgeteilt durch das Zirk.
Reskr. des Min. des Königl. Hauses, Abt. II, v.
12. Febr. 1838 (v. Kamptz, Ann., Bd. XXII.
S. 36; vgl. v. Rönne, Domänen--, Forst= u. Jagd-
wesen, S. 160, und Just. Min. Bl. 1870, S. 179.
: Zirk. Reskr. des Min. des Königl. Hauses v.
7. März 1836 (v. Kampt, Ann., Bd. XX, S.46.