Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 573
c) Ablösungen bei den mit Domanialabgaben und Leistungen belasteten Grundstücken.
welche auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Antrag gebracht und nach
denselben nicht verweigert werden können, sind ohne Anfrage zu regulieren.
c) Bei neuen Anlagen in den Domänen und Forsten zur Vermehrung und Ver—
besserung der Nutzungen muß stets Genehmigung eingeholt werden.!
d) In betreff der Verpachtungen hat die Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825
verschiedene Grundsätze aufgestellt, welche sich auf a) die Benutzung ganzer Güterkomplexe
und Vorwerke sowohl, als einzelner Betriebsanstalten, Grundstücke, Nutzungen, Gerecht-
same, Fruchtzehnten, Gewässer und des Bernsteinregals, 8) die Jagden, insbesondere die
Feldjagden, desgleichen die Jagden in isoliert gelegenen Forstparzellen, ) Mastnutzungen,
5) die Austuung verödeter Blößen, raumer Flecken und leerer Schläge in den Forsten
zur Ackernutzung behufs Erleichterung des Wiederanbaues mit Holz und die Stellung
der betreffenden Bedingungen, e) die Heideeinmiete für Raff= und Leseholz und dergleichen,
auch die Verpachtung von anderen Nutzungen an mehrere Einzelne gegen bestimmt vor-
geschriebene Sätze beziehen.G — Die Nutzung der zu c aufgeführten Gegenstände ist
nach den näheren Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
in der Regel im Wege der Verpachtung oder Vermietung zu bewirken; eine Selbst-
bewirtschaftung dieser Gegenstände ohne besondere Genehmigung des Ministers darf nie-
mals eingeleitet werden. In den Fällen unter ## bis e steht der Abteilung die Kontrolle
über die Erfüllung der von den Pächtern übernommenen Pachtverbindlichkeiten zu.
e) Wegen der Verwaltung der nichtverpachteten Nutzungsgegenstände erteilt die Ge-
schäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt II, Lit. D, Absatz 5) gleichfalls
ausführliche Vorschriften. a)Die Abteilung darf bei der Selbstbewirtschaftung nicht ohne
höhere Genehmigung von den Betriebsplanen und Etats abweichen, jedoch bleibt ihr die
Verwertung der Produkte und Fabrikate aus freier Hand oder im Wege des Meistgebots
Überlassen; auch ist sie befugt, während des Laufes der Etats, wenn die Verhältnisse
solches erfordern, die etatsmäßigen Preissätze zu ermäßigen. Auch ist, wenn die etats-
mäßigen Betriebskosten im ganzen überschritten werden, dazu die höhere Genehmigung
nicht erforderlich, sobald die Uberschreitung durch eine Vermehrung der Verkäufe veranlaßt
wird, welche sie durch die erhöhte Einnahme deckt. 3) Den Holzverkauf besorgt die Ab-
teilung nach der näheren Anweisung des Landwirtschaftsministers. J) Der Wildbret-
verkauf bei den zum Beschuß stehenden Jagden kann überall ohne höhere Genehmigung,
mit oder ohne Lizitation, stattfinden; auch kann die Abteilung Abweichungen von der
Wildbretstaxe selbständig genehmigen, jedoch muß der Etat erfüllt werden.
Die Geschäftsanweisung erteilt ferner noch (a. a. O., sub d—h) spezielle Vor-
schriften über das Verfahren der Abteilung beim Verkaufe des Zinsgetreides, von Gar-
ben= und Weinzehnten, sowie anderer kleinen Naturalgefälle und Nutzungen, desgleichen
bei Verwaltung der Nebennutzungen in den Forsten und der einjährigen Mastnutzungen.
l) Über Etats= und Rechnungssachen in Domänen= und Forstangelegenheiten ver-
ordnet die Geschäftsanweisung (a. a. O., Absatz 6): a) Alle Etats, Verwaltungsextrakte,
1 Agl. Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825,
Abschnitt II, D, Abs. 3.
* Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825, Ab-
schnitt II, Lit. 1), Abs. 4, sub a—-e. Die hier
egebenen Vorschriften für die Verpachtung,
insbesondere der Domänen= und Forstgrundstücke
und Gerechtsame, sind durch neuere Bestimmungen
in vielen Punkten abgeändert und ergänzt wor-
den. Agl. hierzu v. Rönne, Domänen-, Forst-
und Jagdwesen des Preuß. Staates, S. 506 ff.,
und M. Bl. d. i. Verw. 1863, S. 94 ff., 1866,
S. 13, 1869, S. 25 und 136, 1870, S. 41,
42 und 163, 1872, S. 230, und 1877, S. 178,
insbesondere auch das Reskr. des Finanzministe-
riums über die Ermächtigung der Regierungen
zur selbständigen Verpachtung v. 3. Juni 1877,
das Zirk. Reskr. v. 22. Jan. 1880 (M. Bl. f.
d. i. Verw. 1880, S. 43) und die allgemeine
Verfügung, Nr. 2, 1900, des Ministeriums für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten v. 1. März
1900.
2 Vgl. das Nähere hierüber in der Geschäfts-
anweisung v. 31. Dez. 1825 a. a. O., sub II, D,
Abs. 5 unter D, und die neueren Vorschriften
darüber in v. Rönne, Domänen--, Forst= und
Jagdwesen, S. 669 ff., und im M. Bl. d. i.
Verw. 1877. S. 342, 343.
* Vgl. das Nähere zu Obigem in Geschäfts-
anweisung f. d. Oberförster v. 4. Juni 1870 mit
Nachträgen (bis 1. Juni 1904) §. 6 ff. Holz-
nunungq, S§. 48 ff. Nebennunungen, §. 62 ff. Jagd.
Schlieckmann, Staatsforstverwaltung, S. 540 ff.