Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

572 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
a)Einzelne für sich bestehende Teile von Domänen, sowie kleine Forstgrundstücke 
können ohne Anfrage durch Lizitation, und wo es für zweckmäßig erachtet wird, auch aus 
freier Hand von der Abteilung veräußert werden, wenn der Ertrag des Grundstücks 
nach dem Anschlage ein Kaufgeld von 100 Talern oder 5 Taler Rente nicht übbersteigt, 
auch der Anschlag nicht unter der bisherigen Einnahme zurückbleibt. Auch kann der 
Finanzminister im voraus Ermächtigungen zur Veräußerung solcher Domänen= und Forst- 
grundstücke von größerem Umfange erteilen. 
8) Der im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung vorkommende Verkauf entbehrlicher 
Inventarienstücke, Geräte und Materialien kann ohne Anfrage stattfinden. Ist bei Ver- 
äußerungen bestimmt, daß das zu dem Grundstücke gehörende Inventarium dem Erwerber 
gegen die Taxe überlassen werden soll, so hat die Abteilung auf Grund der vorschrifts- 
mäßig angefertigten Taxen die Genehmigung selbständig zu erteilen. 
7) Die Abteilung reguliert alle Verwandlungen in Rente und Ablösungen von Do- 
manialgefällen insoweit selbständig, als die dabei in Anwendung zu bringenden Normen 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen feststehen. 
5) Wo Regulierungen der bäuerlichen Verhältnisse, einschließlich der Dienstverhält= 
nisse, eigentliche Separationen, Servitutabfindungen und Aufhebungen der Renten, Ver- 
wandlungen von Zehnten und Diensten durch die Auseinandersetzungsbehörden unter voll- 
ständiger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen, bedarf es der Vorlegung der 
Verhandlungen beim Landwirtschaftsministerium nur in den Fällen, wo bei Diensten und 
Zehnten eine Entschädigung durch Grundstücke statt in Rente, und bei Aufhebung von 
Servituten eine Entschädigung in Rente statt in Grundstücken beabsichtigt wird. Wenn 
dem Fiskus durch Provokation bei der Generalkommission nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen die Wahl der Entschädigungsart verloren geht, darf die Provokation nicht ohne 
höhere Genehmigung angebracht werden. Ebenso muß die höhere Genehmigung schon beim 
Einleiten des Geschäfts eingeholt werden, wenn die Regulierung des Geschäfts im Wege 
des Vergleichs erfolgen soll. Die Zustimmung des Ressortministers zu dem getroffenen 
Abkommen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Abfindung oder Entschädigung eine 
jährliche Rente von 50 Talern in Geld oder in Land übersteigt. 
  
abtritt; wenn ferner c) die an eine einzelne Person 
vom Fiskus abzutretende Fläche nicht über fünf 
Morgen beträgt, und wenn endlich d von keiner 
Seite eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Wird 
dagegen eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so 
ist zu berichten. Alle Tauschgeschäfte, auch wenn 
gleiche Flächen ausgetauscht werden, müssen 
übrigens im Etat, beziehungsweise Flächenregister 
nachgewiesen werden, und es ist in jedem Falle 
anzuordnen und zu kontrollieren, daß dabei für 
angemessene Regulierung der Kommunalverhält- 
nisse gesorgt wird. Durch Reskr. v. 19. Aug. 
1881 ist an Stelle der „fünf Morgen“ die Fläche 
von zehn Hektar gesetzt. Die Bestimmungen unter 
a—d sind nach dem Zirk. Restr. v. 24. Dez. 1890 
nicht anzuwenden: 1. auf Domänengrundstücke, 
welche, wenn sie nicht derselben Gemarkung an- 
gehören, weiter als 1 km voneinander entfernt 
liegen; 2. auf Domänengrundstücke in städtischen 
Feldmarken und deren Nähe sowie in Brunnen- 
und Badeorten und deren Umgebung; 3. auf 
Domänengrundstücke, welche nicht bloß zur ge- 
wöhnlichen landwirtschaftlichen Nutzung geeignet 
sind, sondern als Baustellen für Wohn-, Wirt- 
schafts= oder Fabrikgebäude, als Lagerplätze, Lade- 
pläte an Strömen und Flüssen, Weinberge, 
Fundstellen von Mineralien aller Art usw. eine 
den landwirtschaftlichen Wert übersteigende Ver- 
wertung möglich machen; 4. auf Domänengrund- 
stücke, welche wegen ihrer bevorzugten Lage (an 
öffentlichen oder Privatgärten, auf Aussichtspunkten 
  
usw.) im allgemeinen oder für die angrenzenden 
Grundbesitzer einen höheren Liebhaberwert haben. 
1 Durch Kab. O. v. 56. April 1870 und Restr. 
v. 16. April 1870 (s. O lrichs, Domänenverw., 
S. 112) ist diese Bestimmung abgeändert und 
durch nachstehende Vorschrift ersetzt worden: „Ein- 
zelne für sich bestehende kleine Domänen= und 
Forstgrundstücke bis zum Ertrage von 5 Talern. 
der nach dem bei der Grundsteuerveranlagung er- 
mittelten Reinertrage, event. nach dem bisher auf- 
gekommenen Pachtzinse resp. nach einem spezuel 
aufzustellenden Anschlage zu bestimmen ist, kann 
die Abteilung ohne vorherige Anfrage veräußern. 
Die Veräußerung erfolgt nur zum freien Eigen 
tume. Der Verkauf im Wege der Lizitation bildet 
die Regel; ein Verkauf aus freier Hand ist nur 
in den durch die Kab. O. v. 16. Jan. 1838 nach 
gelassenen Ausnahmefällen gestattet. Der Fin. 
Min. — jetzt der Landwirtschaftsminister — kann 
zur Vereinfachung des Geschäfts auch im voraus 
Ermächtigungen zur Veräußerung isoliert für sich 
bestehender Domänen= und Forstgrundstücke von 
größerem Umfange bis zum Ertrage von 15 Talern 
erteilen.“ — Die in Bezug genommene Kab. O# 
v. 16. Jan. 1838 ist mitgeteilt durch das Zirk. 
Reskr. des Min. des Königl. Hauses, Abt. II, v. 
12. Febr. 1838 (v. Kamptz, Ann., Bd. XXII. 
S. 36; vgl. v. Rönne, Domänen--, Forst= u. Jagd- 
wesen, S. 160, und Just. Min. Bl. 1870, S. 179. 
: Zirk. Reskr. des Min. des Königl. Hauses v. 
7. März 1836 (v. Kampt, Ann., Bd. XX, S.46.
	        
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